15.02.2017 - aktualisierte Praxisfestlegungen
Die folgenden Praxisfestlegungen wurden aktualisiert bzw. angepasst:
25.01.2017 - Neue bzw. aktualisierte Praxisfestlegungen
Die folgende Pfl. ist neu: 032-01-01 „Bussen und Gewinnabschöpfungen“
Die folgenden Praxisfestlegungen wurden aktualisiert bzw. angepasst:
19.01.2017 - Tiefere Steuerbelastung bei jur. Personen ab Steuerperiode 2017
Der Grosse Rat hat in der Dezembersession 2016 die Steuerfüsse für die Steuern der juristischen Personen gesenkt. Als Folge davon ergibt sich eine Reduktion der Steuerbelastung auf dem Gewinn (vor Steuern) von 16.68 % auf 16.12 %.
Zur Tabelle "Steuerbelastung auf dem Gewinn vor und nach Steuern".
17.01.2017 - Steuererklärung 2016 für die Einkommens- und Vermögenssteuer Änderungen betreffend Einreichung und Fristerstreckung
Steuererklärungen für die Einkommens- und Vermögenssteuer ab der Steuerperiode 2016 sind neu zentral bei der Kantonalen Steuerverwaltung in Chur einzureichen. Dies gilt gleichermassen für Gesuche um Erstreckung der Frist für die Einreichung von Steuererklärungen ab der Steuerperiode 2016. Entsprechende Fristerstreckungsgesuche sind schriftlich zu stellen. Dies kann über ein Online-Gesuch, per E-Mail (fristgesuche@stv.gr.ch) oder auf dem Postweg (Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Fristgesuche/KO, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur) geschehen.
Steuererklärungen für frühere Steuerperioden sind, wie bisher, bei der zuständigen Gemeinde einzureichen. (Ausnahme: Für in der Stadt Chur steuerpflichtige Personen gilt die Regelung betreffend Einreichung bei der Kantonalen Steuerverwaltung schon ab der Steuerperiode 2015.)
10.01.2017 - Änderungen im StG und im DBG per 1.1.2017
Per 1. Januar 2017 ändern die Verjährungsbestimmungen im Steuerstrafrecht wie folgt:
- Verletzung von Verfahrenspflichten (StG 181 I lit. a, DBG 184 I lit. a): drei Jahre (bisher: vier Jahre1) nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt wurden.
- Versuchte Steuerhinterziehung (StG 181 I lit. a, DBG 184 I lit. a): sechs Jahre (bisher: acht Jahre2) nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Steuern zu hinterziehen versucht wurden.
- Vollendete Steuerhinterziehung (StG 181 I lit. b, DBG 184 I lit. b): zehn Jahre (bisher: 15 Jahre3) nach Ablauf
- der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte;
- des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde.
Die Verjährung tritt in den obgenannten Fällen nicht ein, wenn die zuständige kantonale Behörde vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat (StG 181 II, DBG 184 II).
Die Strafverfolgung der Steuervergehen (Steuerbetrug und Veruntreuung von Quellensteuern) verjährt (wie bisher) 15 Jahre nachdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat (StG 183b I, DBG 189 I). Die Verjährung tritt nicht ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (StG 183b II, DBG 189 II).
1 Zwei Jahre (= StG/DBG) multipliziert mit zwei gemäss Art. 333 Abs. 6 des Strafgesetzbuches (StGB).
2 Vier Jahre (= StG/DBG) multipliziert mit zwei gemäss Art. 333 Abs. 6 StGB.
3 Zehn Jahre (= StG/DBG) multipliziert mit zwei gemäss Art. 333 Abs. 6 StGB; gemäss BGer aber auf 15 Jahre limitiert, weil die Verjährungsfrist für Übertretungen (Steuerhinterziehung) nicht länger sein kann als für Vergehen (Steuerbetrug/Veruntreuung von Quellensteuern).
22.07.2016 - Neue und aktualisierte Praxisfestlegung
Die folgende Praxisfestlegung ist neu: Art. 156 StG
Die folgenden Praxisfestlegungen wurden aktualisiert:
18.02.2016 - Inkraftsetzung Teilrevision Steuergesetz und Teilrevision Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung per 1.1.2016
Die Regierung hat die Bestimmungen der Teilrevision des Steuergesetzes vom 20. Oktober 2015 in Kraft gesetzt und die Ausführungbestimmungen zur Steuergesetzgebung revidiert.
Regierungsmitteilung
Gesetzestext
Ausführungsbestimmungen
10.02.2016 - Aktualisierte Praxisfestlegungen
Die folgenden Praxisfestlegungen wurden überarbeitet und aktualisiert:
22.10.2015 - Teilrevision StG - Verabschiedung durch Grossen Rat
Der Grosse Rat hat die Teilrevision am 20. Oktober 2015 angenommen.
Zusammenfassung Teilrevision
02.09.2015 - Teilrevision StG - Beratung im Grossen Rat
Der Grosse Rat hat die Beratung aus Zeitgründen von der Augustsession in die Oktobersession (19.10.–21.10.2015) verschoben.
Siehe Mitteilung vom 10.08.2015
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Grossen Rates hat die Teilrevision des StG beraten und verabschiedet. Die Kommission unterstützt einstimmig die Auffassung der Regierung, wonach der steuerbare Eigenmietwert bei 70 Prozent belassen werden soll. Die Beratung im Grossen Rat findet in der Augustsession (26.–29.8.) statt. Es ist vorgesehen, dass die Regierung die Teilrevision von wenigen Bestimmungen abgesehen per 1. Januar 2016 in Kraft setzen wird.
Botschaft
26.06.2015 - Neue und aktualisierte Praxisfestlegungen
Die folgende Praxisfestlegung ist neu: Art. 105b Abs. 2 StG
Die folgenden Praxisfestlegungen wurden aktualisiert:
15.04.2015 - Eidg. Erbschaftssteuer-Initiative
Mit der Erbschaftssteuer-Initiative soll das Nachlassvermögen über zwei Mio. Franken mit einer Steuer von 20% belastet werden; bei Ehepaaren könnten damit maximal vier Mio. Franken steuerfrei übertragen werden. Die Berechnungen zeigen die Anzahl der betroffenen Steuerpflichtigen.
Erbschaftssteuer-Initiative
06.03.2015 - Aktualisierte Praxisfestlegung
Die Praxisfestlegung Baulandbewertung wurde aktualisiert: 056-01
02.03.2015 - Neue Praxisfestlegung:
Zulässige Rückstellungen infolge Aufhebung des Euro - Mindestkurses