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Nebst der traditionellen Jagd im eigenen Kanton lockt es manchen Waidmann gelegentlich zu einem Jagdausflug ins Ausland oder, um seiner Leidenschaft auch unter dem Jahr frönen zu können, wird ein Revier in der EU gepachtet. Es liegt in der Natur der Sache, die erlegte Beute auch möglichst gut zu verwerten. Der Verkauf vor Ort im Jagdgebiet ist vom Aufwand her die einfachste Möglichkeit, aber nicht sehr lukrativ. Die Jagdbeute in die Schweiz zurückzuführen, um sie hier zu verwerten, ist sicher interessanter, ob zum Verzehr in der eigenen Familie oder zum Verkauf an ein Restaurant oder Verarbeitungsbetrieb. Über die korrekte Einfuhr von Wild kursieren viele unterschiedliche Meinungen. Die meisten sind jedoch dem Jägerlatein zuzuordnen. Bilder, welche von der Grenzwache übermittelt werden und ungekühlte Lieferwagen mit kreuzweise aufgeschichteten Wildkarkassen einer ganzen Jagdgruppe zeigen sowie einen Fahrer, der sich keiner Schuld bewusst ist, sollten der Vergangenheit angehören.  Damit jeder Jäger legal und mit gutem Gewissen seine Jagdbeute aus der EU in die Schweiz einführen kann, hat eine Expertengruppe des Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, der Zollverwaltung und des kantonalen Vollzugs die rechtlichen Rahmenbedingungen ausgelotet und die bisherige, strenge Regelung durch eine sinnvolle Erleichterung ersetzt: Beim Import von selbsterlegtem Wild zur regionalen Vermarktung (z. B. Verkauf in der Decke an lokale Einzelhandelsbetriebe wie Restaurants, Metzgereien mit Verkaufsladen zur direkten Abgabe an den Endverbraucher) gelten für den Jäger dieselben lebensmittelrechtlichen Bedingungen bezüglich Kennzeichnung (Plombe/Wildbegleitschein), Transport (rasch, ungekühlt) und Verkauf, wie sie bei der Jagd innerhalb der Schweiz angewendet werden.

Damit sich zollrechtlich keine Probleme ergeben, gilt es jedoch Folgendes zu beachten:

Wer beim Grenzübertritt Waren mit sich führt, muss diese grundsätzlich und von sich aus beim Zoll/der Grenzwache anmelden. Selbst erlegtes Wild kann entweder zum privaten häuslichen Gebrauch oder für die regionale Vermarktung eingeführt werden. Der beabsichtigte Verwendungszweck ist der Zollstelle bei der Einfuhr in die Schweiz anzugeben. Waren des Reiseverkehrs (Wildeinfuhren zum Eigengebrauch sind darin eingeschlossen) sind bis zu einem Gesamtwert von Fr. 300 pro Person mehrwertsteuerfrei, wenn der Jäger/die Jägerin sie zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführt. Die Wertfreigrenze wird der reisenden Person nur einmal täglich gewährt und nur, wenn sie die Waren selber mitführt.

Zum Zweck der regionalen Vermarktung eingeführte Waren gelten nicht als solche im Reiseverkehr und sind immer mehrwertsteuerpflichtig. Der Einführer hat diese deshalb vor Grenzübertritt bei der Zollstelle elektronisch anzumelden. Genauere Informationen dazu unter https://www.ezv.admin.ch/ezv/de/home/zollanmeldung/anmeldung-firmen.html.

Im nachfolgenden Flyer sind die Bedingungen grafisch zusammengefasst. Das Blatt kann ausgedruckt und als Flyer mitgeführt werden. Unnötige Diskussionen an der Grenze könnten so vermieden werden. Dadurch steht einer erfolgreichen Jagd in der EU und dem anschliessenden legalen Import in die Schweiz nichts mehr im Wege. Waidmannsheil.

Flyer