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Session: 25.04.2006
Am 18. April 2006, beschloss die Regierung die sofortige Aufhebung der Sparmassnahme 332, eingeführt im Jahre 2004 (Entscheidung des Grossen Rates des 25. August 2003). Dies aufgrund des Bundesgerichtsurteils des 14. März 2006, welches einer rekurrierende Schülerin vom Kanton Glarus recht gab die - wegen der Einführung des Numerus Clausus - im Gymnasium nicht aufgenommen wurde.
Im Kanton Graubünden hat die Regierung beschlossen die Auswirkung der Sparmassnahme 332 auf die Kandidaten welche die Aufnahmeprüfungen im März 2006 absolviert haben, aufzuheben. Nicht klar ist jedoch was diesbezüglich geschieht bei den Kandidaten welche die Aufnahmeprüfungen in den Jahren 2004 und 2005, absolviert haben.
In Anbetracht des Artikels 8. der Bundesverfassung (Rechtsgleichheit) und des Artikels 89. Bildung, Absatz 3. unserer Kantonsverfassung, bitten wir die Regierung, für die Wiedereingliederung aller - durch die Sparmassnahme 332 - benachteiligten Jugendlichen, zu sorgen.

Chur, 25. April 2006

Name: Noi, Kleis-Kümin, Trepp, Arquint, Augustin, Biancotti, Bucher-Brini, Jaag, Joos, Koch, Luzio, Mengotti, Peyer, Portner, Schütz, Tomaschett, Birrer, Brasser, Caviezel (Chur), Mainetti

Session: 25.04.2006
Vorstoss: dt Anfrage

Antwort der Regierung

In der Botschaft zur Struktur- und Leistungsüberprüfung zur Sanierung des Kantonshaushalts aus dem Jahre 2003 wurden dem Grossen Rat in den Bereichen Private Mittelschulen und Bündner Kantonsschule zwei Massnahmen vorgeschlagen (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 2/2003-2004, S. 44 und 45): Sowohl an den privaten Mittelschulen als auch an der Kantonsschule wird das Untergymnasium sehr restriktiv im Sinne eines Leistungszuges geführt.
Anlässlich der Sitzung der Vorberatungskommission des Grossen Rates vom 8. August 2003 beschlossen die Kommission und der Vertreter der Regierung jedoch den Verzicht auf diese Massnahmen und stellten dem Grossen Rat stattdessen den Antrag, für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern ans Untergymnasium, Gymnasium und die DMS/HMS eine massvolle befristete Reduktion für die Aufnahme (Numerus clausus) einzuführen (mit 10 zu 1 Stimme). In der Folge stimmte der Grosse Rat am 25. August 2003 diesem Antrag der Kommissionsmehrheit und der Regierung mit 108 zu 9 Stimmen zu.

An ihrer Sitzung vom 18. April 2006 fasste die Regierung den Entscheid, den Numerus clausus (Sparmassnahme 332) aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 14. März 2006 (2P. 304/2005) betreffend Zulassungsbeschränkung im Kanton Glarus aufzuheben. Am 27. April 2006 teilte der Rechtsdienst des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes (EKUD) dies in einem Schreiben den Eltern der Kandidatinnen und Kandidaten für die diesjährige Aufnahmeprüfung in die 3. Klasse einer Bündner Mittelschule mit. Zugleich stellte man den Eltern in Aussicht, dass für diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten, welche nicht auf einem zum Besuch einer Bündner Mittelschule berechtigenden Platz rangiert seien, die in Punkten erfolgte Bewertung in Noten umgerechnet und aufgrund dieser neuen Bewertung den Betroffenen ein entsprechender Aufnahmeentscheid zugestellt werde. Diese neuen
Entscheide wurden sodann am 9. Mai 2006 verschickt.

Unterdessen hatte die Regierung am 2. Mai 2006 eine Teilrevision der Verordnung über die Aufnahmeprüfungen an den Bündner Mittelschulen beschlossen und die den Numerus clausus betreffenden Artikel 11a, 13a, 14a und 18 der Aufnahmeprüfungsverordnung aufgehoben. Ebenso wurde beschlossen, dass diese Teilrevision rückwirkend auf den 1. März 2006 in Kraft gesetzt werde. Mit der Festlegung dieses Zeitpunktes des In-Kraft-Tretens wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Numerus clausus-Regelung grundsätzlich auch bezüglich der am 20. und 21. März dieses Jahres durchgeführten Aufnahmeprüfungen für die 3. Gymnasialklasse bzw. 1. Klasse FMS/HMS nicht mehr zur Anwendung gelangt. Eine weiter gehende Rückwirkung der genannten Teilrevision kommt nach Ansicht der Regierung nicht in Frage. Es erscheint angesichts des Zeitablaufs, insbesondere wegen praktischer Schwierigkeiten, als nicht geboten, die in den letzten zwei Jahren absolvierten Aufnahmeprüfungen einer neuen, sich nach Art. 14 in Verbindung mit Art. 13 der Aufnahmeprüfungsverordnung richtenden Bewertung zu unterziehen. Hinsichtlich der in den Schuljahren 2004/05 und 2005/06 abgelegten Aufnahmeprüfungen liegen denn auch rechtskräftige Zulassungsentscheide vor. Zudem wäre eine Rückwirkung der Teilrevision für die letzten zwei Jahre auch aus praktischen Gründen nicht möglich, da nicht umsetzbar.

Der Hinweis auf Art. 8 der Bundesverfassung und Art. 89 der Kantonsverfassung ist in vorliegendem Falle unbehelflich, weil sich weder aus der einen noch der anderen Bestimmung ein dem Auftrag entsprechender Anspruch ableiten lässt.

Aufgrund dieser Erwägungen ersucht die Regierung den Grossen Rat, den vorliegenden Auftrag abzulehnen.

Datum: 27. Juni 2006