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Session: 22.04.2009
Akutspitäler sind heute von einem grossen Problem betroffen: Aufgrund der vergangenheitsbezogenen Finanzierung (Tarifberechnung basierend auf 2 Jahre alten Daten) entsteht immer dann eine Finanzierungslücke, wenn Innovationen bei der Akutversorgung von Patienten auf den Markt treten. Besonders deutlich zeigt sich dieses Problem bei neuen Implantaten oder neuen Medikamenten, die ein Mehrfaches ihrer Vorgängerprodukte kosten. So beträgt beispielsweise der Preis für die neueste Generation von Herzschrittmachern ca. CHF 50'000 pro Stück, während die alten Herzschrittmacher nur ca. CHF 14'000 kosteten.

Im Finanzierungssystem der Krankenkassen (PLT-Modell) werden Implantate separat finanziert. Sobald also die neuen Implantate zulasten der obligatorischen Krankenversicherung durch die Bundesbehörden freigegeben worden sind, so ist für den Teil, den die Krankenkassen finanzieren (knapp die Hälfte), das Problem gelöst, indem eben bereits auch die Innovation bezahlt ist. Im Finanzierungssystem der öffentlichen Hand hingegen wird die Abgeltung der neuen Implantate erst nach zwei Jahren in die Berechnung der Fallpauschalen einfliessen.

Den Patienten und Hausärzten sind Neuerungen jeweils bestens bekannt. Von den Akutspitälern im Kanton wird deshalb erwartet, dass diese Innovationen auch unmittelbar den Bündner Patienten zu Gute kommen. Dies wiederum ist für die Akutspitäler in Graubünden mit hohen, durch den Kanton nicht gedeckten Mehrkosten verbunden. Würden die Akutspitäler in solchen Fällen ihre Patienten in eine ausserkantonale Institution überweisen, könnten diese Mehrkosten in den kantonalen Spitälern eingespart werden. In diesen Fällen müsste jedoch der Kanton nicht nur die durch Innovationen verursachten Mehrkosten automatisch übernehmen, vielmehr müsste er gleichzeitig auch noch die Kosten für die stationären ausserkantonalen Spitalaufenthalte finanzieren.

Die Situation ist paradox, macht volkswirtschaftlich keinen Sinn und birgt die Gefahr in sich, dass der Kanton Graubünden bei Innovationen ins Hintertreffen der medizinischen Entwicklung geraten könnte. Dies kann für die Patienten in unserem Kanton von grossem Nachteil sein.

Gleichzeitig kennt das kantonale Krankenpflegegesetz unter Art. 21d ‚Innovationsbeiträge’ aber einen Artikel, der es ermöglicht, neue Modelle für ambulante, teilstationäre und stationäre Pflege und Betreuung von Langzeitpatienten sowie von betagten Patienten während einer befristeten Versuchsphase zu finanzieren. Leider gilt dieser Artikel nur für Langzeitpatienten und betagte Personen.

Vor diesem Hintergrund wird die Regierung deshalb beauftragt, das kantonale Krankenpflegegesetz (KPG) durch einen Innovationsartikel für Akutspitäler zu ergänzen.

Chur, 22. April 2009

Pfäffli, Cahannes Renggli, Hardegger, Arquint, Barandun, Berni, Bezzola (Samedan), Bezzola (Zernez), Blumenthal, Brantschen, Brüesch, Buchli, Bühler-Flury, Campell, Casparis-Nigg, Casty, Casutt (Falera), Caviezel (Pitasch), Cavigelli, Claus, Clavadetscher, Conrad, Dermont, Donatsch, Federspiel, Feltscher, Giovanoli, Hartmann (Chur), Hartmann (Champfèr), Jeker, Jenny, Kessler, Koch, Kollegger, Kunz, Märchy-Michel, Marti, Mengotti, Meyer-Grass (Klosters Dorf), Michel (Davos Monstein), Nick, Noi-Togni, Parolini, Pedrini, Peer, Perl, Portner, Ragettli, Ratti, Rizzi, Tenchio, Thomann, Thurner-Steier, Toschini, Trepp, Troncana-Sauer, Valär, Vetsch (Klosters Dorf), Vetsch (Pragg-Jenaz), Wettstein, Furrer-Cabalzar, Gunzinger, Michel (Chur)

Session: 22.04.2009
Vorstoss: dt Auftrag

Antwort der Regierung

Gemäss der seit dem 1. Januar 2005 geltenden leistungsbezogenen Spitalfinanzierung werden die Spitäler auf Grund der standardisierten Fallkosten des Vorvorjahres entschädigt. Ebenso beruhen die Tarifverträge zwischen den Spitälern und den Krankenversicherern wie auch die Beiträge des Kantons an ausserkantonale Spitalbehandlungen auf den Daten des Vorvorjahres. Kostensteigerungen bedingt durch neue, teurere Behandlungen werden somit sowohl vom Kanton wie auch von den Krankenversicherern in der Regel mit 2-jähriger Verspätung vergütet. In den meisten Fällen ist diese 2-jährige Verspätung der Abgeltung der Mehrkosten von den Spitälern ohne weiteres zu verkraften, weil die neuen Behandlungsmethoden oder Medikamente langsam eingeführt werden und die Summe der Mehrkosten entsprechend langsam anfällt.

Bei sehr grossen Kostensprüngen von einer alten auf eine neue Behandlungsmethode kann es dazu kommen, dass ein Spital aus finanziellen Überlegungen - es müsste die daraus entstehenden Mehrkosten während zwei Jahren finanzieren - darauf verzichtet, die neue Methode einzuführen.

Im Interesse einer optimalen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung unseres Kantons ist anzustreben, dass eine neue Behandlungsmethode, falls sie die im KVG definierten Kriterien (wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich) erfüllt und entsprechend KVG-pflichtig ist, in den Akutspitälern im Kanton zeitgerecht eingeführt wird. Es ist entsprechend zu prüfen, ob und in welcher Form in das Krankenpflegegesetz eine Regelung aufgenommen werden kann, gemäss welcher der Kanton und/oder die Gemeinden die Finanzierung der Mehrkosten der neuen Methode ab Einführungszeitpunkt während längstens zweier Jahre ganz oder teilweise übernehmen können.

Die heute in Art. 21d des Krankenpflegegesetzes enthaltene Möglichkeit des Kantons, neue Modelle für die ambulante, teilstationäre und stationäre Pflege und Betreuung von Langzeitpatienten und von betagten Personen während einer befristeten Versuchsphase zu finanzieren, hat zum Zweck, neue Pflege- und Betreuungsformen auf ihre Praxistauglichkeit hin zu testen. Dieser Artikel steht entsprechend in keinem Zusammenhang mit dem im Auftrag vorgebrachten Anliegen.

Die Regierung ist bereit, den Auftrag im Sinne der vorstehenden Ausführungen entgegenzunehmen. Sie wird dem Grossen Rat im Rahmen der auf Grund der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung im Bereich der Spitalfinanzierung notwendigen Anpassung des Krankenpflegegesetzes einen entsprechenden Regelungsvorschlag unterbreiten.

Datum: 15. Juni 2009