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Session: 01.09.2007
Dienen Gesamtmeliorationen insbesondere der landwirtschaftlichen Nutzung so werden sie auch vermehrt als multifunktionales Instrument der Raumentwicklung mit einem möglichst breiten Nutzen eingesetzt. Unter diesem Gesichtspunkt müssen auch die Funktionen bestehender Güterwege, welche im Rahmen von Gesamtmeliorationen als landwirtschaftliche Güterwege gebaut wurden und zum Teil in Lagen bis über 2000 m.ü.M. liegen, neu betrachtet werden. Diese Wege dienen heute vorwiegend der Landwirtschaft und werden nur bis zu den jeweiligen Parzellen geführt, welche noch landwirtschaftlich genutzt werden und diese damit auch erschliessen. Die Wege könnten heute aber auch weitergehenden Nutzen erfüllen, insbesondere in touristischer Hinsicht. Vielfach fehlen Verbindungen zu Bike- und Wanderwegen über weite Strecken. Mit wenig zusätzlichen baulichen Massnahmen und der Regelung von Dienstbarkeiten in Bezug auf die touristische Nutzung würde das ländliche Gebiet touristisch stark aufgewertet und die Infrastrukturen aus den Meliorationen könnten so einem grösseren und breiteren Nutzen zugeführt werden. Eine Chance für unsere Randregionen im Rahmen der neuen Regionalpolitik. Die gleichen Betrachtungen gelten auch für die Forstwege.

Die Unterzeichneten laden die Regierung zur Beantwortung folgender Fragen ein:

- Sieht die Regierung, auch im Zuge der neuen Finanzpolitik des Bundes Möglichkeiten, landwirtschaftliche Güter- und Forstwege mit touristisch genutzten Verbindungen wie Bike- und Wanderwegen zu kombinieren und die touristischen Interessen entsprechend stärker zu berücksichtigen?

Chur, 1. September 2007

Name: Flütsch, Donatsch, Sax, Augustin, Bachmann, Bezzola (Zernez), Blumenthal, Brandenburger, Brüesch, Buchli, Bühler-Flury, Butzerin, Campell, Castelberg-Fleischhauer, Casty, Caviezel-Sutter (Thusis), Christoffel-Casty, Felix, Feltscher, Geisseler, Hanimann, Hardegger Hartmann (Chur), Hasler, Jaag, Jäger, Kessler, Loepfe, Mani-Heldstab, Märchy-Michel, Michel, Montalta, Nick, Parolini, Peer, Pfäffli, Stiffler, Thomann, Trepp, Tuor, Vetsch (Klosters), Wettstein, Capeder, Patt, Rischatsch

Session: 01.09.2007
Vorstoss: dt Anfrage

Antwort der Regierung


Gesamtmeliorationen

Bei der Frage der Mehrfachnutzung von Erschliessungsanlagen im Rahmen von Gesamtmeliorationen geht es einerseits um die Planung und Projektgenehmigung von Erschliessungen im Landwirtschaftsgebiet und andererseits um die Finanzierung der vorgesehenen Anlagen.

