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Session: 08.12.2003
Das Arbeitsgesetz (ArG) ist ein eigentliches Gesundheitsschutzgesetz für ArbeitnehmerInnen und Arbeitnehmer. Es ist seit dem 1. August 2000 in Kraft.
Für die Spitäler und Heime galt auf Grund einer Intervention des seco zwischen den Sozialpartnerlnnen ein Stillhalteabkommen bis zum 30. Juni 2002. Es war strittig, wie das ArG in den Betrieben des Gesundheitsbereiches gesetzeskonform umgesetzt werden kann. Ab 30. Juni 2002 gelten die Bestimmungen des ArG für alle privatrechtlich Angestellten mit OR-Vertrag. Arbeitnehmende mit öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen sind bis heute dem ArG nicht resp. nicht vollständig unterstellt. Eine Unterstellung dieser Beschäftigten ist auf 2005 vorgesehen. Der Grund dafür ist die Überweisung der Motion Suter im eidgenössischen Parlament, welche die Unterstellung der Assistenzärztlnnen unter das ArG verlangt.
Bis zum 15. Oktober 2003 lief eine Vernehmlassungsfrist des Bundesrates. Dieser schlägt vor, sämtliche Spitäler und Kliniken allen Bestimmungen des ArG zu unterstellen. Die Bündner Regierung lehnt dieses Ansinnen in ihrer Vernehmlassung ab. Sie verweist auf die nach ihrer Ansicht genügenden Schutzbestimmungen des öffentlichen Rechtes.
Wie in der übrigen Schweiz soll es nach Meinung der Bündner Regierung weiterhin zwei Kategorien von Heim- und Spitalangestellten geben, nämlich solche, auf die das ArG vollumfänglich anwendbar ist und solche, bei denen dies nicht der Fall ist. Sogar auf dem Spitalplatz Chur gilt keine einheitliche Regelung: Das Kreuzspital ist dem ArG unterstellt, das Kantonsspital nicht. Dieser Umstand schafft zwei Kategorien von Arbeitnehmenden, nämlich solche, deren Gesundheitsschutz vollumfänglich wahrgenommen wird und solche, deren Gesundheitsschutz unvollständig resp. mangelhaft ist.
Im Weiteren ist davon auszugehen, dass diejenigen Betriebe, die dem ArG unterstellt sind, dieses nicht oder nur teilweise umsetzen. Den Gewerkschaften sind diesbezügliche Missstände bekannt. Erwähnt seien hier nur drei beispielhafte Fälle:
Eine Spitalangestellte arbeitet durchgehend von abends 19h bis morgens 07h, meist ohne Pausen, da dies der Arbeitsaufwand nicht zulässt. Dies widerspricht dem ArG in mehreren Punkten. So sind 12 Stunden Arbeit innerhalb von 12 Stunden nur erlaubt, wenn die meiste Zeit Präsenzzeit und mind. 4 aufeinander folgende Stunden Ruhezeit mit Ruhegelegenheit darstellen.
Eine Angestellte in einem Altersheim erhält den obligatorischen Zeitzuschlag von 10% für regelmässige Nachtarbeit als Geldbetrag ausbezahlt. Dies widerspricht dem ArG, der Zeitzuschlag muss zwingend als bezahlte Freizeit abgegolten werden,
Eine Angestellte in einer Privatklinik arbeitet zu 100% als Pflegefachfrau im Tagdienst. Gleichzeitig muss sie während 14 Tagen ununterbrochen während der Nacht und am Wochenende Pikettdienst als Bereitschaftsdienst leisten, Dieser Pikettdienst wird minimal abgegolten (am Wochenende Fr. 2-/Stunde). Dies widerspricht dem Arbeitsgesetz in mehreren Punkten, sind doch sowohl die Dauer und die Häufigkeit des Pikettdienstes, dessen Abgeltung und die nötigen Ruhezeiten bei Weitem nicht gesetzeskonform.

Aus diesen Gründen bitten wir die Regierung um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Bis wann und mit welchen Mitteln gedenkt die Regierung, den Gesundheitsschutz auf der Basis des Arbeitsgesetzes (als minimalem Standard) für alle Angestellten in Spitälern und Heimen im Kanton Graubünden zu gewährleisten?

2. Für den Vollzug des ArG ist das DIV resp. das ihm unterstellte Arbeitsinspektorat zuständig. Wie, mit welchen Mitteln und welcher Intensität wird der Vollzug des ArG in den Bündner Spitälern und Heimen begleitet, resp. kontrolliert?

