Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung und Einführung einer besonderen Liegenschaftssteuer
Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Die Regierung hat die Vernehmlassung für eine Teilrevision der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) sowie für eine Teilrevision des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) mit weiteren Änderungen im Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) und im Gesetz über den Finanzausgleich im Kanton Graubünden (FAG; BR 730.200) zur Umsetzung des Systemwechsels bei der Wohneigentumsbesteuerung und zur Einführung einer besonderen Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften freigegeben.
Zum einen soll der zwingende Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung im StG vollzogen werden. Der Bund überlässt es den Kantonen, ob sie die steuerlichen Abzüge für Investitionen in Energiesparen und Umweltschutz, für Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzbau sowie für Denkmalpflege beibehalten wollen. Die Regierung beruft sich auf den Grundsatz der Steuersystematik: Fällt die Eigenmietwertbesteuerung weg, sind die damit verbundenen Abzüge nicht mehr sachgerecht. Entsprechend ihrer grundsätzlich ablehnenden Haltung gegenüber steuerlichen Lenkungsmassnahmen und im Einklang mit der Lösung auf Bundesebene spricht sich die Regierung gegen die Beibehaltung der Steuerabzüge für Energiesparen und Umweltschutz sowie für Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau aus. Den Abzug für Denkmalpflege möchte die Regierung dagegen beibehalten, weil denkmalpflegerische Arbeiten in der Regel nicht freiwillig erfolgen. Überdies entspricht dieser Vorschlag der Lösung auf Bundesebene.
Zum anderen soll zur Kompensation der kantonalen Mindereinnahmen als Folge der Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung im StG eine kantonale besondere Liegenschaftssteuer eingeführt werden. Damit auch die Gemeinden ihre Mindereinnahmen kompensieren können, soll im GKStG eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die den Gemeinden das Recht einräumt, eine besondere Liegenschaftssteuer einzuführen. Will eine Gemeinde eine solche Steuer einführen, muss sie nur noch den Steuersatz im kommunalen Steuergesetz festlegen. Für die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden wird eine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit soll in der Kantonsverfassung – entsprechend der neuen Bestimmung von Art. 127 Abs. 2bis der Bundesverfassung (BV; SR 101), welche am 28. September 2025 von Volk und Ständen mit deutlicher Mehrheit angenommen wurde – eine Abweichungsermächtigung verankert werden. Diese erlaubt es, in Bezug auf die besondere Liegenschaftssteuer Eigentümerinnen und Eigentümer von Erstliegenschaften und Zweitliegenschaften unterschiedlich zu besteuern. Die Teilrevision der Kantonsverfassung unterliegt dem obligatorischen Referendum.
Schliesslich soll als Folge einer Änderung des FAG das Ertragspotential der kommunalen besonderen Liegenschaftssteuer das bisherige Ressourcenpotenzial in der Einkommenssteuer ersetzen.
In zeitlicher Hinsicht wird angestrebt, die Vernehmlassungsvorlage zeitgleich mit den neuen bundesrechtlichen Bestimmungen per 1. Januar 2029 in Kraft zu setzen. Die Regierung ist bestrebt, dass die Gemeinden und Kirchen rechtzeitig ihre Steuergesetze anpassen können.
Die Vernehmlassungsfrist dauert bis am 27. November 2026. Die Unterlagen dazu sind auf der Website des Kantons Graubündens (www.gr.ch → Publikationen → Vernehmlassungen → Laufende Vernehmlassungen) abrufbar.