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Session: 18.06.2005
Die Wahlen in den Bankrat haben in den letzten Jahren regelmässig zu heftigen politischen Diskussionen Anlass gegeben. Diese Diskussionen zeigen, wie begehrt das Amt eines Bankrates ist. Um nun eine erwünschte Rotation bei den Amtsinhabern zu bewirken, soll auf dem Wege der Revision des Gesetzes über die Graubündner Kantonalbank sowohl eine Amtszeitbeschränkung wie auch eine Altersbeschränkung eingeführt werden. Eine Amtszeit von höchstens 12 Jahren ermöglicht es den Amtsinhabern, ihre Tätigkeit über eine angemessene Zeit zum Wohle des Kantons auszuüben. Sodann ist es sicher sinnvoll, wenn Bankräte mit Erreichen des 65. Altersjahres nicht mehr in den Bankrat wählbar sind. Für den Präsidenten des Bankrates ist eine davon abweichende separate Regelung zu prüfen. Wir ersuchen die Regierung, dem Grossen Rat eine entsprechende Ergänzung des Gesetzes über die Graubündner Kantonalbank zu unterbreiten.

Im Weiteren erwarten die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, dass bei nächsten Wahlen in den Bankrat bei gleicher Qualifikation einer Frau der Vorzug gegeben wird.

Chur, 18. Juni 2005

Name: Christoffel-Casty, Meyer Persili (Chur), Butzerin, Augustin, Baselgia-Brunner, Brüesch, Bucher, Capaul, Christ, Conrad, Crapp, Dermont, Frigg, Giacometti, Hartmann (Champfèr), Jaag, Jäger, Joos-Buchli, Meyer-Grass (Klosters), Parolini, Peyer, Pfenninger, Pfiffner, Schütz, Tomaschett, Tremp, Trepp, Zindel, Caviezel (Chur), Darms, Gartmann, Janett, Jecklin-Jegen, Mainetti

Session: 18.06.2005
Vorstoss: dt Auftrag


Antwort der Regierung

Unter Hinweis auf die von einigen Diskussionen begleiteten Bankratswahlen der letzten Jahre wollen die Auftraggeberinnen und Auftraggeber mit einer Revision des Gesetzes über die Graubündner Kantonalbank eine Amtszeitbeschränkung und eine Alterslimite für Bankräte einführen. Beide Forderungen sind bereits anlässlich der Beratung über das Gesetz über die Graubündner Kantonalbank in der Maisession 1998 im Grossen Rat eingehend diskutiert und in der anschliessenden Abstimmung verworfen worden. Die Einführung der Amtszeitbeschränkung bildete im Jahr 2001 nochmals Gegenstand einer Motion. Sie wurde im Rat ebenfalls klar abgelehnt.

Ein Rückblick auf die letzten Jahre zeigt, dass in den letzten zwölf Jahren acht neue Mitglieder in den Bankrat gewählt worden sind. Sodann wurden dem Grossen Rat in den letzten Jahren keine Personen zur Wahl in den Bankrat vorgeschlagen, die das fünfundsechzigste Altersjahr überschritten hatten. Es stellt sich mithin die Frage, ob eine Angelegenheit, der bereits heute aus Überzeugung freiwillig nachgelebt wird, dennoch einer gesetzlichen Regelung zuzuführen ist. Angesichts des oft gehörten Wunsches nach Deregulierung und Flexibilisierung bei Gesetzeserlassen wäre eher auf eine Normierung zu verzichten. Zudem hat es der Grosse Rat als Wahlorgan in der Hand, für die nötige Erneuerung im Bankrat selbst zu sorgen. Mit der Stipulierung einer Amtszeitbeschränkung und einer Alterslimite für Mitglieder des Bankrates beschränkt sich der Rat in seinen Kompetenzen selbst und zieht damit eine schematische und starre Lösung einer flexiblen, auch in besonderen Situationen geeigneten Lösung vor.

Als strategisches Organ der Bank fällt der Bankrat bedeutende, die Ausrichtung der Bank betreffende Entscheide. Fachspezifische Kenntnisse und eine breit abgestützte Erfahrung sind wichtige Voraussetzungen für das Amt eines Bankrates. Dieses Amt ist nicht „einfach“ ein Ehrenamt. Vielmehr ist eine grosse Verantwortung mit der Tätigkeit eines Bankrates verbunden. Daraus ergibt sich, dass eine Rotation um der Rotation willen abzulehnen ist.

Die Regierung ist jedoch bereit zu prüfen, ob die Amtszeitbeschränkung und die Altersbeschränkung für Bankräte der richtige Weg ist, damit dieses Gremium in noch besserer Weise den Interessen der Bank und damit dem Kanton dient. Allenfalls würde sich die Einführung einer Altersbeschränkung als unnötig erweisen, wenn eine Amtszeitbeschränkung eingeführt wird.

Die Prüfung einer Amtszeit- und Altersbeschränkung soll sich jedoch nach Ansicht der Regierung nicht auf Mitglieder des Bankrates beschränken. Die Regierung hält viel mehr dafür, dass diese Fragen in einem weiter gesteckten Rahmen zu prüfen sind. Es gibt verschiedene Gremien und (Verwaltungs-) Kommissionen, in welchen Mitglieder des Grossen Rates und andere Personen von ausserhalb der Verwaltung Einsitz nehmen. Die entsprechenden Beschränkungen sollen auch für diese Gremien geprüft werden. Weiter könnte bei dieser Gelegenheit die Verkleinerung des Bankrates geprüft und die Frage des Wahlgremiums für den Bankrat einer Diskussion unterzogen werden. Schliesslich stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen für die Wahl in den Bankrat präzisiert werden müssen.

Im Sinne dieser Ausführungen ist die Regierung bereit, den Auftrag entgegenzunehmen.

Datum: 9. September 2005