Schätzungsorgane sind die vom Departement gewählten Wildschadenschätzer. Jeder Jagdbezirk bildet in der Regel einen Schätzungskreis, vgl. VWL 740.040 (Verordnung über die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung in der Landwirtschaft).
Grundeigentümer, Pächter und Bewirtschafter haben die Schadenmeldung unverzüglich nach Eintritt des geltend gemachten Schadens beim zuständigen Wildschadenschätzer einzureichen.
Die mit der Schätzung beauftragten Wildschadenschätzer sind im Verzeichnis aufgeführt.
Zusammensetzung