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Session: 30.08.2006
Gemäss Art. 34 des Schulgesetzes (BR 421.000) sind die Lehrpersonen Angestellte der Schulträgerschaften. Die Anstellung richtet sich nach den Bestimmungen der Trägerschaft. Die personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons gelangen nur subsidiär zur Anwendung. In der Verordnung über die Besoldung der Volksschullehrpersonen und Kindergartenlehrpersonen im Kanton Graubünden (BR 421.080) sind bisher im wesentlichen lediglich die jährliche Schul- bzw. Kindergartenzeit, die wöchentliche Lektionenzahl eines Vollpensums, die minimal verbindlichen Besoldungsansätze sowie Bestimmungen zum Fortbildungsurlaub der Lehrpersonen sowie zur Subventionierung der Schulträger enthalten.

Aufgrund dieser Ausgangslage sind in Graubünden die effektiven Arbeits- und Anstellungsbedingungen der Lehrpersonen der Volksschule seit Jahrzehnten sehr unterschiedlich. Als Folge einzelner Massnahmen des Sanierungspakets des Kantonshaushaltes, welche der Grosse Rat im Sommer 2003 beschlossen hat, sind diese Unterschiede noch grösser geworden. Insbesondere bei der Umsetzung von Massnahme C176 (kostendeckende Ansätze für die freiwillige Lehrerfortbildung) wird von den Bündner Schulträgern heute eine äusserst unterschiedliche Praxis angewandt. Während die einen Gemeinden die zusätzlichen Kosten der für eine aktuelle Gestaltung ihres Unterrichts so wichtigen Fortbildung der Lehrpersonen mehr oder weniger übernehmen, haben andere Schulträger die durch die Sparmassnahmen des Kantons neu entstandenen Kosten voll auf die Lehrpersonen überwälzt. In der Anfrage Butzerin betreffend freiwillige Weiterbildungskurse für Lehrpersonen der Volksschulstufe im Kanton Graubünden (GRP 2005/2006, Seite 21) ist bereits deutlich auf diese Problematik verwiesen worden. Die unterschiedliche Handhabung bei der Übernahme von Weiterbildungskosten durch die Schulträger zeigt offensichtliche Folgen. Lehrpersonen, welche bei „grosszügigeren“ Schulträgern angestellt sind, besuchen in der Regel weiterhin regelmässig Fortbildungskurse zum Teil sogar deutlich über das obligatorische Minimum hinaus. Bei anderen Schulträgerschaften fällt dafür der Rückgang des regelmässigen Besuchs von Weiterbildung durch die Lehrpersonen offenbar umso krasser aus.

Die in ihrer Gesamtheit wirklich grossen Unterschiede bezüglich Arbeits- und Anstellungsbedingungen der Lehrpersonen resp. der daraus resultierenden Folgen werden mittel- bis langfristig mit Sicherheit Auswirkungen auf die Qualität des Unterrichts haben. Auf Grund der neuen Subventionierungspraxis des Kantons verbunden mit der demografischen Entwicklung wird der Kostendruck für kleinere Schulträgerschaften im übrigen auch in den nächsten Jahren laufend grösser. Nach Ansicht der Unterzeichnenden darf es aber nicht sein, dass die schon heute allzu grossen Unterschiede bezüglich Arbeits- und Anstellungsbedingungen der Lehrpersonen damit mit grosser Wahrscheinlichkeit noch einmal grösser werden. Diese Entwicklung wird nämlich letztlich zwingend auch Auswirkungen auf die Schulqualität haben und widerspricht damit eindeutig sowohl dem Gebot der Chancengleichheit der Schulkinder wie dem Gebot der Ausrichtung von gleichem Lohn für gleiche Arbeit.

In anderen Kantonen regelt die kantonale Gesetzgebung die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen von Kindergarten und Volksschule wesentlich detaillierter. In vielen Kantonen untersteht das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen der gesamten Volksschule weitestgehend dem kantonalen Recht, wobei auch dort in der Regel die Anstellungskompetenz für die Lehrpersonen den Gemeinden (Schulträgern) zusteht.

Die Regierung wird eingeladen, im kantonalen Recht im Rahmen der nächsten Revision die Arbeits- und Anstellungsverhältnisse der Lehrpersonen von Kindergarten und Volksschule weitgehend einheitlich zu gestalten. Die Lehrpersonen sollen allerdings weiterhin Angestellte ihrer Schulträgerschaft bleiben.