3. Mit welchen zusätzlichen Aufwändungen personeller und finanzieller Art rechnet die Regierung, wenn der Bundesrat per 1 Januar 2005 alle Betriebe im Gesundheits- und Sozialbereich dem ArG unterstellt?

4. Welche Massnahmen beabsichtigt die Regierung in diesem Falle zu ergreifen, um per 1. Januar 2005 gesetzeskonforme Arbeitsbedingungen in den Bündner Spitälern und Heimen zu gewährleisten?


Chur, 8. Dezember 2003

Name: Peyer, Trepp, Pfiffner, Arquint, Baselgia-Brunner, Bucher-Brini, Frigg-Walt, Jaag, Jäger, Meyer Persili (Chur), Noi, Pfenninger, Schütz, Caviezel (Chur), Gartmann

Session: 8.12.2003
Vorstoss: dt Anfrage


Antwort der Regierung

Ausgangspunkt des Vorstosses ist der Umstand, dass in den Betrieben des Gesundheitsbereiches aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse zwei Kategorien von Arbeitnehmenden bestehen, nämlich solche, die dem Arbeitsgesetz vollumfänglich unterstehen, und solche, bei welchen nur einzelnen Vorschriften des Arbeitsgesetzes über den Gesundheitsschutz Anwendung finden. Bei den Letzteren wird in der Anfrage davon ausgegangen, dass der Gesundheitsschutz unvollständig respektive mangelhaft sei.

Diese Aussage ist dahingehend zu relativieren, dass selbst das seco in seinen Vernehmlassungsunterlagen zur Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz festgehalten hat, die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse würden in Bezug auf die Arbeits- und Ruhezeiten Regelungen vorsehen, die zwar nicht vollständig dem Arbeitsgesetz entsprechen, aber gleichwohl den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen guten Schutz gewähren. Die Aussage, der Gesundheitsschutz in den öffentlich-rechtlichen Betrieben sei unvollständig bzw. mangelhaft, trifft somit in dieser Form nicht zu. Zudem bieten die öffentlich-rechtlichen Betriebe in anderen Bereichen, wie z.B. beim Kündigungsschutz und allgemein auf dem Gebiet des Rechtsschutzes eine bedeutende Besserstellung, sind doch die verwaltungsrechtlichen Grundsätze (Gesetzmässigkeit, Rechtsgleichheit, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit sowie Treu und Glauben) zu beachten. Im Gegensatz zum privatrechtlichen Arbeitsverhältnis kann nach öffentlichem Dienstrecht jeder Personalentscheid angefochten werden.

Die Regierung beantwortet die gestellten Fragen wie folgt:

1. Gemäss Auskunft des seco ist derzeit noch nicht sicher, ob die Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz in der vorgeschlagenen Form tatsächlich in Kraft treten wird. Sobald der definitive Inhalt und das In-Kraft-Treten der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz geklärt sind, wird die Regierung allfällig notwendige Massnahmen treffen.

2. Für den Vollzug der Arbeitszeitvorschriften des Arbeitsgesetzes sowie der entsprechenden Verordnungen verfügt das kantonale Arbeitsinspektorat über einen Mitarbeiter. In Spitälern, Heimen und Kliniken, welche dem Arbeitsgesetz unterstellt sind, werden sporadisch oder auf Anfrage hin Kontrollen vorgenommen. Angesichts des zur Verfügung stehenden Personalbestandes beschränken sich die Kontrollen auf Stichproben.

3. Die Umsetzung der Verordnung 1 in der vorgeschlagenen Form dürfte in den Spitälern Mehrkosten von schätzungsweise insgesamt 7.5 Mio. Franken und in den Alters- und Pflegeheimen von ca. 0.5 Mio. Franken zur Folge haben. Dies führt im Gesundheitswesen zu einem weiteren Kostenschub, der sich letztlich auf die Prämien auswirken wird. Die Umsetzung der Verordnung 1 setzt zudem voraus, dass das entsprechende Personal auf dem Arbeitsmarkt rekrutiert werden kann. Da der Personalbedarf gesamtschweizerisch erheblich ansteigen wird, dürfte sich die Umsetzung der Verordnung 1 mangels entsprechenden Personals in der Praxis schwierig gestalten.

4. Die Regierung wird auf den entsprechenden Zeitpunkt hin die für die Umsetzung der Verordnung 1 erforderlichen Beschlüsse fassen. Die operative Umsetzung ist demgegenüber eine Angelegenheit der Betriebe.

Datum: 24. Februar 2004