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Session: 23.04.2008
Gemäss Bundesratsbeschluss wird die Schweiz die Schengenabkommen per 1.11.2008 umsetzen. Unter anderem soll in der Schweiz auch der Europäische Waffenpass eingeführt werden. Dieser soll durch kantonale Waffenbüros ausgestellt werden und ist für Sportschützen und Jäger vorgesehen, welche mit ihren Waffen in ein EU-Land reisen wollen.

Aufgrund der uns von JagdSchweiz zur Verfügung gestellten Informationen müssen Interessierte dem kantonalen Waffenbüro ein entsprechendes Gesuch mit folgenden Unterlagen einreichen:

- ein Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister, ausgestellt höchstens drei Monate vor Einreichung des Gesuchs
- eine Kopie des Reisepasses oder der Identitätskarte und
- zwei aktuelle Passfotos.

Im Hinblick auf das in Kraft treten dieser neuen Bestimmungen möchten die Unterzeichneten von der Regierung wissen, ob der Kanton Graubünden auf die Umsetzung des Schengenabkommens vorbereitet ist.

Aus diesem Grund stellen wir der Regierung folgende Fragen:

1. Trifft es zu, dass die Kantone ab dem 1.11.08 in der Lage sein müssen, den Europäischen Waffenpass auszustellen? Wenn ja: wird diese Aufgabe einem kantonale Waffenbüro übertragen?

2. Entsprechen die oben aufgeführten Modalitäten den Anforderungen oder müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden? Wenn ja, welche?

3. Welche Vorschriften bzw. Einschränkungen betreffend des Waffentransportes gilt es zu beachten, wenn der Jäger oder Schütze im Besitze des Europäischen Waffenpasses ist?

4. Wie hoch werden die Kosten für die Ausstellung eines Waffenpasses sein?

5. Ist der Kanton Graubünden am 1.11.08 bereit für die Ausstellung des Europäischen Waffenpasses?

Chur, 23. April 2008

Name: Conrad, Barandun, Berther (Disentis), Bezzola (Zernez), Bleiker, Campell, Casty, Geisseler, Hartmann (Champfèr), Keller, Kessler, Michel (Davos-Monstein), Möhr, Parolini, Peer, Ragettli, Ratti, Thomann, Grass

Session: 23.04.2008
Vorstoss: dt Anfrage

Antwort der Regierung

1. Ja, der Kanton Graubünden wird ab dem 1. November 2008 in der Lage sein, den europäischen Feuerwaffenpass auszustellen. Der Vollzug und die Umsetzung des neuen Waffenrechts werden der Fachstelle Waffen bei der Kantonspolizei obliegen. Sie ist gestützt auf Art. 3 der Ausführungsbestimmungen zur grossrätlichen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition die zuständige kantonale Behörde für den Vollzug des Waffengesetzes, der Waffenverordnung und deren Reglemente.

2. Mit dem Einreichen des Gesuchsformulars erklärt der oder die Gesuchstellerin, nicht unter Vormundschaft zu stehen, unter keiner Krankheit zu leiden, welche für den Umgang mit Waffen ein erhöhtes Risiko darstellen könnte wie Medikamenten-, Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit. Gleichzeitig wird die zuständige Behörde ermächtigt, die Informationen zu überprüfen.

Dem Gesuch sind ein Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister, der höchstens drei Monate vor dem Einreichen des Gesuches ausgestellt wurde, eine Kopie des Reisepasses oder der Identitätskarte sowie zwei aktuelle Passfotos beizulegen.

Der europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann zweimal um je zwei Jahre verlängert werden.

3. Es dürfen nur Waffen, die im europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind, und dazugehörige Munition mitgeführt werden. Dabei sind die Waffen ungeladen zu transportieren. Das Magazin ist zu entfernten. Die weiteren Bestimmungen im jeweiligen Reiseland sind vorgängig bei der zuständigen ausländischen Behörde abzuklären.

4. Gemäss Vernehmlassungsentwurf zur Waffenverordnung wird die Gebühr für die Ausstellung des europäischen Feuerwaffenpasses voraussichtlich Fr. 150.00, für die Verlängerung Fr. 100.00 und für den Eintrag neuer Waffen Fr. 50.00 betragen.

5. Die Fachstelle Waffen bei der Kantonspolizei ist bereit, den europäischen Feuerwaffenpass auszustellen. Die Umsetzung der Teilrevision des Waffengesetzes, der Waffenverordnung und des Schengener Durchführungsübereinkommens werden durch die Gesuche für Waffenerwerbsscheine, die Meldepflicht des Waffenbesitzers, die Meldepflicht der Waffenübertragung gemäss schriftlichem Vertrag und die Ausstellung des europäischen Feuerwaffenpasses zusätzliche Aufgaben für die Fachstelle Waffen ergeben.

Datum: 3. Juli 2008