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Session: 17.10.2006
Die Kasse für nicht versicherbare Elementarschäden an Grundstücken (ESK) leistet Beiträge an die Kosten für die Räumung und Wiederherstellung beschädigter Privatgrundstücke und deren Erschliessungen. Sie ist eine selbständige Anstalt des öffent-lichen Rechts und wird durch die Gebäudeversicherung Graubünden geführt. Die Leistungsobergrenze beträgt 50% des aner-kannten Schadens; der Schweizerische Elementarschädenfonds in Bern erbringt einkommens- und vermögensabhängige zu-sätzliche Leistungen bis zu einem Kostendeckungsgrad von maximal 90% der anrechenbaren Kosten. Der Leistungsbereich beschränkt sich auf private Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, welche die ESK auch finanzieren. Ihre Rechts-grundlagen mit dem begrenzten Leistungsbereich und die dezentrale Organisation (Schadenerfassung über die Kreisämter) haben sich grundsätzlich bewährt. Die ESK verfügt heute über eigene Mittel im Umfang von gegen Fr. 33 Mio. (zuzüglich Fr. 6.4 Mio. Nothilfefonds).

In den durch steigende Elementarschäden in landwirtschaftlichen und in Wohnsiedlungen gekennzeichneten letzten Jahren hat sich gezeigt, dass die gesetzliche Beitragsbeschränkung von 50% der anrechenbaren Kosten ungenügende Leistungen ergibt. Einerseits kommt aufgrund der Vermögens- und Einkommensabhängigkeit nur noch jeder Zweite in den Genuss von Ergän-zungsleistungen des Schweizerischen Elementarschädenfonds. Anderseits versteht sich der Elementarschädenfonds immer mehr als Wohlfahrtsinstitution, die ihre ergänzenden Beitragsleistungen sehr zurückhaltend zuspricht. Dadurch verschlechtert sich die Stellung der Beitragsempfänger zusehends. Seitens der ESK bestehen keine Möglichkeiten, die Leistungsbereitschaft des Schweizerischen Elementarschädenfonds zu verbessern. Darum sollte zur Leistungsverbesserung zugunsten der Geschä-digten im Kanton Graubünden die gesetzliche Beitragslimite von derzeit 50% in massvollem Umfange angehoben werden.

Angesichts der gesunden Finanzlage der ESK und ihrer solidarischen Organisation wäre im Gesetz eine obere Leistungsgren-ze von beispielsweise 80% zu prüfen. Der effektive Beitragssatz wäre in einer regierungsrätlichen Verordnung je nach Bedarf und Möglichkeiten festzulegen. Die übrigen vier Kantone (BL, AR, NW und GL), die eine ähnliche Institution betreiben, verfügen über eine gleichartige Beitragslösung bei durchschnittlich maximal 80% eines anerkannten Schadens. Aufgrund dieser Ausgangslage möchten wir der Regierung folgenden Auftrag erteilen:

Aufgrund der obigen Ausführungen möchten die Unterzeichnenden die Regierung auffordern einen Ausbau der Elementar-schadenkasse Graubünden an die Hand zu nehmen und das entsprechende Gesetz (GVE RB 835.100) einer Teilrevision zu unterziehen.

Chur, 17.Oktober 2006

Name: Geisseler, Möhr, Hartmann (Champfèr), Bachmann, Barandun, Bondolfi, Brandenburger, Campell, Casparis-Nigg, Caviezel (Pitasch), Cavigelli, Christoffel-Casty, Clavadetscher, Dudli, Farrér, Felix, Feltscher, Florin-Caluori, Hardegger, Hartmann (Chur), Keller, Kleis-Kümin, Loepfe, Niederer, Nigg, Parolini, Parpan, Peer, Plozza, Portner, Ratti, Righetti, Rizzi, Stiffler, Tenchio, Thomann, Vetsch (Klosters) Wettstein, Capeder

