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Session: 26.04.2006
Artikel 14 des kantonalen Fischereigesetzes sieht für die Fischer ein Watverbot vor. Demnach dürfen zur Ausübung der Fischerei lediglich die Ufer des Festlandes sowie Inseln bis zum Wasserrand betreten werden. Ohne gleichzeitig zu fischen dürfen Fischereiberechtigte das Flussbett lediglich zur Durchquerung des Gewässers betreten oder um Hänger zu lösen.

Die Bestimmungen dieses Artikels lösen bei den Fischern immer wieder heftige Diskussionen aus, dies insbesondere weil diese Bestimmungen die Fliegenfischer stark und sehr einseitig benachteiligen. Die Wurftechnik der Fliegenfischerei erfordert grössere Freiräume, die durch das restriktive Watverbot oft nicht vorhanden sind.

Dieses nur für Fischereiberechtigte geltende Watverbot erscheint noch fragwürdiger und einseitiger, wenn man in Betracht zieht, dass im Flussbereich andere Freizeitaktivitäten wie das Goldwaschen und das Baden zugelassen sind und dass die Flussbereiche ebenfalls von Schlauchboot- und Kajakfahrern zur Sportausübung betreten werden dürfen.

Bekanntlich ist die Fliegenfischerei die schonendste Art der Fischerei überhaupt. Nach den Informationen, die wir zu dieser Problematik aus dem universitären Bereich erhalten haben, gibt es keine fischereibiologisch relevanten Aspekte, die ein Wat-verbot einseitig für Fischereiberechtigte rechtfertigen. Dies insbesondere, weil die Laichzeit der einheimischen Fischarten - von einer einzigen Ausnahme (Äsche) abgesehen - ausserhalb der Fischereiperiode liegt. Auch Sicherheitsaspekte im Zu-sammenhang mit plötzlichem Wasseranstieg sind irrelevant, weil Fischer nicht stärker als andere Personen in diesem Gewäs-serbereich gefährdet sind.

Bekannterweise bedarf es für eine eventuelle Aufhebung dieses Artikels einer Gesetzesrevision, die in der Zuständigkeit des Grossen Rates liegt. Bis dahin gibt es die Möglichkeit, das Watverbot mit der Einführung von regionalen Test- oder Beobachtungsstrecken aufzuheben. Diese Einführung liesse sich schnell und unkompliziert durch eine Änderung der Fischereibe-triebsvorschriften, welche in der Kompetenz der Regierung liegt, umsetzen. Die gemachten Erfahrungen mit diesen Test- oder Beobachtungsstrecken werden dann die erforderlichen Informationen für eine totale oder partielle Aufhebung des Watverbotes liefern können.

Die Unterzeichneten ersuchen deshalb die Regierung:

- die Fischereibetriebsvorschriften betreffend das Watverbot im oben erwähnten Sinn zu ändern

- eine entsprechende Revision des Fischereigesetzes einzuleiten

- bis zur Revision des Fischereigesetzes pro Region eine Teststrecke einzuführen.

Chur, 25. April 2006

Name: Bundi, Hanimann, Beck, Augustin, Bachmann, Bär, Biancotti, Bleiker, Brüesch, Büsser, Butzerin, Casanova (Vignogn), Casty, Cavegn, Caviezel-Sutter (Thusis), Conrad, Crapp, Dermont, Dudli, Fasani, Gredig-Hug, Maissen, Mengotti, Möhr Nigg, Noi, Parolini, Pfister, Portner, Ratti, Righetti, Sax, Tomaschett, Campell, Nay

Session: 26.04.2006
Vorstoss: dt Auftrag

Antwort der Regierung

Im Kanton Graubünden gilt aufgrund von Artikel 14 des kantonalen Fischereigesetzes ein generelles Watverbot. Demnach dürfen zur Ausübung der Fischerei die Ufer des Festlandes sowie die Inseln nur bis zum Wasserrand betreten werden. Fischereiberechtigte dürfen das Flussbett einzig durchqueren oder im Fischgewässer Hänger lösen. Das kantonale Fischereigesetz ist den regierungsrätlichen Fischereibetriebsvorschriften rechtlich übergeordnet. Daher darf das Watverbot nicht im Rahmen der Fischereibetriebsvorschriften ganz oder teilweise aufgehoben werden. Aus den nämlichen Überlegungen darf die Regierung auch regional keine Teststrecken bezeichnen.

Anlässlich der Totalrevision des kantonalen Fischereigesetzes im Jahre 2000 ist die Frage des Watverbotes eingehend geprüft worden. Im Rahmen des Vernehmlassungsentwurfes war eine flexible Regelung vorgesehen. Diese hätte der Regierung die Möglichkeit eingeräumt, für einzelne Gewässer differenzierte Lösungen vorzusehen. Dieser Lösungsansatz fand indessen nicht die nötige Zustimmung. Gegen die Aufhebung des Watverbotes hat sich insbesondere die kantonale Fischereikommission ausgesprochen. Daher hat die Regierung dem Grossen Rat beantragt, am Watverbot festzuhalten (Botschaften 1999/2000, S. 695 f.). Der heute geltenden Regelung hat der Grosse Rat in der Folge diskussionslos zugestimmt (GRP 1999/2000, S. 842, 982).

Für die Beibehaltung des Watverbotes sprechen insbesondere fischereibiologische
Überlegungen. Die Bündner Fliessgewässer werden nämlich intensiv befischt. Mit dem Watverbot wird das Befischen der Gewässer eingeschränkt und in einzelnen Gewässerbereichen bleiben die Fische ungestört. Damit wird die Naturverlaichung gefördert. Dies gilt hauptsächlich für die einheimischen Fischarten Äsche, Groppe und Strömer, welche im Frühjahr laichen. Denn gerade in den Monaten Mai und Juni besteht - wie die Fangstatistiken der letzten Jahre belegen - ein hoher Befischungsdruck.

Der Grosse Rat hat anlässlich der Totalrevision des kantonalen Fischereigesetzes im Jahre 2000 das Watverbot befürwortet. Bei einer Aufhebung oder Lockerung dieses Verbotes sind zudem fischereibiologische und gewässerökologische Zusammenhänge zu berücksichtigen. Dies erfordert eine gesamtheitliche Betrachtungsweise. Daher kann eine Anpassung beim Watverbot nicht losgelöst von den übrigen Bestimmungen des kantonalen Fischereigesetzes erfolgen. Die Regierung ist denn auch bereit, im Rahmen einer künftigen Revision dieses Gesetzes die angesprochenen Fragen zu prüfen. Kurz- und mittelfristig besteht jedoch kein vordringlicher Hand-lungsbedarf. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Regierung eine auf das Wat-verbot beschränkte Anpassung des Fischereigesetzes nicht befürworten kann und sich daher gegen eine Überweisung des Auftrages ausspricht.

Datum: 20. Juni 2006