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Tageseltern, die gleichzeitig mehr als drei Kinder im Vorschul- oder Schulalter betreuen, gelten als Tagesgrossfamilien. Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ist bewilligungspflichtig, wenn tags- oder nachtsüber gleichzeitig vier oder mehr Kinder im Vorschul- oder Schulalter betreut werden. Das Sozialamt ist zuständig für die Erteilung einer Bewilligung. Zudem übt es die Aufsicht aus.

Betreut ein Tageselternverein eine oder mehrere Tagesgrossfamilien, ist der Tageselternverein bewilligungspflichtig. Neue Tageselternvereine, die Tagesgrossfamilien betreuen, müssen vor der Aufnahme ihrer Arbeit über eine Betriebsbewilligung verfügen.

Das Sozialamt erteilt bzw. erneuert eine Betriebsbewilligung, wenn die Tageselternvereine die Vorgaben der Qualitätsrichtlinien des Sozialamts einhalten. Die Qualitätsrichtlinien ergänzen die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern des Bundes sowie das Pflegekindergesetz des Kantons Graubünden.