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Session: 28.08.2008
Unter den verschiedenen Energieträgern, die für die Gewinnung von Heizenergie zur Anwendung gelangen ist die Elektrizität eine der Umstrittensten. Der Wirkungsgrad für Heizungszwecke ist schlecht. Jede Kilowattstunde Strom braucht dreimal soviel Ausgangsenergie. Es ist unsinnig, die hochwertige Elektrizität zu verheizen. Die rund 240'000 Elektroheizungen in der Schweiz sind nicht zu unterschätzende Stromfresser und verbrauchen zwischen 9 und 14% des jährlichen Landesverbrauchs. Alleine in den kalten Wintermonaten November bis Februar absorbieren 6,7% der Wohnungen rund die Hälfte der gesamten AKW-Kapazität. Mit 14'660 Elektroheizungen sind auch in Graubünden rund 11,4% der Wohnungen mit elektrischer Energie beheizt. Diese verbrauchen hochgerechnet bis ca. 15 % des bündnerischen Stromverbrauches. Der Anteil der Bündner Elektroheizungen an der gesamtschweizerischen Zahl ist beträchtlich und beträgt gut 6 %.

Unter dem Gesichtspunkt der Energieeffizienz und einem haushälterischen und nachhaltigen Umgang mit Energie sollte auf den Einsatz von neuen Elektroheizungen gänzlich verzichtet werden. Noch wichtiger ist ein Ersatzprogramm für die bestehenden Elektroheizungen wovon viele über 25-jährig sind. Der Problematik bei den Zweitwohnungen soll durch entsprechende Übergangsfristen bei der Ersatzpflicht Rechnung getragen werden. Wichtig ist, dass auch bei Altbauten bezüglich Wärmedämmung, aber auch in der Gebäudetechnik die heutigen Möglichkeiten genutzt werden. Diese reduzieren den Energieverbrauch auf ein Minimum. Der Restenergiebedarf kann durch auch modernen Ansprüchen genügende neuere Heiztechnik (z.B. Holzpellets) gedeckt werden. Von den Elektroheizungen sind zudem rund die Hälfte zentrale Anlagen, die in der Regel durch bescheidene technische Massnahmen umgerüstet werden können.

Die Massnahmen von Bund und Kanton sind mit ihren Aktionsprogrammen klar auf die Förderung der Energieeffizienz ausgerichtet. Im Gebäudebereich bestehen dabei die grössten Potenziale. Dies gilt es konsequent umzusetzen. Der Einsatz von Elektroheizungen steht dem diametral entgegen.

Bei der kommenden Totalrevision des kantonalen Energiegesetzes ist der oben geschilderten Problematik Rechnung zu tragen. Das Verbot von Elektroheizungen (Neuanlagen), gemäss den neuen Mustervorschriften (MuKEn 2008) der Energiedirektorenkonferenz (EnDK), soll ins kantonale Energiegesetz aufgenommen werden.

Im neuen Energiegesetz soll zudem festgeschrieben werden, dass bestehende Elektroheizungen nicht erneuert werden dürfen und ab Inkrafttreten des Energiegesetzes durch andere Heizsysteme ersetzt werden müssen. Im Weiteren soll für alle Elektroheizungen eine Ersatzpflicht mit einer Übergangsfrist bis längstens 2030 vorgesehen werden.

Chur, 28. August 2008

Pfenninger, Bucher-Brini, Baselgia-Brunner, Frigg-Walt, Gartmann-Albin, Jaag, Jäger, Menge, Meyer-Persili (Chur), Peyer, Pfiffner-Bearth, Thöny, Trepp, Fischer, Locher Benguerel

Session: 28.08.2008
Vorstoss: dt Auftrag

Antwort der Regierung

Das Energiegesetz des Bundes (EnG) verpflichtet die Kantone, Vorschriften über die sparsame und rationelle Energienutzung im Gebäudebereich zu erlassen (Art. 9 EnG). Es handelt sich dabei namentlich um Vorschriften über den maximal zulässigen Anteil nicht erneuerbarer Energien zur Deckung das Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser, die Neuinstallation und den Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen, Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern und verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung.

Um die kantonalen Gesetzgebungen zu harmonisieren gibt die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) “Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich“ (MuKEn) heraus. Diese wurden letztmals im Jahr 2007/2008 revidiert und am 4. April 2008 von der EnDK verabschiedet.

In Bezug auf ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen wird durch die MuKEn folgendes vorgegeben: Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung ist grundsätzlich nicht zulässig. Ebenso ist der Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystemen durch eine ortsfeste Widerstandsheizung nicht erlaubt. Auch eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung darf nicht als Zusatzheizung eingesetzt werden, und Notheizungen sind nur in begrenztem Umfang zulässig. In den kantonalen Gesetzgebungen müssen diese Bestimmungen präzisiert und allfällige daraus abgeleitete Ausnahmen definiert werden.

Bei der sich zur Zeit in Vorbereitung befindenden Revision des Bündner Energiegesetzes (BEG) ist vorgesehen, die Bestimmungen der MuKEn in Bezug auf ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen grundsätzlich zu übernehmen.

Dabei muss indessen noch präzisiert werden, was alles unter den Begriff “ortsfeste elektrische Widerstandsheizung“ fällt und welche Notheizungen in welchem Umfang zulässig sind. Vertieft zu prüfen ist auch, ob und allenfalls welche elektrischen Widerstandsheizungen als Zusatzheizungen zugelassen werden können. Zum Beispiel kann es sinnvoll sein, elektrische Zusatzheizungen dort einzusetzen, wo damit insgesamt der Einsatz von erneuerbaren Energien begünstigt und gefördert oder die Energieeffizienz verbessert werden kann. Schliesslich müssen aber auch die topographischen und klimatischen Verhältnisse in Graubünden berücksichtigt werden.

Ebenfalls vertieft geprüft werden soll, welche bestehenden elektrischen Widerstandsheizungen allenfalls erneuert werden dürfen sowie ob und in welchem Zeitrahmen eine Ersatzpflicht eingeführt werden kann.

Da der Fraktionsauftrag in Bezug auf Elektroheizungen grundsätzlich die gleiche Stossrichtung wie die bereits eingeleitete Revision des Bündner Energiegesetzes verfolgt, ist die Regierung bereit, den Auftrag im Sinne der Ausführungen zur näheren Prüfung entgegen zu nehmen.

Datum: 31. Oktober 2008