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Session: 16.06.2009
Die geltende kantonale Raumplanungs- und Baugesetzgebung verlangt, dass der Kanton bei Bauten ausserhalb der Bauzone für Abänderungen an der Fassade bestehender Bauten und für ähnliche kleinere Abänderungen an bestehenden Bauten zustimmt. Den Gemeinden, die in baupolizeilichen Fragen ansonsten allein zuständig sind, wird eine Entscheidkompetenz somit auch für jedwelche Art kleinerer baulicher Abänderungen an bestehender Bausubstanz abgesprochen, wenn sich die Bauten ausserhalb einer Bauzone befinden.

Durch die heutige Regelung des BaB-Verfahrens (Bauten ausserhalb der Bauzone) werden die Aufwände bei den nach geltendem Recht doppelt zuständigen Kantons- und Gemeindebehörden und aber auch bei den Bauherrschaften - wie Zeit und Kosten - erheblich und übermässig angehoben.

Die Unterzeichneten fordern die Regierung daher auf, dem Grossen Rat eine Revision der kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzgebung zu unterbreiten, wonach im Rahmen des BaB-Verfahrens für kleinere Abänderung an bestehenden Bauten ausserhalb der Bauzone, die mit der bestehenden Nutzung gleich weiter genutzt werden wollen, die Kompetenz abschliessend und allein bei den Gemeindebehörden verbleibt.

Die kleineren Abänderungen umfassen nach den Vorstellungen der Unterzeichneten insbesondere:

• Verbreiterung oder Erstellung von Fenstern oder Türen;

• Montage von Solarkollektoren über 1.5 m2;

• Montage eines Vordaches als Eingangsschutz;

• ähnliche kleinere Abänderungen von Bauten ausserhalb der Bauzone.

Die geltende kantonale Raumplanungs- und Baugesetzgebung zielt darauf, die Verfahrensabläufe ganz generell zu vereinfachen und die Verfahrenszeit zu verkürzen. Das Anliegen gemäss dem vorliegenden Auftrag unterstützt dieses wichtige und berechtigte Anliegen im Interesse von Bauherrschaften und Gemeinden bedeutend und schafft ausserdem Stufengerechtigkeit.

Poschiavo, 16. Juni 2009

Thurner-Steier, Feltscher, Felix, Barandun, Berther (Sedrun), Bezzola (Zernez), Bleiker, Blumenthal, Bondolfi, Brandenburger, Brantschen, Buchli, Bühler-Flury, Bundi, Butzerin, Caduff, Cahannes Renggli, Casparis-Nigg, Castelberg-Fleischhauer, Casty, Casutt (Falera), Caviezel (Pitasch), Claus, Clavadetscher, Conrad, Darms-Landolt, Dudli, Fallet, Fasani, Florin-Caluori, Geisseler, Giovanoli, Hardegger, Hartmann (Chur), Hartmann (Champfèr), Heinz, Jeker, Kessler, Kleis-Kümin, Koch, Kollegger, Kunz, Loepfe, Mani- Heldstab, Märchy-Michel, Mengotti, Michel, Montalta, Nick, Parolini, Parpan, Pedrini, Peer, Pfister, Plozza, Portner, Quinter, Ragettli, Ratti, Righetti, Rizzi, Stiffler, Stoffel, Tenchio, Thomann, Troncana-Sauer, Tuor, Valär, Vetsch (Klosters Dorf), Wettstein, Candinas (Disentis/Mustér), Casutt-Derungs (Falera), Furrer-Cabalzar, Gunzinger, Hartmann (Küblis), Märchy-Caduff (Domat/Ems)

Session: 16.06.2009
Vorstoss: dt Auftrag

Antwort der Regierung

Gemäss Art. 25 Abs. 2 des eidg. Raumplanungsgesetzes (RPG) bedürfen grundsätzlich „alle“ Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen einer BAB-Bewilligung seitens des Kantons. Bezüglich bereits bestehender Bauten ist in Art. 24c RPG ausdrücklich u.a. von „Erneuerungen“ und „teilweisen Änderungen“ die Rede.

