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Session: 29.08.2008
Gemäss Art. 20 der Polizeiverordnung vom 21. Juni 2005 (PolV; BR 613.100) bestimmt die Regierung die Voraussetzungen über die Aufnahme als Aspirantinnen oder Aspiranten in eine Polizeischule sowie das Rekrutierungsverfahren für die Bündner Kantonspolizei. Mittels eines Regierungsbeschlusses vom 21. Juni 2005 ist bestimmt worden, dass als Anforderung für den Polizeidienst das Schweizer Bürgerrecht verlangt wird.

Seit einigen Jahren gibt es Kantone, welche für die Aufnahme in ihre Kantonspolizeikorps das Schweizer Bürgerrecht nicht mehr zwingend vorsehen. Im Kanton Jura werden Personen mit ausländischer Herkunft zum Polizeidienst zugelassen, falls die über die Niederlassungsbewilligung C verfügen. Der Kanton Basel-Stadt ermöglicht Ausländerinnen und Ausländern die Aufnahme in den Polizeidienst, sofern sie die „nötige Beziehungsnähe aufweisen“. In der Praxis ist dies für Personen möglich, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, seit fünf bis zehn Jahren im Kanton wohnhaft sind, die Ortsprache sprechen, Ortskenntnisse haben und integriert sind. Im Kanton Schwyz können Nicht-Schweizerinnen und Nicht-Schweizer seit 2001 die polizeiliche Ausbildung absolvieren, falls sie „assimiliert“ sind. Im Kanton Genf können sich ausländische Kandidatinnen und Kandidaten für die Polizeischule bewerben.

Auch bei einzelnen städtischen Polizeikorps werden Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung C in den Polizeidienst aufgenommen. Nachdem der Churer Gemeinderat am 13. September 2007 einen entsprechenden Vorstoss überwiesen hat, stehen die für die Stadtpolizei Chur reservierten Ausbildungsplätze an der Ostschweizer Polizeischule in Amriswil grundsätzlich auch für Aspirantinnen oder Aspiranten mit Niederlassungsbewilligung C offen.

Gerade angesichts der aktuellen Herausforderungen im Integrationsbereich liegt es durchaus im Interesse der Polizei, über Polizistinnen und Polizisten mit Migrationshintergrund zu verfügen. Letztlich geht es primär darum, unabhängig von der Staatsbürgerschaft die geeignetsten Personen für den Polizeidienst rekrutieren zu können. Nachdem kürzlich schon die Militärdiensttauglichkeit als Aufnahmekriterium für die Kantonspolizei gestrichen worden ist, ersuchen die Unterzeichnenden die Regierung folgende Frage zu beantworten:

Ist die Regierung bereit, den genannten Beschluss vom 21. Juni 2005 auch insofern zu modifizieren, dass zukünftig geeignete Bewerberinnen oder Bewerber mit Niederlassungsbewilligung C in den kantonalen Polizeidienst aufgenommen werden können?

Chur, 29. August 2008

Jäger, Hartmann (Chur), Meyer Persili (Chur), Arquint, Baselgia-Brunner, Brüesch, Candinas, Claus, Feltscher, Frigg-Walt, Gartmann-Albin, Jaag, Kessler, Kollegger, Kunz, Menge, Nick, Peyer, Pfenninger, Pfiffner-Bearth, Sax, Thöny, Trepp, Wettstein, Fischer, Furrer-Cabalzar, Locher Benguerel, Mainetti

Session: 29.08.2008
Vorstoss: dt Anfrage

Antwort der Regierung

Nach Art. 31 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG; BR 613.000) bestimmt die Regierung die Organisation der Kantonspolizei. Art. 32 legt weiter fest, dass für Polizistinnen und Polizisten das kantonale Personalrecht gilt, soweit das Polizeigesetz und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen keine besonderen Bestimmungen enthalten (Abs. 1). Zudem müssen Polizistinnen und Polizisten in der Regel eine Polizeischule bestehen und ein Gelübde ablegen (Abs. 3). In Art. 20 der Polizeiverordnung (PolV; BR 613.100) behält sich die Regierung das Recht vor, die Voraussetzungen für die Aufnahme als Aspirantinnen und Aspiranten in eine Polizeischule zu bestimmen.

Mit dem Beitritt zur Ostschweizer Polizeischule legte die Regierung mit Beschluss vom 21. Juni 2005 (Prot. Nr. 766) fest, dass für die Aufnahme in die Ostschweizer Polizeischule – und damit auch für die Aufnahme ins bündnerische Polizeikorps – unter anderem das Schweizer Bürgerrecht Voraussetzung ist. Sie stützt sich dabei auf die Richtlinie der Ostschweizer Polizeikommandantenkonferenz (OPK) vom 12. Mai 2004, die in ihrem Anforderungsprofil für den Eintritt in Polizeischulen das Schweizer Bürgerrecht verlangt. Zudem sieht die Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Ostschweizer Polizeischule in Amriswil vom 1. April 2005 (Inkrafttreten am 1. Januar 2006) in Art. 11 betreffend Zulassung vor, dass die Auszubildenden dem gemeinsamen Anforderungsprofil der Vertragsparteien entsprechen müssen.

Vereinzelt sind Kantone und Städte in den vergangenen Jahren dazu übergegangen, unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausländer zum Polizeidienst zuzulassen. Darunter befinden sich aber keine Kantone aus dem Einzugsgebiet des Ostschweizer Polizeikonkordats. Einige andere Polizeikorps verlangen zumindest die Niederlassungsbewilligung C (Stadtpolizei Luzern, Kantonspolizei Jura, Stadtpolizei Chur ausnahmsweise bei entsprechenden dienstlichen Bedürfnissen), noch andere verlangen eine entsprechende Integration und Beziehungsnähe (Kantonspolizei Basel-Stadt, Kantonspolizei Schwyz) oder die Einbürgerung vor Abschluss der Polizeischule (Kantonspolizei Genf).

Auf die Anforderungen an die Polizistinnen und Polizisten im Migrations- und Integrationsbereich nimmt der Fächerplan der Polizeischule Ostschweiz genügend Rücksicht. Er sieht Unterricht in Psychologie, Soziologie, Berufsethik, Menschenrechte, Community Policing, Ausländerrecht und Rassismus vor. Damit werden die Polizeischülerinnen und -schüler auf künftige Herausforderungen entsprechend vorbereitet.

Schliesslich müssten Ausländer für den Polizeidienst über einen hohen Integrationsgrad verfügen und mit den schweizerischen, kantonalen und kommunalen Lebensgewohnheiten und Verhältnissen vertraut sein. Wer diese Voraussetzungen mit sich bringt, erfüllt gleichzeitig auch die Voraussetzungen für eine ordentliche oder erleichterte Einbürgerung. Damit darf erwartet werden, dass sich Ausländer vor dem Eintritt in die Grundausbildung einbürgern lassen, wodurch auch die Akzeptanz der Polizei in der Bevölkerung ebenso wie im Polizeikorps selbst gefördert wird.

Die Regierung ist der Auffassung, dass für die Zulassung zur polizeilichen Grundausbildung und den Eintritt ins Bündner Polizeikorps das Schweizer Bürgerrecht nach wie vor Voraussetzung bleiben soll. Damit bleiben auch Übertritte aus anderen Polizeikorps, die ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht voraussetzen, möglich. Die Regierung sieht keine Veranlassung, vom Schweizer Bürgerrecht als Aufnahmebedingung ins Bündner Polizeikorps abzusehen.

Datum: 5. November 2008