Chur, 30. August 2006

Name: Bucher-Brini, Arquint, Baselgia-Brunner, Frigg-Walt, Gartmann-Albin, Jaag, Jäger, Menge, Meyer Persili (Chur), Peyer, Pfenninger, Pfiffner-Bearth, Thöny, Trepp,

Session: 30.08.2006
Vorstoss: dt Auftrag


Antwort der Regierung

Die Inhalte der kantonalen Rechtserlasse zur Volksschule bilden aus verschiedenen Gründen immer wieder Gegenstand von Diskussionen im Grossen Rat. Im Vordergrund stehen dabei oft die Anstellungsverhältnisse der Lehrpersonen. Die Regierung hat in den letzten Jahren wiederholt darauf hingewiesen, dass den Gemeinden als Schulträgerschaften und damit als Arbeitgeberinnen der Lehrpersonen auf Volksschulstufe der notwendige Spielraum einzuräumen ist. Sie sollen die Anstellungsbedingungen, insbesondere die Entlöhnung eigenverantwortlich den Bedürfnissen und den örtlichen Verhältnissen anpassen können. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Schulwesen grundsätzlich Sache der Gemeinden ist und dementsprechend die Lehrpersonen von den Gemeinden beziehungsweise von den Schulträgerschaften gewählt werden. Sie sind deren Angestellte. Diese Grundsätze hat der Grosse Rat in den letzten Jahren mehrmals bestätigt, so anlässlich der Revisionen der Kantonsverfassung und des Gemeindegesetzes, vor allem aber auch bei der Teilrevision des Kindergartengesetzes, des Schulgesetzes und der Verordnung über die Besoldung der Volksschullehrpersonen und der Kindergartenlehrpersonen (LBV) in der Oktobersession 2004. An der Ausgestaltung der LBV als Mindestbesoldungsverordnung wurde dabei aus verschiedenen Überlegungen festgehalten (vgl. Botschaften 5/2004-2005, S. 940 f). Dies blieb im Grossen Rat unbestritten.

Gemäss Artikel 54 des kantonalen Schulgesetzes leistet der Kanton an die Primar-, Real- und Sekundarschulen sowie Kleinklassen Beiträge von 20 bis 55 Prozent der vom Grossen Rat in der LBV festgelegten Pauschalbeträge. Eine stärkere Einflussnahme des Kantons auf die Gestaltung der Anstellungsbedingungen der Lehrpersonen auf Volksschulstufe würde die Forderung der Gemeinden nach einer stärkeren Mitfinanzierung durch den Kanton nach sich ziehen. Eine weitere Debatte über die Zuteilung der Verantwortung und die Aufteilung der Kosten zwischen dem Kanton und den Gemeinden erscheint im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angezeigt.

Der Fraktionsauftrag geht davon aus, dass die Unterschiede der Arbeits- und Anstellungsbedingungen der Lehrpersonen zwischen den Gemeinden weiterhin zunehmen werden, was unter anderem „dem Gebot der Ausrichtung von gleichem Lohn für gleiche Arbeit“ widerspreche. Dem ist entgegenzuhalten, dass bei der letztmaligen Festlegung des Besoldungsrahmens in der LBV vor rund zwei Jahren diesem grundrechtlichen Gebot grosses Gewicht beigemessen wurde. Festzuhalten ist auch, dass die bundesverfassungsrechtliche Bestimmung über den Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit nur bei demselben Arbeitgeber gilt. Es ist denn auch durchaus zulässig, dass die verschiedenen Gemeinden die Lehrpersonen unterschiedlich entlöhnen. Die einzelne Gemeinde hat indessen darauf zu achten, dass die einzelnen Funktionen des Gemeindepersonals im Verhältnis zueinander gerecht entlöhnt werden. Dazu gehört auch die Entlöhnung der Lehrpersonen. Eine unterschiedliche Entlöhnung der Lehrpersonen in unserem Kanton ist mithin eine Folge der unterschiedlichen arbeitsmarktlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in den Regionen, welche entsprechend zu berücksichtigen sind.

In Anbetracht der jeweiligen Gesamtsituation einer Schule (Ausbildung und Zusammensetzung des Lehrkörpers etc.) entsteht auch ein spezifischer Weiterbildungsbedarf. Damit diesem situationsgerecht begegnet werden kann, ist es wichtig, dass das Weiterbildungsangebot sowohl für die einzelne Lehrperson als auch für den ganzen Lehrkörper (Schilf-Veranstaltungen etc.) möglichst nahe beim schulischen Geschehen, das heisst von der zuständigen Trägerschaft, geplant und kontrolliert werden kann. Eine verstärkte (organisatorische, finanzielle und kontrollierende) Einflussnahme des Kantons auf die Weiterbildung wäre nicht nur mit einem grossen Aufwand verbunden; eine solche hätte auch für alle Beteiligten eine einengende Wirkung.

Aufgrund dieser Darlegungen beantragt die Regierung, den Auftrag abzulehnen.

Datum: 6. Oktober 2006