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Bestehende Bauten und Anlagen

Sobald eine öffentliche Kanalisation erstellt ist, müssen die bestehenden Gebäude in deren Einzugsbereich angeschlossen werden. Die Gemeinden müssen dafür sorgen bzw. anordnen, dass der Anschluss innert nützlicher Frist erfolgt.

Der Bereich öffentlicher Kanalisationen umfasst:

  • Bauzonen
  • weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist
  • weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist. 

Der Anschluss ist zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt. Der Anschluss ist zumutbar, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten. Das Bundesgericht betrachtete Anschlusskosten von Fr. 6'000.- bis Fr. 6'700.- pro Einwohnergleichwert bzw. von insgesamt rund Fr. 18'000.- bis Fr. 20'000.- für ein Ferienhaus (Küche, Dusche, WC und drei weitere Innenräume) als zumutbar.

Ausnahme: Für häusliches Abwasser aus einem Landwirtschaftsbetrieb innerhalb oder ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen kommt unter bestimmten Voraussetzungen die landwirtschaftliche Verwertung zusammen mit der Gülle in Frage.

Neue Bauten und Anlagen

Bei neuen Bauten und Anlagen prüft die Baubehörde vor der Erteilung einer Baubewilligung, ob das Vorhaben innerhalb oder ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen liegt. Im Bereich öffentlicher Kanalisationen muss verschmutztes Abwasser grundsätzlich in die Kanalisation eingeleitet werden. Wenn nötig verfügt die kommunale Baubehörde den Anschluss an die Kanalisation, indem sie eine entsprechende Auflage in die Baubewilligung aufnimmt. Bei Bauten und Anlagen ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen muss die gesetzeskonforme Entsorgung des Abwassers dem Stand der Technik entsprechen.

Weiterführende Literatur und Arbeitsgrundlagen

  • Huber-Wälchli Veronika und Peter M. Keller, Zehn Jahre Rechtsprechung zum neuen Gewässerschutzgesetz, URP 2003, 1

Gerichts- und Verwaltungspraxis

  • URP 2003, 252 (VerwGer ZH): Zumutbarkeit eines Kanalisationsanschlusses 
  • URP 2001, 994 (BGer 1A.1/2001 vom 7. Mai 2001): Anschluss eines Ferienhauses an die Kanalisationsleitung über eine Entfernung von 120 m (148 m lange Leitung, kein besonderer baulicher Aufwand nötig) ist nicht unverhältnismässig; Anschlusskosten von Fr. 6000 bis Fr. 6'700 pro Einwohnergleichwert sind zumutbar für ein ganzjährig bewohnbares Ferienhaus mir drei Innenräumen. 
  • URP 1999, 805 (VerwGer BE): Unverhältnismässigkeit der Anschlusskosten für ein Gebäude, das keinen Frischwasseranschluss hat, nur während rund 30 Tagen im Jahr benutzt wird und dessen Toilettenabwasser ohnehin nicht in die Kanalisation abgeleitet wird. 
  • URP 1997, 535 (VerwGer AG): Ein Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand, der das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwerten darf, liegt nur vor, wenn der Tierbestand im Betrieb selber mindestens acht Düngergrossvieheinheiten umfasst. Der Viehbestand eines anderen Betriebs, mit dem eine teilweise Betriebsgemeinschaft besteht, darf nicht angerechnet werden, deshalb keine Befreiung von der Kanalisationsanschlusspflicht. 
  • BGE 115 Ib 28: Voraussetzungen für Anschlusspflicht