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15.02.2017 - aktualisierte Praxisfestlegungen

Die folgenden Praxisfestlegungen wurden aktualisiert bzw. angepasst:

Bestimmung Titel
StG Art. 6 Steuerrechtlicher Wohnsitz Unselbständigerwerbender
StG Art. 18 Abs. 1 Besteuerung von Spitzensportlern
Art. 23, 29, 36 Vorsorge (Säulen 1, 2, 3a und 3b)
StG Art. 31 Abs. 1 Lit. c Übrige erforderliche Berufsauslagen
StG Art. 35 Liegenschaftskosten und Dumont Praxis
StG Art. 35 Liegenschaftenunterhalt
StG Art. 36 Lit. d, h Unfall- und Krankenversicherung
StG Art. 36 Lit. l Kinderbetreuungsabzug
StG Art. 38 Abs. 1 Lit. b, d, f, h Sozialabzüge
StG Art. 44 Abs.1 Lit a Ersatzbeschaffung von Wohneigentum
StG Art. 45 Steuersubjekt der Grundstückgewinnsteuer
StG Art. 51 Abzug von Verlusten
StG Art. 53 Grundstückgewinnsteuer: Eigentumsdauer

 


 

25.01.2017 - Neue bzw. aktualisierte Praxisfestlegungen

Die folgende Pfl. ist neu: 032-01-01 „Bussen und Gewinnabschöpfungen“


Bestimmung Titel
StG Art. 32, 81 lit.a Bussen und Gewinnabschöpfungen


Die folgenden Praxisfestlegungen wurden aktualisiert bzw. angepasst:

Bestimmung Titel
StG Art. 31 Abs. 1 Lit. a, b Berufsauslagen: Fahrkosten
StG Art. 31 Abs. 1 Lit. c Übrige erforderliche Berufsauslagen
StG Art. 36 m Zuwendungen an politische Partein/Wahlkampfbeiträge
StG Art. 126a Verfahrensrechte und -pflichten / Mitwirkungspflichten Dritter

 


 

19.01.2017 - Tiefere Steuerbelastung bei jur. Personen ab Steuerperiode 2017

Der Grosse Rat hat in der Dezembersession 2016 die Steuerfüsse für die Steuern der juristischen Personen gesenkt. Als Folge davon ergibt sich eine Reduktion der Steuerbelastung auf dem Gewinn (vor Steuern) von 16.68 % auf 16.12 %.

Zur Tabelle "Steuerbelastung auf dem Gewinn vor und nach Steuern".

 


 

17.01.2017 - Steuererklärung 2016 für die Einkommens- und Vermögenssteuer Änderungen betreffend Einreichung und Fristerstreckung

Steuererklärungen für die Einkommens- und Vermögenssteuer ab der Steuerperiode 2016 sind neu zentral bei der Kantonalen Steuerverwaltung in Chur einzureichen. Dies gilt gleichermassen für Gesuche um Erstreckung der Frist für die Einreichung von Steuererklärungen ab der Steuerperiode 2016. Entsprechende Fristerstreckungsgesuche sind schriftlich zu stellen. Dies kann über ein Online-Gesuch, per E-Mail (fristgesuche@stv.gr.ch) oder auf dem Postweg (Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Fristgesuche/KO, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur) geschehen.

Steuererklärungen für frühere Steuerperioden sind, wie bisher, bei der zuständigen Gemeinde einzureichen. (Ausnahme: Für in der Stadt Chur steuerpflichtige Personen gilt die Regelung betreffend Einreichung bei der Kantonalen Steuerverwaltung schon ab der Steuerperiode 2015.)

 


 

10.01.2017 - Änderungen im StG und im DBG per 1.1.2017

Per 1. Januar 2017 ändern die Verjährungsbestimmungen im Steuerstrafrecht wie folgt:

  • Verletzung von Verfahrenspflichten (StG 181 I lit. a, DBG 184 I lit. a): drei Jahre (bisher: vier Jahre1) nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt wurden.

  • Versuchte Steuerhinterziehung (StG 181 I lit. a, DBG 184 I lit. a): sechs Jahre (bisher: acht Jahre2) nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Steuern zu hinterziehen versucht wurden.

  • Vollendete Steuerhinterziehung (StG 181 I lit. b, DBG 184 I lit. b): zehn Jahre (bisher: 15 Jahre3) nach Ablauf
    • der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte;
    • des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde.

Die Verjährung tritt in den obgenannten Fällen nicht ein, wenn die zuständige kantonale Behörde vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat (StG 181 II, DBG 184 II).

Die Strafverfolgung der Steuervergehen (Steuerbetrug und Veruntreuung von Quellensteuern) verjährt (wie bisher) 15 Jahre nachdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat (StG 183b I, DBG 189 I). Die Verjährung tritt nicht ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (StG 183b II, DBG 189 II).


