Kantonale Personentransportbewilligung
Personentransporte
Wer regelmässig und gewerbsmässig Personenbeförderungen mit Fahrzeugen oder Schiffen mit mehr als 9 Plätzen (inkl. Fahrer) durchführt, benötigt entweder eine Konzession vom Bundesamt für Verkehr BAV oder eine kantonale Bewilligung vom Kanton Graubünden.
Für folgende Personenbeförderungen ist grundsätzlich eine kantonale Bewilligung erforderlich:
•Hotelbusfahrten
• Schülertransporte
• Arbeitnehmertransporte
• Besuchertransporte (z. B. Shuttlebus zum Parkplatz)
• Verkehrsangebote ohne Erschliessungsfunktion (z.B. Wander- oder Schneetourenbusse)
• Fahrten nach Bedarf (on demand)
Ausnahmen
Keine Bewilligung oder Konzession wird benötigt für:
• Beförderungen mit Fahrzeugen, die inkl. Fahrer höchstens 9 Plätze aufweisen (Kat. B)
• Fahrten, die innerhalb eines Jahres während höchstens 14 aufeinanderfolgenden Tagen regelmässig und fahrplanmässig angeboten werden (Events)
• Schülertransporte, die durch Angestellte der Gemeinde mit gemeindeeigenen Fahrzeugen durchgeführt werden (keine Gewerbsmässigkeit gegeben)
• Die ausschliessliche Beförderung von Menschen mit Behinderung
Gesuche
Für die Abwicklung der kantonalen Bewilligung ist das Amt für Energie und Verkehr (AEV) zuständig. Das Gesuch ist spätestens 3 Monate vor der geplanten Betriebsaufnahme oder Änderungen der Bewilligung (Inhaberwechsel, Betriebsverlängerung, Aufhebung usw.) einzureichen.
Mit diesem Formular können Sie das Gesuch für Personenbeförderung einreichen.
Aufnahme des Fahrbetriebs
Der Fahrbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt ist. Die eingesetzten Fahrzeuge müssen die technischen Anforderungen einhalten und den Zulassungsvorschriften entsprechen.
Meldung von Änderungen
Der Wechsel von Fahrzeugen und andere wesentliche Änderungen sind dem Amt für Energie und Verkehr umgehend zu melden.
Lizenz für Unternehmen
Für die gewerbsmässige Personenbeförderung mit Fahrzeugen von mehr als 8 Sitzplätze ausser dem Fahrersitz ist eine Zulassung als Strassentransportunternehmen (Lizenz) erforderlich. Die Zulassungsbewilligung wird durch das Bundesamt für Verkehr (BAV) erteilt.