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Session: 01.09.2005
Seit langem übernimmt das Tessiner Rote Kreuz den Transport von kranken Personen aus dem Moesano in die Spitäler, Kliniken und Ambulatorien des Tessins zwecks Pflege, Untersuchungen oder einfacher Verlegungen. Dieser Dienst, welchen das Tessiner Rote Kreuz natürlich auch dem Kanton Tessin anbietet, wird durch Letzteren finanziert. Die Patientinnen und Patienten aus dem Moesano müssen diesen Dienst hingegen selber finanzieren. Für eine Vielzahl dieser Personen sind diese Kosten nicht unwesentlich, wenn man bedenkt, dass z.B. im Falle einer Dialyse eine kranke Person mehrmals wöchentlich vom Fahrdienst des Roten Kreuzes Gebrauch machen muss. Der Kanton Graubünden ist mehrmals aufgefordert worden, diesem Bedürfnis nachzukommen, hat aber diese Forderung immer klar abgelehnt.

Ich frage deshalb die Regierung:

1. Wenn man davon ausgeht, dass die Krankheit keine Schuld ist und dass sie auch so aufgefasst werden muss, stellt sich die Frage, welches Argument die Regierung für die Ablehnung der Kostendeckung dieses Dienstes vorbringt?

2. Ist die Regierung nicht der Meinung, dass, wenn diesem Bedürfnis nicht nachgekommen wird, eine Diskriminierung in unserem Kanton stattfindet zwischen denjenigen, welche Zugang zu den medizinischen Einrichtungen haben und denjenigen, wie im genannten Fall des Moesano, die keinen haben?

Chur, 1. September 2005

Name: Noi

Session: 01.09.2005
Vorstoss: dt Anfrage


Antwort der Regierung

Der Rotkreuz-Fahrdienst stellt ein wichtiges Angebot dar für betagte, behinderte und kranke Personen, die nicht in der Lage sind, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arzt, ins Spital oder zur Therapie zu gelangen. Ausser im Misox wird dieser Dienst im Kanton durch das Rote Kreuz Graubünden erbracht. Im Misox bietet die Sektion Bellinzona des Roten Kreuzes des Kantons Tessin den Rotkreuz-Dienst an.

Im Jahr 2003 wurden durch die freiwilligen Fahrerinnen und Fahrer des Fahrdienstes des Roten Kreuzes Graubünden 50'897 Fahrten absolviert. Die freiwilligen Fahrerinnen und Fahrer erhalten für ihre Fahrten nur eine Kilometerentschädigung. Der Bund unterstützt den Fahrdienst des Roten Kreuzes mit 22 Franken pro 100 km. Die Benutzerinnen und Benutzer haben für die Fahrkosten, Spesen, Park- und Telefongebühren aufzukommen. Ungedeckte Kosten entstehen, soweit die den Benutzerinnen und Benutzern in Rechnung gestellten Tarife die Aufwendungen nicht vollständig decken. Das Rote Kreuz Graubünden deckt den Fehlbetrag des Fahrdienstes (ca. 20'000 bis 40'000 Franken pro Jahr) über Spenden.

Gemäss Art. 26 der Krankenpflegeleistungsverordnung übernimmt die Krankenversicherung bei medizinisch indizierten Krankentransporten 50 Prozent der Kosten, wenn der Gesundheitszustand des Patienten oder der Patientin den Transport in einem anderen öffentlichen oder privaten Transportmittel nicht zulässt. Maximal wird pro Kalenderjahr ein Betrag von 500 Franken übernommen. Die Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) können gemäss Art. 15 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen die ungedeckten Fahrkosten bei der Ausgleichskasse zur Rückerstattung einreichen. Den Benutzerinnen und Benutzern sollte es entsprechend möglich sein, bei medizinisch indizierten Krankentransporten die Tarife des Rotkreuz-Fahrdienstes zu finanzieren.

Der Kanton Graubünden leistet im Gegensatz zum Kanton Tessin weder dem Roten Kreuz Graubünden noch den Benutzerinnen und Benutzern einen Beitrag zur Abdeckung der nicht durch Dritte gedeckten Kosten des Fahrdienstes.

Beantwortung der konkret gestellten Fragen:

1. Die Übernahme von medizinisch indizierten Transportkosten durch die Krankenversicherer ist im KVG schweizweit einheitlich geregelt. Die Regierung verfügt über keine Rechtsgrundlage, zusätzliche Beiträge ausrichten zu können.

2. Nein. Der Kanton leistet keine Beiträge an den Fahrdienst des Roten Kreuzes Graubünden. Die Bevölkerung des Misox wird somit dadurch, dass der Kanton die im Misox geleisteten Fahrdienste des Roten Kreuzes des Kantons Tessin nicht subventioniert, nicht diskriminiert.

Datum: 1. November 2005