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Session: 14.02.2007
Die Eröffnung von zwei Asylbewerberzentren in Valbella und Valzeina haben zu eingehenden Diskussionen geführt.

Insbesondere in der Gemeinde Valzeina, welche über eine Wohnbevölkerung von 137 Personen verfügt, ist der Widerstand gegen die Eröffnung des ehemaligen Ferienheims "Flüeli" als Asylheim erheblich. Dabei geht es der Bevölkerung nicht um fremdenfeindliche Motive, sondern um die Tatsache, dass ein grosses Missverhältnis zwischen der ständigen Wohnbevölkerung und der beabsichtigten Zahl von Personen aus dem Asylbereich besteht (gemäss den Angaben der Regierung soll es sich um 40 - 50 Personen handeln). In ihrer Medienmitteilung vom 20.12.2006 hielt die Gemeinde u.a. auch klar fest: "Unser Bestreben richtet sich gegen die Vorgehensweise des Kantons und nicht gegen die Liegenschaft "Flüeli" und auch nicht gegen Asylsuchende, sondern für sie."

In ihrer E-Mail an RR Schmid hielt die Gemeinde ausserdem u.a. fest: "Ein derart abgelegener Ort, an dem sich das "Flüeli" befindet, kann aus unserer Sicht gar nicht integrationsfördernd sein. Aus unserer Perspektive sind Probleme für die Asylbewerber und für die Bevölkerung von Valzeina vorbestimmt. Zusätzlich ist es der Kleinstgemeinde Valzeina nicht möglich, 40 oder noch mehr Asylbewerber zu integrieren. Die Zahl der Asylsuchenden müsste bedeutend kleiner sein."

Da das Ausreisezentrum Landquart durch das Zentrum in Valbella ersetzt wurde, ist davon auszugehen, dass es sich beim "Flüeli" um ein Transitzentrum handeln wird. So ist nicht auszuschliessen, dass einzelne Asylsuchende zusammen mit ihren Familien sich auch über Jahre hinweg dort aufhalten werden, weshalb sich auch zwingend Integrationsmassnahmen aufdrängen.

Nun ist die Gemeinde Valzeina nicht in der Lage, eine dermassen erhebliche Zahl von Asylsuchenden zu integrieren.

Generell ist es nicht sinnvoll, dass Kleinstgemeinden mit einer dermassen hohen Zahl von ortsfremden Personen konfrontiert werden. Es drängt sich deshalb eine Kontingentierung in den Gemeinden oder zumindest in den Regionen auf.

Die Regierung wird deshalb ersucht, eine gesetzliche Grundlage für die Zuweisung bzw. Kontingentierung von Asylsuchenden in den Gemeinden zu schaffen. Der Kanton hat bei der Unterbringung von Asylsuchenden auf eine angemessene Aufteilung der Unterzubringenden zu sorgen. Dabei könnte es zielführend sein, eine Zuweisung auf die Regionalverbände vorzunehmen, statt einzelne Gemeinden überproportional zu belasten. Grundsätzlich sollte der Kanton in einer Region resp. einer Gemeinde nur so viele Personen aus dem Asylbereich unterbringen, als deren Zahl 7% der ständigen Wohnbevölkerung nicht übersteigt.

Chur, 14. Februar 2007

Name: Menge, Trepp, Arquint, Baselgia-Brunner, Bucher-Brini, Gartmann-Albin, Jaag, Jäger, Meyer Persili (Chur), Peyer, Thöny, Zurfluh

Session: 14.02.2007
Vorstoss: dt Auftrag

Antwort der Regierung

Die Kantone sind gemäss Art. 27 in Verbindung mit Art. 80 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) zur Unterbringung der Asylsuchenden während der Dauer des Asylverfahrens zuständig. Die Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone erfolgt gestützt auf den Verteilschlüssel von Art. 21 der Asylverordnung 1 (AsylVO 1; SR 142.311). Graubünden hat 2,7% aller Asylsuchenden zu übernehmen, unterzubringen und zu betreuen. In den letzten fünf Jahren wiesen die Empfangsstellen des Bundes dem Kanton Graubünden jährlich zwischen 685 und 242 Asylsuchende zu.

