Navigation

Inhaltsbereich

Per 1. Januar 2017 ändern die Verjährungsbestimmungen im Steuerstrafrecht wie folgt:

  • Verletzung von Verfahrenspflichten (StG 181 I lit. a, DBG 184 I lit. a): drei Jahre (bisher: vier Jahre1) nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt wurden.

  • Versuchte Steuerhinterziehung (StG 181 I lit. a, DBG 184 I lit. a): sechs Jahre (bisher: acht Jahre2) nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Steuern zu hinterziehen versucht wurden.

  • Vollendete Steuerhinterziehung (StG 181 I lit. b, DBG 184 I lit. b): zehn Jahre (bisher: 15 Jahre3) nach Ablauf
    • der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte;
    • des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde.

Die Verjährung tritt in den obgenannten Fällen nicht ein, wenn die zuständige kantonale Behörde vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat (StG 181 II, DBG 184 II).

Die Strafverfolgung der Steuervergehen (Steuerbetrug und Veruntreuung von Quellensteuern) verjährt (wie bisher) 15 Jahre nachdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat (StG 183b I, DBG 189 I). Die Verjährung tritt nicht ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (StG 183b II, DBG 189 II).


1  Zwei Jahre (= StG/DBG) multipliziert mit zwei gemäss Art. 333 Abs. 6 des Strafgesetzbuches    (StGB).
2  Vier Jahre (= StG/DBG) multipliziert mit zwei gemäss Art. 333 Abs. 6 StGB.
3  Zehn Jahre (= StG/DBG) multipliziert mit zwei gemäss Art. 333 Abs. 6 StGB; gemäss BGer aber    auf 15 Jahre limitiert, weil die Verjährungsfrist für Übertretungen (Steuerhinterziehung) nicht    länger sein kann als für Vergehen (Steuerbetrug/Veruntreuung von Quellensteuern).