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Session: 16.06.2005
Immer wieder liest man in den Medien von sexuellen Übergriffen von Ärzten, Psychologen und Psychiatern auf ihre Patientinnen. Letzthin ist im Kanton Zug ein Arzt überführt worden. In einem Artikel des „Schweizerischen Beobachters“ war in diesem Zusammenhang zu lesen, dass es laut einem Basler Psychiater, der sich seit Jahren mit dem Thema beschäftigt, in der Schweiz jährlich zu etwa 14'000 sexuellen Übergriffen vor allem durch Ärzte kommt. Nur ein Bruchteil der Täter wird dafür bestraft und wenige Fälle kommen überhaupt an die Öffentlichkeit. Denn vielfach handelt es sich um junge Frauen, die sich einschüchtern lassen und aus Angst oder Scham keine Strafanzeige einreichen oder an die Öffentlichkeit gelangen. Eine Arbeitsgruppe aus Ärzten und Psychiatern hat deshalb der Verbindung Schweizerischer Ärztinnen und Ärzte (FMH) die Einrichtung einer Beratungsstelle und die Errichtung eines Registers, in dem Ärzte erfasst werden, deren Berufszulassung bereits einmal wegen sexueller Handlungen eingeschränkt wurde, beantragt.

Bezüglich ähnlicher Übergriffe durch Lehrpersonen auf Schulkinder hat eine entsprechende Vernehmlassung gezeigt, dass sämtliche Kantone auf schweizerischer Ebene eine gesetzliche Grundlage für die Führung einer Liste (sog. „schwarze Liste“) über Lehrpersonen, welchen im Rahmen eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbewilligung rechtskräftig entzogen wurde, befürworten.

Die Regierung wird daher um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:

1. Wie viele Fälle von derartigen Übergriffen in unserem Kanton sind der Aufsichtsbehörde bekannt?

2. In wie vielen Fällen ist es in disziplinarischer oder strafrechtlicher Hinsicht zu einer Untersuchung gekommen und allenfalls mit welchem Ausgang?

3. Führt die Aufsichtsbehörde unseres Kantons eine diesbezügliche Statistik?

4. Wie stellt sich die Regierung zu einer Erstellung einer entsprechenden „schwarzen Liste“ für verurteilte Ärzte, Psychologen und Psychiatern analog derjenigen bezüglich Lehrpersonen?

5. Gibt es in unserem Kanton eine Anlaufstelle, an die sich die betroffenen Frauen wenden können?

Chur, 16. Juni 2005

Name: Meyer Persili (Chur), Trepp, Bucher, Arquint, Baselgia-Brunner, Frigg, Jaag, Jäger, Meyer-Grass (Klosters), Noi, Peyer, Pfenninger, Pfiffner, Schütz, Zindel, Brasser, Caviezel (Chur), Gartmann, Monigatti

Session: 16.06.2005
Vorstoss: dt Anfrage


Antwort der Regierung

Zwischen Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, und den von ihnen behandelten Personen entsteht ein Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis. Die behandelten Personen müssen darauf vertrauen können, dass die sie behandelnde Person die Grenzen wahrt, sie schützt und nicht eigennützig agiert. Die Therapie führt in aller Regel zu einer starken Bindung der behandelten Personen zu ihrem Therapeuten und begründet damit auch ein Abhängigkeitsverhältnis. Sexuelle Übergriffe im Rahmen von therapeutischen Verhältnissen sind immer ein Ausdruck von Machtmissbrauch, Manipulation und Ausnutzung von Vertrauens- oder Abhängigkeitsverhältnissen. Sie stellen dementsprechend einen Verstoss gegen die ethischen Regeln und damit einen massiven Verstoss gegen die Grundregeln der jeweiligen Heilkunst dar.

Aus Sicht der gesundheitspolizeilichen Aufsichtsbehörde sind sexuelle Handlungen von behandelnden Personen sofern diese tatbestandsmässig erwiesen sind als Verstoss gegen die in Art. 3 des Gesundheitsgesetzes enthaltene Berufspflicht der Behandlung nach ethischen Grundsätzen zu qualifizieren. Je nach Umfang der Tathandlung hat die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Administrativverfahrens einen teilweisen oder gar vollumfänglichen Entzug der Berufsausübungsbewilligung zu prüfen.

Während die in der Anfrage angesprochenen Fachärztinnen und -ärzte für „Psychiatrie und Psychotherapie“ sowie die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Besitze einer Berufsausübungsbewilligung sind, erfolgt die Berufsausübung als Psychologin oder als Psychologe bewilligungsfrei. In diesen Fällen hat die gesundheitspolizeiliche Aufsichtbehörde derzeit keine gesetzliche Grundlage, im Falle von möglichen Verstössen ein Administrativverfahren zu eröffnen. Im Rahmen der Teilrevision des Gesundheitsgesetzes sowie in dem sich in der Vernehmlassung befindenden Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Psychologieberufe sind die notwendigen Grundlagen vorgesehen, um auch sexuelle Verstösse aller übrigen Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, zu ahnden.

In Bezug auf den der Anfrage zu Grunde gelegten Artikel im „Schweizerischen Beobachter“ gilt es festzuhalten, dass die eigentliche Quelle eine Erhebung in Ontario, Kanada, ist. Das Ergebnis dieser Erhebung wurde von einer Arbeitsgruppe der Medizinischen Gesellschaft Basel auf die Verhältnisse in der Schweiz übertragen. Daraus resultierte die Annahme, dass in der Schweiz mit jährlich 14'000 sexuellen Übergriffen zu rechnen sei. Der Beobachter hat in seinem Bericht diese Annahme übernommen.

Beantwortung der Fragen

1. Der Aufsichtsbehörde sind keine Fälle von sexuellen Übergriffen von Ärztinnen und Ärzten bekannt. Ein der Erfüllung des Straftatbestandes der Ausnützung einer Notlage gemäss Art. 193 StGB angeklagter Psychologe wurde vom Gericht freigesprochen. Mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage hätte die Aufsichtbehörde in diesem Falle auch bei einer Verurteilung keine Eingriffsmöglichkeit gehabt.

2. Bisher ist es im Kanton wegen solcher sexueller Übergriffe zu keinen disziplinarischen oder strafrechtlichen Untersuchungen gekommen.

3. In Ermangelung solcher Fälle hat sich bisher das Führen einer entsprechenden Statistik erübrigt.

4. Die Regierung steht der Erstellung einer Liste der wegen sexueller Übergriffe auf ihre Patientinnen und Patienten verurteilten Fachärztinnen und -ärzten, Psychotherapeuten, Psychologen und anderen Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, soweit dies mit der Datenschutzgesetzgebung vereinbar ist, grundsätzlich positiv gegenüber. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe und der Revision der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen für Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, gesamtschweizerische Register geschaffen werden sollen, in denen unter anderem auch allfällige Administrativverfahren betreffend den Entzug der Berufsausübungsbewilligung verzeichnet werden. Allerdings werden diese Register aus datenschutzrechtlichen Gründen lediglich den Aufsichtsbehörden zur Verfügung stehen.

5. Betroffene können bei der Staatsanwaltschaft, der Kantonspolizei oder beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde Anzeige erstatten. Unterstützung erhalten Betroffene auch bei der vom Sozialamt betriebenen Opferhilfe-Beratungsstelle des Kantons Graubünden.

Datum: 26. August 2005