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Session: 12.02.2008
Schlagzeilen in den Printmedien und Statistiken der vergangenen Jahre liefern den eindeutigen Beweis: Die allzu leichte Verfügbarkeit von Waffen beeinträchtigt die menschliche Sicherheit. Waffen bieten nicht mehr Sicherheit, sondern sind vielmehr oft selbst ein Sicherheitsrisiko. 60% aller Tötungen ereignen sich innerhalb der Familie, in 40% sind Schusswaffen im Spiel. Namentlich bei häuslicher Gewalt stellt die hohe Verfügbarkeit von Waffen ein nicht akzeptierbares Bedrohungspotenzial dar.

Dabei zählt die Armeewaffe zu den grössten Sicherheitsrisiken der Schweiz. Von den geschätzten rund 2,3 Mio. modernen Feuerwaffen, die in den Schweizer Haushalten zirkulieren, liegt der Anteil der Armeewaffen bei 1,7 Millionen. 252 000 Waffen bewahren die Angehörigen der Armee zu Hause auf. 1,4 Mio. Waffen wurden ehemaligen Soldaten überlassen. Die meisten dieser Waffen sind nirgendwo registriert. Es gibt in der heutigen Bedrohungslage kaum noch eine militärische Begründung, dass die Schweizer Armee die Ordonnanzwaffe an ihre aktiven Armeeangehörigen zur privaten Aufbewahrung abgibt.

Das Militärgesetz schreibt in Art. 112 vor, die Angehörigen der Armee müssten für die sichere Aufbewahrung der persönlichen Ausrüstung sorgen. Die Sicherheit könnte jedoch deutlich besser gewährleistet werden, wenn die Armeewaffen in eigens dazu geschaffenen Räumen im Zeughaus gelagert würden.

Der Kanton Genf geht seit dem 1. Januar 2008 mit gutem Beispiel voran. Genfer Armeeangehörige können ihre Waffe kostenlos in einem sicheren Raum im Zeughaus deponieren.

Der gleiche Schritt in Richtung eines sicheren Umgangs mit der Armeewaffe sollte nach Meinung der Unterzeichnenden auch im Kanton Graubünden umgesetzt werden. Aus diesem Grund fragen wir die Regierung an:

1. Ist die Regierung bereit, auch im Kanton Graubünden eine entsprechende Regelung, welche es den Armeeangehörigen erlaubt, ihre persönliche Armeewaffe freiwillig und kostenlos im Zeughaus zu deponieren, rasch einzuführen und damit ein Signal für mehr Sicherheit, insbesondere für Frauen und Kinder, zu setzen?

2. Ist der Regierung bekannt, was mit all den nicht mehr gebrauchten (Armee-) Waffen in Haushalten passiert? Ist sie bereit, Massnahmen für das Einsammeln von ehemaligen Ordonnanzwaffen sowie anderen Schusswaffen und Munition aus Privatbesitz durchzuführen und entsprechende Abgabestellen einzurichten?

Chur, 12. Februar 2008

Name: Locher Benguerel, Gartmann-Albin, Bucher-Brini, Arquint, Baselgia-Brunner, Bezzola (Samedan), Blumenthal, Bühler-Flury, Caduff, Candinas, Casparis-Nigg, Caviezel-Sutter (Thusis), Christoffel-Casty, Conrad, Dermont, Florin-Caluori, Frigg-Walt, Gartmann-Albin, Jaag, Jäger, Jenny, Kessler, Kleis-Kümin, Krättli-Lori, Menge, Meyer-Grass, Noi-Togni, Peer, Perl, Pfäffli, Pfenninger, Pfiffner-Bearth, Tenchio, Thöny, Thurner-Steier, Trepp, Degiacomi, Grendelmeier, Monigatti, Wasescha

Session: 12.02.2008
Vorstoss: dt Anfrage

Antwort der Regierung

Gemäss Art. 60 Abs. 1 der Bundesverfassung sind die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee Sache des Bundes. Entsprechend hat der Bund in Art. 25 Abs. 1 lit. a und 112 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung die Aufbewahrung der persönlichen Ausrüstung durch die Angehörigen der Armee (AdA) geregelt. So haben die Militärdienstpflichtigen ausser Dienst die Pflicht, für die sichere Aufbewahrung und den Unterhalt der persönlichen Ausrüstung zu sorgen.
Die Pflichten im Zusammenhang mit der Aufbewahrung der persönlichen Ausrüstung werden in der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA) konkretisiert. Gemäss auf Art. 5 VPAA müssen die AdA ihre persönliche Ausrüstung in der Regel am Wohnsitz aufbewahren. Ausnahmsweise können AdA die Ausrüstung oder Teile davon ausserhalb des Wohnsitzes oder gegen Gebühr bei der Logistikbasis der Armee (LBA) hinterlegen. Die Ausnahmen werden in Art. 6 abschliessend aufgezählt. Es sind dies der Auslandaufenthalt, der häufige Wohnsitzwechsel oder der Wohnsitz im grenznahen Ausland.

Das Bundesrecht enthält keine Bestimmung, die es dem AdA ermöglichen würde, seine Waffe zu hinterlegen, wenn er die Ansicht vertritt, er habe keine Möglichkeit, seine Waffe sicher am Wohnsitz aufzubewahren.

Eine vom VBS eingesetzte Arbeitsgruppe prüft derzeit die Frage, ob erweiterte Hinterlegungsmöglichkeiten für Ordonanzwaffen geschaffen werden sollen.

Beantwortung der Fragen

1. Nein. Aufgrund der Tatsache, dass das Bundesrecht die Hinterlegung der persönlichen Ausrüstung der AdA abschliessend regelt, ist der Kanton nicht befugt, Regelungen in Bezug auf die Hinterlegung der persönlichen Armeewaffe zu erlassen.

2. Der Regierung ist nicht bekannt, was mit den nicht mehr gebrauchten (Armee-) Waffen in Haushalten geschieht.

Voraussichtlich ab dem Herbst 2008 können Privatpersonen gestützt auf den neuen Art. 31a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition Waffen, Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile kostenlos der Kantonspolizei abgeben. Personen, die eine Waffenhandelsbewilligung besitzen, können von dieser Möglichkeit gegen Entrichtung einer Gebühr Gebrauch machen. Die Logistikcenter oder Retablierungsstellen der LBA nehmen schon heute bedingungslos alte Armeewaffen entgegen.

Datum: 16. April 2008