Navigation

Inhaltsbereich

Die schweizerische Gesetzgebung regelt die unter der Sachbezeichnung Likörwein in den Verkehr gebrachten Süssweine der Schweiz. Importierte Produkte müssen hingegen ihren landesspezifischen Gesetzgebungen entsprechen. Eine Untersuchungskampagne zu Beginn des Jahres 2017 sollte aufzeigen, ob die rechtlichen Anforderungen an diese Produkte auch eingehalten werden.

Insgesamt 24 in- und ausländische Süss-, Dessert- und Likörweine wurden durch die Lebensmittelkontrolleure erhoben. Im Labor wurden sie hinsichtlich ihres Gehaltes an Ethanol und Methanol, Sulfiten, Schwermetallen, Histamin, Ochratoxin A sowie an Gesamtsäure und -zucker untersucht. Das Inspektorat überprüfte sodann die Übereinstimmung der Deklaration der Erzeugnisse mit den Vorgaben der Lebensmittelgesetzgebung.

Von den 16 importierten Süssweinen musste lediglich ein italienisches Produkt beanstandet werden, weil die Deklaration der Sulfite auf der Etikette fehlte.

Von den acht Schweizer Süssweinen musste bei dreien eine Abweichung des auf der Etikette angegebenen Alkoholgehaltes vom tatsächlichen Alkoholgehalt moniert werden, bei zweien war die Herkunft missverständlich oder gar nicht angegeben. In einem Fall musste die Auslobung, dass der Wein unter Anwendung des Portweinverfahrens hergestellt worden sei, unter Berufung auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen untersagt werden, da Portwein eine geschützte Ursprungsbezeichnung Portugals ist.

Somit mussten fünf von 24 Erzeugnissen wegen Kennzeichnungsmängeln beanstandet werden. Die untersuchten Inhaltsstoffe gaben indessen keinen Anlass zur Beanstandung.

- 

Foto: © ballbeyla - Fotolia.com