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Session: 04.12.2006
Das Internet bietet Menschen mit Behinderungen vielfältige Chancen und Möglichkeiten. Mit den entsprechenden Hilfsmitteln erhalten sie leichter Zugang zu Informationen und Dienstleistungen. So sieht auch das Behindertengleichstellungsgesetz (in Kraft seit 2004) vor, dass Internetangebote des Bundes von Menschen mit Behinderungen ohne vermeidbare Barrieren genutzt werden können. Der Bund wurde in der Zwischenzeit aktiv und hat in Zusammenarbeit mit Behindertenorganisationen unter anderem Richtlinien für die Gestaltung seines barrierefreien Internetangebotes verabschiedet. Was dem Bund Pflicht ist, sollte auch dem Kanton Graubünden Verpflichtung sein

Erfreulich ist, dass der barrierefreie Zugang auch in Graubünden für Innovationen sorgt (u.a. Südostschweiz vom 2. August). So berücksichtigt ein Unternehmen der Surselva mit ihrem Webdesign die speziellen Bedürfnisse von Menschen mit Seh- und Hörbehinderungen oder motorischen Handicaps. Hier können Seiten beispielsweise mit Hilfe einer Braille-Tastatur in Blindenschrift umgesetzt, als gesprochene Textausgabe gehört oder bei Sehschwächen mit einer stark vergrösserten Darstellung betrachtet werden. Für Hörbehinderte wichtig ist der Verzicht auf ausschliesslich akustische Informationen; für motorisch Behinderte dürfen keine zu hohen Anforderungen an die Navigation mit der Maus gestellt werden.

Technologie hilft Barrieren abbauen. Aus diesen Gründen fragen wir die Regierung an:

    1.Ist die Regierung der Auffassung, dass man auch behinderten Mitmenschen den barrierefreien
Internetzugang ermöglichen sollte?

2. Ist die Regierung gewillt, den eigenen Internet-Auftritt bezüglich Barrierefreiheit zu überprüfen und den Zugang für Menschen mit Seh-, Hör- und motorischen Handicaps zu ermöglichen? Der Zugang kann dabei schrittweise nach den Konformitätsstufen erweitert werden.

3. In welchem Zeitrahmen kann sich die Regierung die allfälligen barrierefreien Internetangebote des Kantons Graubünden vorstellen?

Chur, 4. Dezember 2006

Name: Gartmann-Albin, Frigg-Walt, Arquint, Baselgia-Brunner, Bucher-Brini, Jaag, Jäger, Menge, Meyer Persili (Chur), Peyer, Pfenninger, Pfiffner-Bearth, Thöny, Trepp, Locher Benguerel

Session: 04.12.2006
Vorstoss: dt Anfrage


Antwort der Regierung

Das Internet ist für viele Menschen ein wichtiger Weg zu Information und Kommunikation. Das gilt in besonderem Mass für Menschen mit Behinderungen. Ihnen kann das Internet grössere Unabhängigkeit und mehr Selbstbestimmung ermöglichen. Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn bei der Gestaltung der Internetauftritte auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen Rücksicht genommen wird. Heute sind in Europa erst 3% der öffentlichen Websites barrierefrei zugänglich.

Das seit 1. Januar 2004 in Kraft stehende Behindertengleichstellungsgesetz bezweckt, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu verhindern oder zu verringern und ihre Teilnahme am gesellschaftlichen Leben durch die Anpassung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen zu erleichtern. Es sieht entsprechend auch die Beseitigung und Unterlassung von Benachteiligungen bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen vor. Sind diese dem Staat zuzurechnen, gilt ein Benachteiligungsverbot. Die Verpflichtung des Staates, Benachteiligungen zu unterlassen, gilt insbesondere auch für Internet-Dienstleistungen der Gemeinwesen (Bund, Kantone, Gemeinden). Der Anspruch auf Beseitigung einer Benachteiligung steht allerdings unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit. Das Verhältnismässigkeitsprinzip erlaubt es, die Beseitigung einer Benachteiligung nicht sofort, sondern in einem den notwendigen Anpassungen angemessenen Rahmen vorzunehmen.

Vor diesem Hintergrund sind die gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:

Frage 1:
Die Regierung unterstützt das Anliegen eines barrierefreien Internetzugangs. Sie ist der Auffassung, dass ein solcher auch für die Websites des Kantons umgesetzt werden muss.

Frage 2:
Die Kantonsportale werden von der schweizerischen Stifung „Zugang für alle“ periodisch und von unabhängiger Seite auf ihre Behindertentauglichkeit hin geprüft. Die Prüfung des Portals www.gr.ch erfolgte letztmals im Jahre 2004. Zusammen mit 18 anderen Kantonen erhielt www.gr.ch das Prädikat „ausreichend zugänglich“. Wichtige Voraussetzungen für das Prädikat waren, dass das Menü des Portals mit der Tastatur bedienbar und die Stichwortsuche mit speziell entwickelten Bildschirmleseprogrammen für Menschen mit Behinderungen möglich waren. Wichtige negativ beurteilte Punkte wie das Fehlen einer Suchtaste im Suchfeld „Stichwortsuche“ wurden korrigiert. Die Testreihe wird voraussichtlich im laufenden Jahr wiederholt. Auf ihre Behindertentauglichkeit nicht überprüft wurden bisher die einzelnen Dienststellen-Auftritte. Die Anbieter wurden jedoch bereits Mitte 2005 vom Amt für Informatik verpflichtet, die wichtigsten Richtlinien bezüglich „barrierefreie Internetseiten“ bei Neuentwicklungen zu beachten. So sind bei Projekten und Neugestaltungen die internationalen Standards des sogenannten „World Wide Web Consortiums“ (W3C) und im Speziellen die „Web Content Accessibility Guidelines 1.0“ (WCAG - Zugänglichkeitsrichtlinien) zu berücksichtigen. Weiter wurden die einzelnen Dienststellen über das Behindertengleichstellungsgesetz informiert und hinsichtlich der Gestaltung von öffentlich zugänglichen Internetangeboten sensibilisiert.

Frage 3:
Im Dezember 2006 nahm die Regierung vom Konzept „E-Government im Kanton Graubünden“ Kenntnis. Dieses hat die praktische Umsetzung der massgeblichen strategischen Handlungsempfehlungen zum Gegenstand. In diesem Zusammehang gab die Regierung die Sicherstellung der „Barrierefreiheit“ in Auftrag. Sie stützt sich auf die allgemeinen Richtlinien des Behindertengleichstellungsgesetzes, die speziellen Richtlinien des Bundes zur Gestaltung barrierefreier Websites sowie die massgeblichen internationalen Standards. Eine Überarbeitung der Dienststellen-Auftritte ist bis Mitte 2009 vorgesehen. Danach sollen die Internetseiten des Kantons Graubünden mindestens der mittleren Konformitätsstufe „AA“ der WCAG-Richtlinien genügen. Dies entspricht der Konformitätsstufe, welche auch vom Bund für Neuentwicklungen als Ziel festgelegt worden ist.

Datum: 5. März 2007