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Gestützt auf Art. 152 Abs. 3 und Art. 153 Abs. 3 des kantonalen Steuergesetzes setzt das Finanzdepartement für das Kalenderjahr 2010 den Verzugszins auf 4% und den Vergütungszins auf 1% fest.

Der Verzugszins wird von Stuerpflichtigen geschuldet, die ihre Steuerschulden zu spät begleichen. Der Vergütungszins wird Steuerpflichtigen ausgerichtet, welchen die aufgrund einer zu hohen Rechnung bezahlten Steuern zurückbezahlt werden.