Session: 17.10.2006
Vorstoss: dt Auftrag


Antwort der Regierung

Die Regierung teilt die Auffassung, wonach ein massvoller Leistungsausbau der Kasse für nicht versicherbare Elementarschäden an Grundstücken (ESK) angebracht ist. In den letzten Jahren hat sich in der Tat gezeigt, dass die geltende gesetzliche Beitragsbeschränkung von höchstens 50% der anrechenbaren Kosten für die Geschädigten oft zu ungenügenden Leistungen führen kann. Grund dafür sind die rückläufigen Ergänzungsleistungen des Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden (Elementarschädenfonds). Diese sind, wie im Auftrag zutreffend bemerkt, vermögens- und einkommensabhängig, was bei Geschädigten mit steuerbarem Einkommen ab 80'000 Franken oder Vermögen über 800'000 Franken zu Kürzungen führt. Übersteigen das steuerbare Einkommen 120'000 Franken und das Vermögen 1.2 Mio. Franken, entfallen Ergänzungsbeiträge des Schweizerischen Elementarschädenfonds sogar gänzlich. Ausserdem versteht sich heute der Elementarschädenfonds immer mehr als Wohlfahrtsinstitution, die ihre ergänzenden Beiträge äusserst zurückhaltend, d.h. lediglich im Sinne existenzsichernder Leistungen zuspricht. Die Stellung der Beitragsempfänger hat sich dort zusehends verschlechtert, wo keine von Bund und Kanton subventionierten Gemeinschaftsprojekte durchgeführt werden können. Angesichts der steigenden Elementarschäden im Landwirtschaftsgebiet und in Wohnsiedlungen sind folglich Korrekturmassnahmen erforderlich.

Die geltenden Rechtsgrundlagen der ESK mit dem auf private Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beschränkten Leistungsbereich und die dezentrale Organisation mit Schadenerfassung über die Kreisämter haben sich grundsätzlich bewährt. Ein auch aus Sicht der Regierung anzustrebender Leistungsausbau muss sich daher an diesen unbestrittenen Grundlagen orientieren. Gleichzeitig sollte die entsprechende Teilrevision des Gesetzes über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE; BR 835.100) und der dazugehörigen Vollziehungsverordnung (VVE; BR 835.110) aber auch einzelne verfahrensmässige Korrekturen umfassen. Schliesslich sollte im gleichen Zuge der Nothilfefonds zur Verhinderung von unverschuldeten Notlagen infolge von Naturereignissen (Art. 24ff. GVE) bedürfnisgerecht für Beiträge an weitere, nicht versicherbare Naturereignisse geöffnet werden. Der Nothilfefonds verfügt heute über Mittel im Umfang von 6.4 Mio. Franken; aufgrund des engen Leistungsbereiches kann er derzeit nur selten in Anspruch genommen werden.

Die ESK verfügte Ende 2005 über eigene Mittel im Umfang von ca. 33 Mio. Franken. Die gesetzlich festgelegte Finanzierung der Kasse durch Beiträge von 1 Rappen je 1'000 Franken GVA-Versicherungssumme, bzw. 0.5%o des Vermögenswertes von nicht überbauten Grundstücken, wird heute nur zur Hälfte ausgeschöpft. Ziel der Regierung ist die Festlegung einer neuen Leistungsobergrenze der ESK unter Beibehaltung der heutigen Finanzierungsgrundsätze und -beiträge. Aufgrund der solidarischen Ausrichtung der ESK und zur weiteren Erlangung von Leistungen des Schweizerischen Elementarschädenfonds sollten die ESK-Leistungen aber auf höchstens 80% der anrechenbaren Schäden zu liegen kommen. Der effektive Beitragssatz wäre dann innerhalb dieses Rahmens durch die Regierung auf dem Verordnungsweg je nach Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten festzulegen.

In diesem Sinne ist die Regierung bereit, den Auftrag entgegenzunehmen und die notwendigen gesetzlichen Anpassungen für einen Leistungsausbau der Kasse für nicht versicherbare Elementarschäden an Grundstücken vorzunehmen.

Datum: 9. November 2006