1  Zwei Jahre (= StG/DBG) multipliziert mit zwei gemäss Art. 333 Abs. 6 des Strafgesetzbuches    (StGB).
2  Vier Jahre (= StG/DBG) multipliziert mit zwei gemäss Art. 333 Abs. 6 StGB.
3  Zehn Jahre (= StG/DBG) multipliziert mit zwei gemäss Art. 333 Abs. 6 StGB; gemäss BGer aber    auf 15 Jahre limitiert, weil die Verjährungsfrist für Übertretungen (Steuerhinterziehung) nicht    länger sein kann als für Vergehen (Steuerbetrug/Veruntreuung von Quellensteuern).

 


 

22.07.2016 - Neue und aktualisierte Praxisfestlegung

Die folgende Praxisfestlegung ist neu:     Art. 156 StG


Bestimmung Titel
StG Art. 156 Steuererlass


Die folgenden Praxisfestlegungen wurden aktualisiert:

Bestimmung Titel
StG Art. 35 Liegenschaftskosten und Dumont-Praxis
StG Art. 38 Sozialabzüge

 


 

18.02.2016 - Inkraftsetzung Teilrevision Steuergesetz und Teilrevision Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung per 1.1.2016

Die Regierung hat die Bestimmungen der Teilrevision des Steuergesetzes vom 20. Oktober 2015 in Kraft gesetzt und die Ausführungbestimmungen zur Steuergesetzgebung revidiert.

Regierungsmitteilung

Gesetzestext

Ausführungsbestimmungen

 


 

10.02.2016 - Aktualisierte Praxisfestlegungen

Die folgenden Praxisfestlegungen wurden überarbeitet und aktualisiert:


Bestimmung Titel
StG Art. 22 l a, b Zweitwohnungen: Gemischte Nutzung
StG Art. 31 Abs. 1 lit. c Übrige erforderliche Berufsauslagen
StG Art. 31 l lit. c und d Aus- und Weiterbildungskosten

 


 

22.10.2015 - Teilrevision StG - Verabschiedung durch Grossen Rat

Der Grosse Rat hat die Teilrevision am 20. Oktober 2015 angenommen.

Zusammenfassung Teilrevision

 


 

02.09.2015 - Teilrevision StG - Beratung im Grossen Rat

Der Grosse Rat hat die Beratung aus Zeitgründen von der Augustsession in die Oktobersession (19.10.–21.10.2015) verschoben.


Siehe Mitteilung vom 10.08.2015

 


 

10.08.2015 - Teilrevision StG

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Grossen Rates hat die Teilrevision des StG beraten und verabschiedet. Die Kommission unterstützt einstimmig die Auffassung der Regierung, wonach der steuerbare Eigenmietwert bei 70 Prozent belassen werden soll. Die Beratung im Grossen Rat findet in der Augustsession (26.–29.8.) statt. Es ist vorgesehen, dass die Regierung die Teilrevision von wenigen Bestimmungen abgesehen per 1. Januar 2016 in Kraft setzen wird.


Botschaft

 


 

26.06.2015 - Neue und aktualisierte Praxisfestlegungen

Die folgende Praxisfestlegung ist neu:     Art. 105b Abs. 2 StG


Bestimmung Titel
StG Art. 105b Abs. 2 Veranlagung von quellenbesteuerten Personen mit nachträglich ordentlicher
Veranlagung und Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz


Die folgenden Praxisfestlegungen wurden aktualisiert:

Bestimmung Titel
StG Art. 22 Abs. 4 Eigenmietwertreduktion
StG Art. 23 Abs. 1 Vorsorge (Säulen 1, 2, 3a und 3b)
StG Art. 31 Abs. 1 lit. c Übrige erforderliche Berufsauslagen
StG Art. 31 Abs. 1 lit. c Weiterbildungs-/Umschulungskosten ↔ Ausbildungskosten
StG Art. 36 lit. c Unterhaltsbeiträge an Kinder
StG Art. 36 lit. g Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten
StG Art. 36 lit. i Zuwendungen an politische Parteien/Wahlkampfbeiträge
StG Art. 36 lit. l Kinderbetreuungsabzug
StG Art. 38 Abs. 1 Sozialabzüge
StG Art. 39 Abs. 1 Tarife: Alleinstehenden- und Verheiratetentarif; Elterntarif
StG Art. 122 Steuergeheimnis
StG Art. 137 Abs. 4 Einsprache gegen eine Ermessenstaxation

 


 

15.04.2015 - Eidg. Erbschaftssteuer-Initiative

Mit der Erbschaftssteuer-Initiative soll das Nachlassvermögen über zwei Mio. Franken mit einer Steuer von 20% belastet werden; bei Ehepaaren könnten damit maximal vier Mio. Franken steuerfrei übertragen werden. Die Berechnungen zeigen die Anzahl der betroffenen Steuerpflichtigen.


Erbschaftssteuer-Initiative

 


 

06.03.2015 - Aktualisierte Praxisfestlegung

Die Praxisfestlegung Baulandbewertung wurde aktualisiert:   056-01


Bestimmung Titel
StG Art. 56 Baulandbewertung 056-01

 


 

02.03.2015 - Neue Praxisfestlegung:

Zulässige Rückstellungen infolge Aufhebung des Euro - Mindestkurses


Bestimmung Titel
StG Art. 32, 81 Rückstellungen Euro-Mindestkurs