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Session: 04.12.2006
Die deutliche Annahme des Bundesgesetzes über die Familienzulagen hat gezeigt, dass das Schweizer Volk die Familien stärker unterstützen und eine Vereinfachung des Zulagensystems will. Diesem Wunsch ist durch eine rasche Revision der kantonalen gesetzlichen Grundlagen Rechnung zu tragen.

Bei dieser Anpassung ist der Spielraum des Bundesgesetzes zu nutzen, indem auch Kinder- und Ausbildungszulagen für selbständig Erwerbende eingeführt werden.

Ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Annahme des Gesetzes in der Volksabstimmung (1. März 2007) treten die Artikel 17 und 26 des Bundesgesetzes in Kraft, also jene Bestimmungen, welche die Kompetenzen und die Vorschriften der Kantone regeln. Dabei geht es in erster Linie um die Aufsicht und die Organisation der gewerblichen und kantonalen Familienausgleichskassen. Auch hier ist dem Wunsch der Bevölkerung nach einer Vereinfachung Rechnung zu tragen. Zudem ist die Aufsicht über die Kassen zu verstärken. Die Kantone als Aufsichtsbehörde müssen Gewähr dafür bieten, dass die privaten Kassen die verschiedenen Tätigkeiten sauber abgrenzen und jegliche Querfinanzierung ausgeschlossen werden kann. Auch sind die Reserven auf ein vernünftiges Mass zu senken, mit dem Ziel, die Arbeitgebendenbeiträge möglichst nicht erhöhen zu müssen.

Auf eine Beteiligung durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Finanzierung der Zulagen ist zu verzichten, da sonst die Kassenstrukturen so umgebaut werden müssten, dass die Aufsichtsräte paritätisch (Arbeitgebende, Arbeitnehmende, Kanton) zusammengesetzt werden müssten.

Die Regierung wird eingeladen, die erforderlichen Revisionen der entsprechenden kantonalen gesetzlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem neuen Bundesgesetz über die Familienzulagen rasch an die Hand zu nehmen, sodass diese per 1.1.2008 in Kraft treten können. Dabei sollen auch Kinder- und Ausbildungszulagen für die selbständig Erwerbenden eingeführt werden.

Chur, 4. Dezember 2006

Name: Meyer Persili (Chur), Bucher-Brini, Menge, Arquint, Baselgia-Brunner, Frigg-Walt, Gartmann-Albin, Jaag, Jäger, Peyer, Pfenninger, Pfiffner-Bearth, Thöny, Trepp, Locher Benguerel

Session: 04.12.2006
Vorstoss: dt Auftrag


Antwort der Regierung

Mit ihrem Fraktionsauftrag in der Dezembersession 2006 des Grossen Rates lädt die SP die Regierung ein, die erforderlichen Revisionen der kantonalen gesetzlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem neuen Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) rasch an die Hand zu nehmen, so dass diese per 1.1.2008 in Kraft treten können.
Das neue Familienzulagengesetz wurde vom Schweizer Volk in der Referendumsabstimmung vom 26. November 2006 angenommen. Die Besonderheit bei diesem Gesetz liegt darin, dass den Kantonen nicht nur die Durchführung obliegt, sondern dass sie auch wichtige Bereiche in ihrer Gesetzgebung zu regeln haben. Sie sind dabei an gewisse Vorgaben des Bundes gebunden. Für die Vorbereitung des Vollzugs müssen nun sowohl der Bund wie auch die Kantone tätig werden.
Auf Grund der Übergangsbestimmungen des Gesetzes (Artikel 29 Absatz 3 FamZG) sind die Kantone verpflichtet, ihre Familienzulagenordnungen anzupassen. In Kraft gesetzt sein müssen diese mit der Inkraftsetzung des FamZG. Dies soll spätestens auf den 1. Januar 2009 erfolgen. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur Vollziehungsverordnung werden sich die Kantone auch zum Datum der Inkraftsetzung des FamZG äussern können.

Voraussetzung für die Umsetzung des Bundesgesetzes auf kantonaler Ebene ist das Vorliegen der vom Bundesrat verabschiedeten Vollziehungsverordnung, welche eine einheitliche Umsetzung des Gesetzes gewährleisten soll. Bis Mitte 2007 läuft voraussichtlich die Vernehmlassung zur Vollziehungsverordnung auf Bundesebene. Mit der Genehmigung der Vollziehungsverordnung durch den Bundesrat wird bis Ende November 2007 gerechnet. Auf Grund dieses Zeitplans ist es unmöglich, das kantonale Familienzulagengesetz auf den 1.1.2008 zu revidieren, weil schlicht die Grundlagen fehlen beziehungsweise nicht definiert sind. Dies ist der Grund, wieso der Bund den Kantonen bis am 1.1.2009 Zeit einräumen will, um die notwendigen gesetzlichen Anpassungen vorzunehmen und die Umsetzung vorzubereiten. Auf Grund der Bundesgesetzgebung haben die Kantone bis zu diesem Zeitpunkt insbesondere folgende Bereiche zu regeln. Sie
- bestimmen die Ansätze der Kinder- und Ausbildungszulagen; sie können dabei über die Minimalansätze des FamZG hinausgehen;
- können Geburts- und Adoptionszulagen einführen;
- regeln die Organisation und die Finanzierung und üben die Aufsicht über die Familienausgleichskassen aus;
- regeln Organisation und Finanzierung der Familienzulagen an nichterwerbstätigen Personen; sie können hier über den Mindeststandard des FamZG (Einkommensgrenze) hinausgehen und den Kreis der Berechtigten ausdehnen;
- behalten ihre Kompetenz, Familienzulagen für Selbständigerwerbende einzuführen oder beizubehalten; das FamZG macht diesbezüglich keine Vorgaben.

Auf die im Fraktionsauftrag der SP erwähnten materiellen Anliegen tritt die Regierung zurzeit nicht ein. Diese werden im Zuge der Gesetzesrevision geprüft und beurteilt. Wie vorstehend aufgezeigt, ist es nicht möglich, die Gesetzesrevision bis zum 1.1.2008 vorzunehmen. Die Regierung beantragt deshalb, den Fraktionsauftrag abzulehnen.

Datum: 19. Februar 2007