Bushaltestellen
Für die Erstellung und den Unterhalt der Bushaltestellen sind die Gemeinden zuständig; Privatpersonen mit Haltestellenbegehren wenden sich bitte an die zuständige Gemeinde.
Gemäss dem Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) sind unter anderem Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs bis am 31. Dezember 2023 behindertengerecht anzupassen bzw. einzurichten:
- Arbeitshilfe Ausbau Bushaltestellen nach BehiG (03.19.PDF, 1751KB
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- Beilage Muster-Bushaltestellen (03.19.PDF, 4371KB
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- Vorgehensweise bei Bushaltestellen (04.19.PDF, 105KB
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- Berechnungshilfe Verhältnismässigkeitsprüfung (0.5.XLSX, 2976KB
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- Entscheidungshilfe Fahrbahnhaltestelle oder Busbucht (2.PDF, 839KB
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