Im Rahmen der Reorganisation der Kantonalen Verwaltung übertrug die Regierung die Unterbringung und Betreuung der Asylsuchenden vom Sozialamt auf das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht (APZ) und fasste damit alle kantonalen Aufgaben des Asylbereichs bei einer Dienststelle zusammen. Als Folge dieser Neuzuweisung der Betreuungsaufgabe sowie der einschneidenden Sparmassnahmen des Bundes im Asylbereich erarbeitete das APZ ein neues Unterbringungs- und Betreuungskonzept. Dieses sieht im Wesentlichen die Unterbringung der Asylsuchenden in vier Arten von Kollektivunterkünften nach dem jeweiligen Stand ihres Asylverfahrens vor. Im Erstaufnahmezentrum in Chur werden vorerst alle dem Kanton zugewiesenen Asylsuchenden aufgenommen. Für die Dauer des weiteren Verfahrens werden die Asylsuchenden in den Transitzentren in Schluein und Chur untergebracht. Im Ausreisezentrum in Vaz/Obervaz werden zur Zeit Personen untergebracht, deren Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Schliesslich wird im Bündner Rheintal ein Minimalzentrum geführt, in welchem insbesondere renitente und straffällige Personen untergebracht werden.
Mit der Eröffnung der Kollektivunterkunft in Valzeina wird diese als Ausreisezentrum genutzt und das Objekt in Vaz/Obervaz als Transitzentrum umgenutzt. Aufgrund des vorgesehenen Verwendungszweckes der Unterkunft in Valzeina als Ausreisezentrum entfallen die angesprochenen Integrationsbemühungen und es fallen für die Standortgemeinde auch keine entsprechenden integrationsfördernden Aufgaben an.

Durch die kantonale Betreuung der Asylsuchenden von der Zuweisung durch den Bund bis zur Ausreise konnten die Gemeinden in den letzten Jahren von schwierigen und heiklen Aufgaben, insbesondere der Suche nach geeigneten Unterbringungseinrichtungen sowie der Betreuung und Begleitung von Familien und Einzelpersonen des Asylbereichs, entlastet werden. Mit der zentralen, koordinierten Unterbringung und Betreuung war es möglich, die anfallenden Kosten durch die Abgeltungspauschalen des Bundes zu decken. Wegen der wirtschaftlich und administrativ einfachen Erledigung der komplexen Unterstützungsaufgabe sind damit weder dem Kanton noch den Gemeinden weitere Kosten erwachsen. Die koordinierte Unterbringung der Asylsuchenden durch den Kanton hat sich für den Kanton, aber insbesondere auch für die Gemeinden bewährt und als zweckmässig erwiesen. Dadurch konnte eine aufwändige Verteilung der Asylsuchenden auf die Gemeinden mit den damit verbundenen Folgen vermieden werden.

Die Regierung lehnt aufgrund der gewonnenen Erfahrungen sowie entsprechender Äusserungen verschiedenster Gemeindevertreter einen Systemwechsel bei der Unterbringung der Asylsuchenden durch eine Verteilung dieser Personen auf die Gemeinden nach Massgabe der Bevölkerungszahl ab, was gemäss Art. 8 GVV z AAG (BR 618.100) bereits heute möglich wäre. Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung der Gemeinden bzw. der Regionalverbände würde eine Aufteilung der Asylbewerber mit einer entsprechenden zahlenmässigen Begrenzung pro Gemeinde bzw. Regionalverband zu grossen praktischen Problemen führen, zumal bei einer Verteilung u. a. die Herkunft der Einzelpersonen und Familien, deren Gesundheitszustand und Verhalten zu berücksichtigen sind. Daran würde auch der Einbezug der Regionalverbände nichts ändern, da die Erfüllung dieser Aufgabe oft von der Verfügbarkeit geeigneter Unterbringungslokalitäten und sachkundigen Betreuungspersonals abhängig ist. Die Regierung beantragt deshalb, den Auftrag abzulehnen.

Datum: 8. Mai 2007