Im Gegensatz zu den Möglichkeiten im nahen Ausland (z. B. Bayern), wo mit sogenannten Dorferneuerungsprojekten alle notwendigen Massnahmen zur Entwicklung von Gemeinden zusammengetragen, in den Dorfentwicklungsplan übernommen und über ein gemeinsames und spezielles Projektgenehmigungsverfahren der Verwirklichung zugeführt werden, stützen sich bei uns die Möglichkeiten der Massnahmenplanung und deren Projektgenehmigung auf das Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden (MelG; BR 915.100), das sich schwergewichtig mit den Anliegen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und dem Schutz des ertragsfähigen Bodens vor Naturereignissen befasst (Art. 1 MelG).
Bei der Durchführung von Meliorationen sind den allgemeinen Interessen der Umwelt, dem Schutz der Natur und der Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes angemessen Rechnung zu tragen (Art. 3 MelG); Raumplanung und Güterzusammenlegung sind aufeinander abzustimmen (Art. 13 MelG). Zur umfassenden Regelung aller anstehenden Erschliessungsfragen ausserhalb der Bauzone befassen sich die generellen Projekte von Gesamtmeliorationen seit jeher auch mit den Bedürfnissen der Walderschliessung, mit jenen der Fuss- und Wanderwege sowie neuerdings auch mit jenen anderer Interessenten wie z.B. von Bikern und Skatern. Zudem wird bei der Planung der Güterwegnetze auch immer Rücksicht genommen auf die öffentlichen Bedürfnisse der Gemeinden. Lange Zeit hat sich der Bund gegen Rundschlüsse im Wegnetz und Zusammenschlüsse von Wegnetzen gewehrt. Gerade in jüngerer Zeit sind aber die Anforderungen an eine multifunktionale Landwirtschaft anerkannt worden. Die zusätzlichen touristischen Bedürfnisse wurden bei entsprechender Geltendmachung in den Projektplan der Gesamtmeliorationen aufgenommen und damit auch in der Projektgenehmigung berücksichtigt. Insofern wird den in der Anfrage formulierten Wünschen bereits heute vollumfänglich entsprochen.

Anders verhält es sich mit der Finanzierung aller nicht landwirtschaftlich notwendigen Infrastrukturen. Schon bei kombinierten Nutzungen zwischen Bauzone und Landwirtschaftszone werden seitens des Bundes konsequent Kostenausscheidungen verlangt. Auch für nicht landwirtschaftliche Liegenschaften wird ein angemessener Betrag von den beitragsberechtigten Kosten abgezogen. Bei nicht durch ein Meliorationsprojekt verursachter Verlegung von Fuss- und Wanderwegen oder auch anderer Anlagen werden die entsprechenden Bauten nicht aus Landwirtschaftskrediten finanziert.

Forstwege
Waldstrassen dienen der Holzabfuhr und als Arbeitsplatz bei forstlichen Arbeiten (Basis für Seilkrananlagen, Aufrüsten von Bäumen, etc.). Die forstliche Nutzung der Waldstrassen hat grundsätzlich Vorrang gegenüber anderen Nutzungen. Waldstrassen gelten als forstliche Bauten und Anlagen und unterliegen dem Projektgenehmigungsverfahren gemäss Art. 14 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG; BR 920.100) mit breiter Mitwirkung von Amtsstellen und Öffentlichkeit.

In den meisten Fällen dienen Waldstrassen neben forstlichen auch anderen, oft touristischen Interessen. Diese werden in der Planung von Waldstrassen auch entsprechend berücksichtigt. Schon bei der Waldentwicklungsplanung werden unter anderem touristische Anliegen und Ansprüche an den Wald behandelt und die Lösung von allfälligen Konflikten aufgezeigt. Die Nutzung von Waldstrassen als Wander- oder Bikewege ist also möglich. Starke Störungen von Wildlebensräumen in empfindlichen Gebieten durch übermässige touristische Nutzungen sind allerdings zu vermeiden. Auch ist die Frage der Sicherheit für die Wegbenutzer gebührend zu berücksichtigen. Die Ausdehnung der Nutzung von Waldstrassen auf rein touristisch bedingten, unbeschränkten Motorfahrzeugverkehr ist aufgrund von Art. 15 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) und Art. 20 KWaG nicht möglich.

Bei erheblicher touristischer Nutzung von Waldstrassen stellt sich die Frage nach der Trägerschaft dieser touristischen Interessenz und deren finanziellen Beteiligung am Bau und Unterhalt der entsprechenden Waldstrasse. Der Bau und auch die Finanzierung von Wegen und Strassen im Wald, die nicht hauptsächlich forstlichen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen, richten sich nicht mehr nach dem Genehmigungsverfahren für forstliche Bauten und Anlagen gemäss Art. 14 KWaG. Diese Wege und Strassen unterliegen vielmehr den raumplanerischen Verfahren mit allfälligen Zusatzbewilligungen (nichtforstliche Kleinbauten, Rodungsverfahren).

Datum: 19. Oktober 2007