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Session: 09.12.2003
Im Jahre 1978 haben die Bürgerinnen und Bürger des Kantons Graubünden in einer Volksabstimmung ein Gesetz zur Kontrolle der Finanzgesellschaften in unserem Kanton angenommen. Im Jahre 1985, nur sieben Jahr nach seinem Inkrafttreten, haben die Regierung und der Grosse Rat dem Volk die Aufhebung dieses Gesetzes vorgeschlagen. Der Hauptgrund für die Aufhebung dieses Gesetzes bestand in seiner sogenannten “Unanwendbarkeit”.
Nach 17 Jahren müssen wir feststellen, und diese Diskussion ist nicht neu, dass das Fehlen einer auf den Rechtsgrundlagen unseres Kantons beruhenden Regelung das wilde Ausbreiten von unseriösen - um nicht zu sagen kriminellen - Gesellschaften aus anderen Kantonen und Staaten begünstigt, welche sich in unserem Kanton niederlassen, indem sie von der “günstigen” Rechtslage profitieren. Eine Art ungesunder Tourismus, welcher dem Image unseres Kantons und den seriösen Finanzgesellschaften und Treuhandbüros unserer Region schadet.
Im Moesano gibt es zum Beispiel bei einer Gesamtbevölkerung von 7601 Einwohnern gut 1791 Finanzgesellschaften (919 allein in Roveredo). Kürzlich ist gerade bei zwei im Moesano niedergelassenen Finanzgesellschaften die Eidgenössische Bankenkommission und in einem Fall auch die Bundesanwaltschaft wegen Verdacht auf Geldwäscherei und Beziehungen zum internationalen Verbrechen eingeschritten. Diese Vorfälle tun unserer Region, welche wegen ihrer Nähe zum Tessin, wo es immer noch ein Gesetz gibt, das die Ansiedlung von Finanzgesellschaften regelt und überwacht sowie weiter verschärft werden wird, dem Risiko der Ansiedlung von Firmen, welche aus dem Tessin “flüchten”, besonders ausgesetzt ist, nicht gut.
Die Firmen, gegen welche ermittelt wird, die in Konkurs gehen und schliessen, lassen dann, neben dem Schaden, welchen sie in gewissen Fällen den ahnungslosen, “reingefallenen” Bürgern zufügen (10 Millionen hatte eine in Roveredo aufgehobene Finanzgesellschaft seinen Kunden entzogen), auch einen erschreckend hohen Schuldenberg zurück, welcher der Kanton wieder tilgen muss. Dies ist in einer Zeit wie der heutigen, welche von schmerzhaften Sparbemühungen des Kantons gekennzeichnet ist, nicht akzeptabel.
Aus diesem Grund ist eine nicht zuletzt von der Börsenexplosion nach Mitte der Achtzigerjahre - und auch durch die veränderte wirtschaftliche Situation in unserem Land - diktierte Regelung (in gewissen Kantonen obliegt die Aufsicht der Justiz) dringend notwendig. Bekanntlich ist die Tendenz, sich illegaler Mittel zu bedienen, im Falle einer Wirtschaftskrise grösser.
Zum Schutz des kantonalen Finanzplatzes, der mehrheitlich seriösen Finanzgesellschaften in unserem Kanton, der Bürgerinnen und Bürger (sowie der Steuergelder) frage ich die Regierung ob sie gewillt ist, Rechtsgrundlagen zu schaffen, deren Ziel die Erfassung und Kontrolle der in unserem Kanton niedergelassenen Finanzgesellschaften mit dubiosen Zwecken ist.

Chur, 9. Dezember 2003

Name: Noi

Session: 9.12.2003
Vorstoss: dt Anfrage


Antwort der Regierung

Auf den 1. Januar 1979 wurde in Erledigung der Motion Gian Mohr vom 28. Mai 1973 die kantonale Gesetzgebung über die Ausübung des Treuhänderberufes in Kraft gesetzt. Das Gesetz sah eine Prüfungspflicht für die Ausübung der gewerbsmässigen Tätigkeit als Treuhänder, eine Aufsichtsfunktion der Regierung sowie gewisse Disziplinar- und Strafbestimmungen vor (B 1977/78, S. 84 ff. GRP 1977/78, S. 223 ff, 441 ff.) Lediglich der Kanton Tessin erliess 1985 ebenfalls ein ähnliches Gesetz. Wenige Jahre später stellten Regierung, Parlament und Volk fest, dass dieser Erlass im Kanton Graubünden ins Leere gestossen hatte und das Treuhändergesetz wurde ersatzlos aufgehoben. In der Botschaft zur Aufhebung dieses Erlasses hielt die Regierung fest, dass aufgrund der kantonsübergreifenden treuhänderischen Tätigkeit eine Lösung bestenfalls auf Bundesebene getroffen werden könne. Zudem sei der gewünschte Publikumsschutz auf kantonaler Ebene ohne unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand nicht zu erreichen. (B 1984/85, S 626 ff., GRP 1984/85, S. 816 ff.).

Auf Bundesebene hat sich die Politik seither mit den angesprochenen Problemkreisen schon mehrmals beschäftigt. Unter dem Eindruck der raschen Entwicklung und des strukturellen Wandels im Finanzbereich wurde die Wichtigkeit einer wirksamen Regulierung sowie entsprechender Aufsichtsinstrumente zum Schutze des Publikums auch für den Wirtschaftsstandort Schweiz erkannt. Inzwischen stehen das Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (1. Februar 1997) und das Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, 1. April 1998) in Kraft. Zusammen mit den Bestimmungen des eidgenössischen Bankengesetzes zum Bewilligungsverfahren für neue Finanzinstitute sowie der zurzeit sich in der Vernehmlassung befindlichen Vorlage über die integrierte Finanzmarktaufsicht und den Erlassen von Selbstregulierungsorganisationen (Schweizer Börse, Schweizerische Bankenvereinigung, Swiss Funds Association, Schweizerischer Versicherungsverband) bieten diese Erlasse Gewähr dafür, dass unseriöse Finanzunternehmen gar nicht gegründet oder zumindest schnell als solche erkannt werden. Die zahlreichen laufenden Reformvorhaben in diesem Bereich werden auf einer vom Eidgenössischen Finanzdepartement eingerichteten informativen und halbjährlich aktualisierten Internetseite publiziert (www.finweb.admin.ch).

Angesichts der Erfahrungen mit der kantonalen Gesetzgebung betreffend die Ausübung des Treuhänderberufes, der in der Zwischenzeit bereits geschaffenen oder sich in Planung befindlichen Bundesgesetzgebung sowie der geringen Anzahl strafrechtlich relevanter Fälle und dem damit verbundenen hohen Verwaltungsaufwand sieht die Regierung keinen Anlass für die Schaffung einer entsprechenden kantonalen Regelung.

Datum: 13. Januar 2004