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Session: 12.06.2007
Die Botschaften der Regierung an den Grossen Rat sind in der Regel so aufgebaut, dass in einem ersten Teil das Geschäft vorgestellt wird. In einem zweiten Abschnitt erfolgen die Erläuterungen zu den revidierten Artikeln des Gesetzes. Dann wird der revidierte Gesetzestext aufgeführt. Abschliessend findet man einen Auszug aus dem geltenden Recht.

Die oben beschriebene Darlegung der Gesetzestexte ist für eine fundierte Auseinandersetzung mit der Materie nicht zielführend. Ein Vergleich zwischen geltendem Recht und dem vorgeschlagenen Gesetzestext ist aufwändig und zeitraubend.
Zukünftig sind Botschaften und Protokolle von Vorberatungskommissionen, welche Gesetzestexte beinhalten, übersichtlicher zu gestalten, so dass eine rationellere Bearbeitung möglich wird.

In diesem Sinne wird die Regierung ersucht bei Gesetzesänderungen in der Regel eine synoptische Darstellungsform zu wählen.

Beispiel:

Geltendes Recht: Neues Recht:
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Chur, 12. Juni 2007

Nick, Augustin, Dudli, Bachmann, Barandun, Baselgia-Brunner, Bischoff, Blumenthal, Brandenburger, Brantschen, Brüesch, Bucher-Brini, Buchli, Bundi, Caduff, Campell, Candinas, Casparis-Nigg, Castelberg-Fleischhauer, Casty, Caviezel (Pitasch), Caviezel-Sutter (Thusis), Cavigelli, Christoffel-Casty, Claus, Clavadetscher, Conrad, Dermont, Fallet, Felix, Frigg-Walt, Gartmann-Albin, Hanimann, Hardegger, Hartmann (Chur), Hartmann (Champfèr), Jäger, Jenny, Kessler, Kleis-Kümin, Kunz (Chur), Märchy-Michel, Marti, Meyer Persili (Chur), Meyer-Grass (Klosters), Michel, Möhr, Niederer, Nigg, Parolini, Peyer, Pfäffli, Pfiffner-Bearth, Plozza, Portner, Quinter, Ragettli, Rathgeb, Sax, Stiffler, Stoffel, Thöny, Thurner-Steier, Trepp, Tscholl, Tuor, Valär, Vetsch (Pragg-Jenaz) Wettstein, Zanetti, Hauser, Jecklin-Jegen, Joos, Just, Kunz (Fläsch)

Session: 12.06.2007
Vorstoss: dt Auftrag

Antwort der Regierung

Die Regierung hat Verständnis für das mit dem Vorstoss vorgebrachte Anliegen, bei Rechtssetzungsvorlagen die Beratungsunterlagen durch eine synoptische Darstellung der Erlasstexte übersichtlicher zu gestalten, um so die Voraussetzungen für eine rationellere Bearbeitung zu verbessern. Sie erachtet es jedoch als zweckmässiger, wenn die synoptischen Darstellungen nicht direkt in die Botschaften aufgenommen, sondern zusätzlich und separat angefertigt und abgegeben werden. Für eine solche Lösung sprechen mehrere Gründe. Heute stehen die Revisionsentwürfe im sogenannten GR.dot-Format in den Botschaften und können so nach der Beratung im Grossen Rat ohne Formatwechsel für das Grossratsprotokoll und das Bündner Rechtsbuch übernommen werden. Dieser rationelle und bewährte Produktionsablauf sollte unbedingt beibehalten werden. Die separate Anfertigung hätte weiter auch den Vorteil, dass die synoptische Darstellung nach der Vorberatung der Vorlage in der zuständigen Kommission auf einfache Weise mit deren Anträgen ergänzt und dann den Ratsmitgliedern für die Behandlung im Grossen Rat abgegeben werden könnte. Würde dagegen die Darstellung in die Botschaft integriert, müsste nach der Vorberatung in der Kommission jeweils trotzdem zusätzlich noch ein solches Papier erstellt werden, damit den Ratsmitgliedern eine Darstellung zur Verfügung stünde, welche geltendes Recht, Botschaftsentwurf und Anträge der Kommission umfasst. Kommt hinzu, dass im Falle der Integration der synoptischen Darstellungen in die Botschaften deren Umfang anwachsen und die Produktion sich verteuern würden. Mit der gezielten Abgabe der synoptischen Darstellung in kopierter Form an die Kommissions- bzw. Ratsmitglieder können demgegenüber Kosten gespart werden. Wegen des grösseren Formats (A4 gegenüber A5) ist bei dieser Lösung schliesslich auch die Lesbarkeit besser.

Die Regierung schlägt demnach folgende Lösung vor:

Das für die Revisionsvorlage zuständige Departement erstellt jeweils eine synoptische Darstellung im A4-Querformat mit drei Spalten: "Geltendes Recht" (1. Spalte), "Entwurf gemäss Botschaft" (2. Spalte), und (noch ohne Inhalt) "Anträge Vorberatungskommission" (3. Spalte). Nach der Verabschiedung der Botschaft durch die Regierung wird die Darstellung dem Ratssekretariat zugestellt, welches sie den Kommissionsmitgliedern im Hinblick auf die Vorberatung weiterleitet. Nach der Kommissionssitzung wird die Darstellung vom Ratssekretariat in der dritten Spalte mit den Kommissionsanträgen ergänzt und in der Folge allen Grossratsmitgliedern im Hinblick auf die Behandlung des Geschäfts im Rat zugestellt. Die Ausfertigung einer solchen zusätzlichen synoptischen Darstellung muss sich dabei grundsätzlich auf Fälle von Teilrevisionen beschränken. Bei Totalrevisionen macht eine synoptische Darstellung in der Regel keinen Sinn, weil die Systematik der Erlasse und der Inhalt der Artikel sich gewöhnlich so stark verändern, dass eine direkte Vergleichbarkeit mit dem geltenden Recht kaum hergestellt werden kann. In allen Fällen sollen die Botschaften aber künftig weiterhin die Revisionsentwürfe und das zugehörige geltende Recht in GR.dot-Format beinhalten.

Die Anfertigung der synoptischen Darstellungen ist für die Verwaltung mit einem nicht unwesentlichen zusätzlichen Aufwand verbunden. Mit der vorgeschlagenen Lösung kann dieser jedoch in einem vertretbaren Rahmen gehalten werden. Die Regierung ist deshalb nach dem Ausgeführten bereit, den Auftrag im Sinne der Erwägungen entgegenzunehmen.

7. September 2007