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Session: 23.04.2008
Im „Bündner Tagblatt“ vom 1. März 2008 wurde unter dem Titel „Aufbruchstimmung bei Kraftwerksgesellschaften“ eine Übersicht über aktuelle Wasserkraftprojekte in Graubünden publiziert. Der Journalist stützte sich dabei auf ein Dokument des Amtes für Energie und Verkehr vom 30. Januar 2008. Die Renaissance der Bündner Wasserkraft ist im Lichte der dadurch ermöglichten nachhaltigen und ökologischen Energieproduktion an Bündner Standorten sehr zu begrüssen.

Die Verleihung von Konzessionen zur Nutzung der Wasserkraft obliegt den Gemeinden. Das kantonale Wasserrechtsgesetz (BWRG) sieht allerdings die Koordination der Interessen von Gemeinden und Kanton vor, um einen energiewirtschaftlich sinnvollen und vertretbaren Weiterausbau der Wasserkräfte sicher zu stellen. Diesbezüglich besteht mithin ein gewisses Spannungsverhältnis. Art. 4 des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes bestimmt dazu, dass die kantonalen Behörden ein Genehmigungsrecht bei der Verleihung von Nutzungsrechten haben und eine solche verweigern können, wenn die in Aussicht genommene Nutzung dem öffentlichen Wohle oder der zweckmässigen Ausnutzung des Gewässers zuwiderläuft.

Auf Grund der offenbar zahlreich vorhandenen Projekte gilt es zu verhindern, dass einzelne kleine Projekte solche für die Stromversorgung – und damit die öffentliche Hand – relevanten grösseren Kraftwerksprojekte verhindern könnten. Eine Vielzahl kleiner Projekte könnte zu einer unerwünschten und wenig sinnvollen Verzettelung führen, die es aus kantonaler Sicht zur optimalen Nutzung der vorhandenen Wasserkraftpotentiale zu verhindern gilt. Auf Grund der zahlreichen Ausbau- und Bauprojekte stellen sich die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die Frage, wie der Kanton konzeptionell eine optimale Nutzung der vorhandenen Wasserkraftpotentiale im Sinne des kantonalen und des eidgenössischen Wasserrechts sicherzustellen gedenkt.

Chur, 23. April 2008

Name: Rathgeb, Bleiker, Loepfe, Barandun, Berni, Bezzola (Samedan), Bezzola (Zernez), Bondolfi, Brandenburger, Brüesch, Buchli, Castelberg-Fleischhauer, Casty, Christoffel-Casty, Claus, Clavadetscher, Conrad, Dudli, Hasler, Heinz, Keller, Kessler, Krättli-Lori, Kunz (Chur), Mani-Heldstab, Märchy-Michel, Meyer-Grass (Klosters Dorf), Thomann, Toschini, Vetsch (Pragg-Jenaz), Wettstein, Zanetti, Furrer-Cabalzar

Session: 23.04.2008
Vorstoss: dt Anfrage

Antwort der Regierung

Das eidgenössische Wasserrechtsgesetz hat zum Ziel, die zweckmässige Nutzbarmachung der Wasserkräfte landesweit zu fördern und zu sichern (Art. 5 WRG). In Anlehnung daran verdeutlicht das Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden dieses Ziel so, dass u.a. eine rationelle Nutzung der einheimischen Wasserkraft zum Wohle der Gemeinden, der Regionen und des Kantons gewährleistet werden muss. Darüber hinaus sollen die Optimierung und Leistungserhöhung bestehender Wasserkräfte sowie der energiewirtschaftlich sinnvolle und umweltmässig vertretbare Weiterausbau der Wasserkräfte ermöglicht werden. Als rationell gilt die Wasserkraftnutzung dann, wenn vom gesetzlich zulässigen Potential einer Gewässerstrecke ein möglichst hoher Anteil genutzt und in elektrische Energie umgewandelt wird, wenn weitere Nutzungspotentiale im umliegenden Gebiet in die geplante Nutzung einbezogen werden, sofern sie nicht im Rahmen anderer Projekte selbständig genutzt werden können, und schliesslich, wenn hintereinander liegende Werke so betrieben werden, dass ihre Energieerzeugung möglichst gut abgestimmt ist (Art. 13 der Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden).

Im Zusammenhang mit der Einreichung von Wasserkraftprojekten verlangt der Kanton von den Gesuchstellern gestützt auf die vorher genannten Bestimmungen, dass sie ihre Projekte u.a. im Lichte der rationellen Wasserkraftnutzung zu begründen haben. Zudem haben die Gesuchsteller darzulegen, ob ein geplantes Werk in seiner generellen Anlage der zweckmässigen Nutzbarmachung der Wasserkräfte entspricht. Dementsprechend wird im Rahmen eines Konzessions- bzw. Projektgenehmigungsverfahrens bei jedem konkreten Projekt überprüft, ob es das Kriterium der rationellen Wasserkraftnutzung erfüllt. Zudem wird geklärt, ob ein Werk eine spätere zweckmässige Nutzung eines Einzugsgebietes nicht beeinträchtigt bzw. eine gesamtheitlich optimale Nutzung ermöglicht.

Im Weiteren ist festzuhalten, dass der behördenverbindliche Kantonale Richtplan (RIP 2000) die bestehenden Wasserkraftnutzungen als Festlegungen sowie verschiedene Ausscheidungen für künftige mögliche Nutzungen als Optionen enthält (Anhang 3.V1 und 4 des RIP 2000).

Planungen von Gemeinden, Regionen, Kanton, Bund und Nachbarn ändern sich laufend und passen sich aktuellen Verhältnissen und neuen Bedürfnissen ständig an. Das Koordinieren und Abstimmen ist deshalb eine Daueraufgabe. Dementsprechend gilt es auch, den Richtplan periodisch zu überprüfen und anzupassen. Gerade angesichts der dynamischen Entwicklung im Energiebereich und des gesteigerten Interesses an Energieerzeugungsanlagen in den letzten Jahren prüft der Kanton, die Notwendigkeit einer generellen Anpassung des Energieteils im RIP 2000.

Daraus ist zu folgern, dass der Kanton mit den heute bestehenden gesetzlichen Grundlagen sowie mit dem RIP 2000 bereits über ausreichende Instrumente verfügt, um eine optimale Nutzung der vorhandenen Wasserkraftpotentiale sicherzustellen.

Datum: 3. Juli 2008