Zuckerfreie Getränke
Häufig
werden Getränke als „zuckerfrei“, „zero“ oder „light“ deklariert. Im Rahmen
einer kantonalen Untersuchungskampagne wurden entsprechend angepriesene
Produkte bezüglich Restzuckergehalt überprüft.
Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerfrei, sowie jegliche
Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe
Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0.5 g Zuckerarten
(Mono- und Disaccharide) pro 100 ml Getränk enthält.
Im Rahmen einer Untersuchungskampagne wurden im Sommer 2016 im
Chemielabor des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit insgesamt
16 als „zuckerfrei“, „zero“ oder „light“ deklarierte Getränke hinsichtlich
ihres Gehaltes an Glucose (Traubenzucker), Fructose (Fruchtzucker) und
Saccharose (Rohrzucker) überprüft. Keine der Proben gab zu einer Täuschung
Anlass. Alle überprüften Getränke wiesen weniger als 0.5 g Gesamtzucker pro 100
ml auf, weswegen auch keine Beanstandung ausgesprochen werden musste.
Aufgrund der erfreulichen Untersuchungsresultate drängen sich keine Vollzugsmassnahmen
auf. Im Rahmen der Marktüberwachung wird die Kampagne aber bei Gelegenheit
wiederholt.