Kein Säule 3a-Abzug für Grenzgänger mit Wohnsitz in Graubünden und Arbeitsort in Liechtenstein
Im September 2025 forderte die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) die Kantonale Steuerverwaltung auf, spätestens ab der Steuerperiode 2027 Beiträge an die Säule 3a von Grenzgängerinnen und Grenzgängern mit Arbeitsort im Fürstentum Liechtenstein nicht mehr zum Abzug zuzulassen und unsere Praxis zu dieser Thematik entsprechend anzupassen. Die ESTV begründet ihre Ansicht damit, dass für die Bildung einer Säule 3a die Unterstellung unter die AHV/IV-Pflicht in der Schweiz vorausgesetzt werde. Personen, die in der Schweiz wohnhaft seien und im Fürstentum Liechtenstein arbeiten, seien jedoch dort den Sozialversicherungen unterstellt, weshalb mangels Anschlusses an die eidgenössische AHV keine Einzahlungen in eine Säule 3a vorgenommen und diese daher steuerlich nicht zum Abzug gebracht werden können.
Entsprechend der Aufforderung der ESTV werden wir unsere Praxis anpassen und keinen Säule 3a-Abzug für Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz in Graubünden und Arbeitsort im Fürstentum Liechtenstein mehr zulassen, sofern für die entsprechende Erwerbstätigkeit keine AHV/IV-Pflicht in der Schweiz besteht. Die Praxisänderung gilt ab der Steuerperiode 2027.