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Session: 13.06.2006
Die Steuerbefreiung von Unternehmungen bei einer Neuansiedlung oder auch bei neuen Produktionszweigen von bestehenden Betrieben, ist gängige Praxis. Sie wird parallel zu den Möglichkeiten des Wirtschaftsentwicklungsgesetzes als wichtiges Instrument zur Wirtschaftsförderung und der Schaffung von Arbeitsplätzen angesehen. Aus dem Nebeneinander dieser beiden Instrumente ergeben sich Fragen der Gleichbehandlung der Betriebe aber auch der Transparenz bei den eingesetzten Fördermittel.

Wir ersuchen die Regierung deshalb um Beantwortung folgender Fragen:

1. Wie hat sich die Gesamtsumme der jährlich gewährten Steuerbefreiungen von Unternehmungen in den letzen 10 Jahren entwickelt?

2. Welche Art bzw. Grösse von Betrieben konnte in den letzten Jahren am ehesten von solchen Steuerbefreiungen profitieren?

3. Wie beurteilt die Regierung grundsätzlich die Kombination von Förderbeiträgen (nach Wirtschaftentwicklungsgesetz) und Steuerbefreiung?

4. Nach welchen Kriterien wird die Kombination von Fördergeldern (Beiträgen) und Steuerbefreiungen angewandt?

5. Wie wird bei den Steuerbefreiungen für „neue Produktionszweige“ die generelle Gleichbehandlung von Betrieben im Kanton GR sichergestellt?

6. Wie wird bei normal steuerpflichtigen Betrieben die korrekte Zuordnung bzw. Abgrenzung der Betriebsergebnisse bezüglich der steuerbefreiten Produktionszweige kontrolliert?

Chur, 13. Juni 2006

Name: Pfiffner, Jaag, Bucher-Brini, Arquint, Baselgia, Frigg, Jäger, Meyer Persili (Chur), Peyer, Pfenninger, Schütz, Trepp, Zindel, Caviezel (Chur)

Session: 13.06.2006
Vorstoss: dt Anfrage

Antwort der Regierung

Nach Art. 5 StG kann die Regierung nach Anhören der beteiligten Gemeinden neuen Unternehmungen oder bestehenden Unternehmungen für die Aufnahme neuer Produktionszweige im Interesse der bündnerischen Volkswirtschaft Steuererleichterungen für längstens zehn Jahre gewähren. Das volkswirtschaftliche Interesse wird dabei in erster Linie an den zu schaffenden Arbeitsplätzen und an den zu tätigenden Investitionen gemessen, wobei die Investitionen in den Randregionen stärker gewichtet werden als jene in den Zentren. Mit der Gewährung einer Steuererleichterung soll die Ansiedlung von neuen Unternehmungen erleichtert und die langfristige Schaffung von Arbeitsplätzen sichergestellt werden.

Auf die verschiedenen Fragen kann die Regierung wie folgt antworten:

1. Die Gesamtsumme der gewährten Steuererleichterungen betrug im Jahre 1995 Fr. 1,36 Mio., erhöhte sich im Jahre 2000 auf Fr. 4,94 Mio. und belief sich für das Jahr 2004 auf Fr. 7,48 Mio. Die genannten Steuererträge umfassen die Kantonssteuer, die Zuschlagssteuer und die Kultussteuer.

2. Steuererleichterungen können unter anderem gewährt werden, wenn die Ansiedlung einer neuen Unternehmung im volkswirtschaftlichen Interesse liegt. Dieses wird an der Anzahl der zu schaffenden Arbeitsplätze und deren Bedeutung für die Region sowie an den Investitionen gemessen.
Je nach Region bestehen daher hinsichtlich der Grösse der Unternehmung unterschiedliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuererleichterung.
Die Steuererleichterungen werden hauptsächlich für Produktionsunternehmen gewährt; vereinzelt kann aber auch eine Unternehmung im Dienstleistungssektor die Voraussetzungen von Art. 5 StG erfüllen.

3. Die Anwendung verschiedener Instrumente für das Erreichen eines Zieles wird von der Regierung als positiv beurteilt. Die Förderbeiträge wirken dabei eher in der Startphase, wenn es darum geht, die Unternehmung auf die Beine zu stellen. Die Steuererleichterungen zeigen vielfach erst nach ein paar Jahren Wirkungen, wenn die Unternehmung nach einer erfolgreichen Startphase in die Gewinnzone gelangt.

4. Grundsätzlich gilt, dass Vorhaben im Interesse der bündnerischen Volkswirtschaft liegen müssen. Diese Voraussetzung wird von der Steuerverwaltung in Zusammenarbeit mit dem Amt für Wirtschaft und Tourismus geprüft. Für die Gewährung von Beiträgen bzw. Steuererleichterungen gelten die gleichen Kriterien. Konkret heisst dies, dass Arbeitsplätze geschaffen und Investitionen getätigt werden müssen.

5. Die Gleichbehandlung von Betrieben wird dadurch sichergestellt, dass eine Steuererleichterung ausgeschlossen ist, wenn andere, voll steuerpflichtige Unternehmungen im Kanton konkurrenziert werden. Zudem werden an den Begriff des neuen Produktionszweiges hohe Anforderungen gestellt. Nur dort, wo ein völlig neues Produkt, etwas technologisch völlig Neues entsteht, kann eine Steuererleichterung überhaupt in Frage kommen. Es geht hier letztlich um die Gleichbehandlung bestehender Bündner Unternehmen mit neu angesiedelten Unternehmen. Für die gleiche innovative Neuerung soll in beiden Konstellationen die gleiche steuerliche Behandlung gewährt werden können. Auch soll verhindert werden, dass eine Bündner Unternehmung mit einem neuen Produktionszweig in einen Nachbarkanton abzieht, weil sie dort eine Steuererleichterung erhalten kann.

6. Unternehmungen mit einem steuerbefreiten neuen Produktionszweig müssen eine Spartenrechnung führen, in der sämtliche Kosten und Erträge der Sparte separat ausgewiesen werden. Diese Spartenrechnungen werden von der Steuerverwaltung detailliert geprüft. Sie dienen zudem auch der Leistungsbeurteilung des Managements und werden schon aus diesem Grunde korrekt geführt.

Datum: 11. September 2006