Die Regierung geht mit der Urheberin des vorliegenden Auftrages davon aus, dass nicht jede noch so geringfügige „Erneuerung“ resp. „teilweise Änderung“ BAB-pflichtig ist, sondern dass dem kantonalen Gesetzgeber in diesem Bereich ein gewisser Gestaltungsspielraum offen steht. So schuf die Regierung bei der 2004 durchgeführten Totalrevision der kant. Raumplanungsgesetzgebung (in Kraft seit 1.11. 2005) in Art. 40 der kant. Raumplanungsverordnung (KRVO) einen umfassenden Katalog mit Dutzenden von kleineren Bauvorhaben, die keiner Baubewilligung resp. keiner BAB-Bewilligung bedürfen, nebst diversen Kategorien von Neubauten auch typisierte Bauvorhaben, die Änderungen an bestehenden Bauten im Sinne des vorliegenden Vorstosses darstellen. So wurden mit dem kantonalen Katalog „Reparatur- und Unterhaltsarbeiten“, soweit sie der Werterhaltung dienen, generell von der Bewilligungspflicht ausgenommen, und es wurden auch gewisse weitergehende Veränderungen an bestehenden Bauten, wie die Anbringung von kleineren Sonnenkollektoren (bis 2 m2 Absorberfläche) oder von kleineren Satellitenempfangsanlagen (bis 1.5 m2), Anlagen der Gartenraumgestaltung etc. für bewilligungsfrei erklärt.

Bei der seinerzeitigen Erstellung des Katalogs bewilligungsfreier Bauten war die Regierung bestrebt, den noch für zulässig erachteten bundesrechtlichen Gestaltungsspielraum vollständig auszureizen. Dennoch ist die Regierung heute bereit, weitergehende Liberalisierungen im Sinne des Vorstosses zu prüfen, zumal sich aufgrund der seither erfolgten Weiterentwicklung der Rechtsprechung sowie der Gesetzgebungen in anderen Kantonen eventuell zusätzliche Möglichkeiten eröffnen. Vor zu grossen Erwartungen ist jedoch zu warnen. Was BAB-bewilligungspflichtig ist, beurteilt sich nach Bundesrecht. Schon die eingeführten Liberalisierungen trugen dem Kanton nicht nur Lob, sondern von verschiedenen Seiten auch den Vorwurf ein, er habe damit die Grenze des bundesrechtlich Zulässigen teilweise überschritten. Auch zahlreichen Gemeinden ging der Katalog zu weit; eine Mehrheit von ihnen machte von der Möglichkeit Gebrauch, die im Katalog aufgelisteten Bauvorhaben – oder wenigstens einen Teil davon - wieder bewilligungspflichtig zu erklären. Noch weitergehende Liberalisierungen dürften mit Rücksicht auf die bundesrechtlichen Vorgaben jedenfalls nur schwierig umsetzbar sein. Die Regierung ist aus rechtsstaatlichen Gründen gezwungen und auch gewillt, sich an das Bundesrecht zu halten.

Sollte die Prüfung zeigen, dass der Katalog allenfalls noch mit der einen oder anderen Kategorie von Bauvorhaben erweitert werden könnte, soll dies aus Gründen der formalen Einheit über eine Revision der Raumplanungsverordnung, die den Katalog der bewilligungsfreien Bauvorhaben enthält, umgesetzt werden. Die Regierung wird den Grossen Rat über das Ergebnis der vorgenommenen Prüfung auf jeden Fall in geeigneter Weise informieren.

Zusammenfassend ist die Regierung bereit, den vorliegenden Auftrag im vorstehend umschriebenen Sinne entgegen zu nehmen.

Datum: 3. September 2009