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Wer eine Abwasserreinigungsanlage betreibt, ist verpflichtet, ausserordentliche Ereignisse, die via ARA-Ablauf auf die Wasserqualität im Gewässer zu einer gravierenden Beeinträchtigung führen, sofort der Notruf- und Einsatzzentrale (NEZ) unter der Telefonnummer 117 zu melden. Ausserordentliche Ereignisse im Betrieb der ARA sind unverzüglich dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) zu melden.

Sicherstellen, dass ausserordentliche Ereignisse gemeldet werden

Als Inhaber von zentralen Abwasserreinigungsanlagen (ARA) müssen die Gemeinden bzw. bei privaten Anlagen der Eigentümer dafür besorgt sein, dass der Betriebsleiter der ARA bzw. der Klärwärter ausserordentliche Ereignisse unverzüglich dem ANU melden, wenn diese dazu führen können, dass die vorschriftsmässige Einleitung des Abwassers in ein Gewässer oder die vorgesehene Verwertung oder Entsorgung des Klärschlamms nicht mehr möglich ist. Bei gravierenden Störfällen, die zu einer nachteiligen Beeinträchtigung des Gewässers (zum Beispiel Fischsterben) führen, ist sofort die Notruf- und Einsatzzentrale (NEZ) unter der Telefonnummer 117 zu informieren.

Ausserordentliche Ereignisse sind z.B.:

  • Anzeichen, dass eine grössere Menge Gifte oder andere umweltgefährdende Stoffe eingeleitet wurde, z.B. eine plötzliche Änderung des pH-Wertes, plötzliche schlechte Reinigungsleistung, Schlammtreiben in einer Belebtschlamm-Anlage, ungewöhnliches Auftreten von Schaum in der Anlage oder im Auslauf 
  • Anzeichen einer aussergewöhnlichen Überlastung der Kläranlage durch Einleitung von Stoffen, die nicht eingeleitet werden dürfen (z.B. Gülle, Stechblut, Schotte) 
  • ungewöhnlicher Geruch, ungewöhnliche Farbe des Abwassers, sehr starker Sauerstoffbedarf 
  • Wenn das Personal der Kläranlage Kenntnis erhält von einem ausserordentlichen Ereignis oder einem Unfall ausserhalb der Kläranlage. 

Ausserordentliche Ereignisse bei der Ableitung von Industrie- und Gewerbeabwasser

Achtung: Die Inhaber von Betrieben, die Industrieabwasser ableiten, müssen ihrerseits dafür sorgen, dass ausserordentliche Ereignisse unverzüglich dem Inhaber der Abwasserreinigungsanlage gemeldet werden, wenn diese dazu führen können, dass der ordnungsgemässe Betrieb der Abwasseranlagen erschwert oder gestört wird!

Solche Ereignisse sind zum Beispiel:

  • Absichtliches oder unabsichtliches Einleiten von nicht genügend vorgereinigtem Abwasser aus einem Industriebetrieb (z.B. weil die Vorbehandlungsanlage nicht richtig funktioniert). 
  • Absichtliches oder unabsichtliches Einleiten von wassergefährdenden Flüssigkeiten (z.B. Heizöl, Benzin, Lösungsmittel, Gülle) via Kanalisation in die Kläranlage.