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Session: 19.04.2005
Anlässlich der Medienorientierung vom 23. März 2005 haben die Vertreter des DIV das grosse kantonale Interesse an der Realisierung eines international konkurrenzfähigen Sägewerks in Untervaz, als strategisch bedeutsame Investition zu Gunsten einer nachhaltigen Holznutzung auf unserem Kantonsgebiet, unterstrichen. Zudem sind zwischenzeitlich auch weitere Informationen gegenüber den an der Holzkette beteiligten Partnern erfolgt, so beispielsweise auch an der Generalversammlung der SELVA vom 12. April 2005.

Die Unterzeichnenden unterstützen die Anstrengungen der Regierung. Indem das Sägewerk möglichst nahe bei den Wäldern erstellt werden soll, können die in der Wertschöpfungskette stark ins Gewicht fallenden Transportkosten optimiert und mi-nimiert werden. Um optimale Rahmenbedingungen für eine genügende Holzbereitstellung innerhalb des Kantons Graubünden erreichen zu können, sind nach Ansicht der Unterzeichnenden, nebst den zu priorisierenden Transporten durch die RhB, auch die für die Waldbewirtschaftung negativ ins Gewicht fallenden Tonnagebeschränkungen (vor allem auf den kantonalen Strassen, aber auch auf Gemeindestrassen) zu diskutieren. Vielfach behindern diese Tonnagebeschränkungen nämlich die Waldeigentümer in der effizienten Nutzung des Waldes und verunmöglichen teilweise sogar die Holzernte. In Bezug auf die vom geplanten Sägewerk nachgefragten und von den Waldeigentümern bereitzustellenden Holzmengen bedeuten diese Tonnagebeschränkungen ein zusätzliches Erschwernis, welches zu Gunsten einer effizienten und möglichst ertragsreichen Waldbewirtschaftung möglichst beseitigt werden muss.

Aufgrund dieser Ausgangslage drängen sich für die zukünftige Waldbewirtschaftung und insbesondere für die genügende Bereitstellung von Holz aus dem Kanton Graubünden für das geplante Sägewerk folgende Fragen auf, um deren Beantwor-tung die Regierung ersucht wird:

1. Teilt die Regierung die vorstehend aufgeführte Transportproblematik, insbesondere im Zusammenhang mit der Forderung nach einer genügenden Bereitstellung von Holz aus den Wäldern des Kantons Graubünden für das geplante Sägewerk in Untervaz?

2. Ist die Regierung bereit, die Tonnagebeschränkungen zu Gunsten der Waldbewirtschaftung zu lockern oder zu flexibilisieren (im Sinne von zeitlich beschränkten Tonnageerhöhungen)?

3. Handlungsbedarf für die Erhöhung der zulässigen Tonnagen ergibt sich bei vielen Verbindungsstrassen v.a. bei Kunstbauten, Stützmauern, etc.. Ist die Regierung bereit, zur Sanierung der entsprechenden Bauten im Interesse der Holzernte Prioritäten zu setzen?

4. Ist die Regierung bereit, zur Bereitstellung eines möglichst hohen Angebots an Holz aus dem Kanton Graubünden, Möglichkeiten zu prüfen um auch für Holztransporte, als grundsätzlich teilbare Lasten, Sonderbewilligungen zu erteilen, bis die baulichen Sanierungen erfolgt sind?

Chur, 19. April 2005

Name: Sax, Thomann, Montalta, Berther (Disentis), Bühler, Büsser, Capaul, Cavegn, Cavigelli, Demarmels, Dermont, Fallet, Farrér, Fasani, Giacometti, Hess, Jenny, Kessler, Kleis-Kümin, Koch, Maissen, Michel, Parpan, Pfister, Portner, Schmid, Stoffel, Tomaschett, Tuor, Zanolari, Zegg, Buchli, Campell, Florin-Caluori, Foffa, Hartmann, Nay

Session: 19.04.2005
Vorstoss: dt Anfrage


Antwort der Regierung

1. Die Regierung kennt die aufgezeigte Transportproblematik und ist sich bewusst, dass ein grosser Teil des kantonalen und kommunalen Strassennetzes hinsichtlich Ausbau und Tragkraft nicht alle Bedürfnisse zu befriedigen vermag. Insbesondere die bestehenden Tonnage- und Breitenbeschränkungen treffen alle kantonalen Wirtschaftszweige stark.

2. Die Regierung ist bereit, die Erhöhung der zulässigen Gesamtgewichte und die Zulassung von 2.55 m breiten Fahrzeugen im Rahmen des Möglichen zu prüfen. Ob bestehende Gewichts- und Breitenbeschränkungen notwendig sind, muss im Einzelfall untersucht werden. An ihnen muss jedenfalls dort festgehalten werden, wo dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder aufgrund der gegebenen Tragfähigkeit der Kunstbauten oder des Strassenkörpers notwendig ist. Ein Ausbau dieser Strassen für höhere Gewichtslimiten wird wegen des riesigen Einzugsgebietes und der beschränkten finanziellen Ressourcen nur etappenweise und beschränkt möglich sein. Viele kantonale Verbindungsstrassen werden auch künftig nicht derart ausgebaut werden können, dass sie für 40- bzw. 44-Tönner befahrbar werden.

3. Wald gibt es in allen Regionen unseres grossen Gebirgskantons und das Strassennetz ist zu einem wesentlichen Teil nicht mit 40- bzw. 44-Tonnen-, teilweise nicht einmal mit 28-Tonnen-Fahrzeugen befahrbar. Auch bei einem gänzlichen Verzicht auf Neubauten zu Lasten des Ausbaus von Verbindungs- und Hauptstrassen ist eine flächendeckende Instandstellung und Verstärkung des kantonalen Strassennetzes für grössere Lasten höchstens längerfristig möglich. Dabei beansprucht und schädigt eine einzelne Lastwagenachse den Strassenkörper gleich stark wie etwa 15'000 Personenwagen. Höhere Achsbelastungen führen, sofern die Strassen ungenügend ausgebaut sind, zu zunehmenden Schäden und damit auch zu höheren Unterhaltskosten.

Die Regierung ist bereit, eine Erhöhung der Mittel für den baulichen Unterhalt vorzunehmen und für die Verbesserung der Tragfähigkeit der kantonalen Strassen einzusetzen, was allen Wirtschaftszweigen zugute kommt. Aus finanzieller Sicht ist dies allerdings nur zu Lasten bereits lange geforderter, aber auch aktu-eller Neubauprojekte im Haupt- und Verbindungsstrassenbau möglich.

4. Unter welchen Voraussetzungen Sonderbewilligungen erteilt werden dürfen, regelt das Bundesrecht (Art. 80 Abs. 1 lit. b VRV; SR 741.11). Ausnahmen von den gesetzlichen Höchstmassen und Höchstgewichten sind nur zulässig für die Beförderung eines unteilbaren Gutes, wenn die massgebenden Vorschriften trotz Verwendung geeigneter Fahrzeuge nicht eingehalten werden können. Beim Transport von Holz liegt grundsätzlich eine teilbare Last vor. Zudem können die Transporte auch mit anderen geeigneten Fahrzeugen mit weniger Nutzlast oder anderen Fahrzeugmassen ausgeführt werden, so dass der Erteilung von Sonderbewilligungen auch aus Gründen der Gleichbehandlung Grenzen gesetzt sind. Allein aus Wirtschaftlichkeitsüberlegungen dürfen keine Sonderbewilligungen erteilt werden.

Datum: 6. Juli 2005