Navigation

Inhaltsbereich

Sofern zweckmässig und zumutbar sind Gebäude ausserhalb der Bauzone an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Ausserhalb dieses Anschlussperimeters ist das Abwasser entsprechend dem Stand der Technik zu beseitigen. Für die Landwirtschaft gelten besondere Bestimmungen.

Anschluss an die öffentliche Kanalisation

Sofern mit verhältnismässigem und finanziell zumutbarem Aufwand, sind die Gebäude an die Gemeindekanalisation anzuschliessen. Die Zumutbarkeit wurde durch verschiedene Gerichte beurteilt und festgelegt. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in der rechten Spalte unter Aufgaben der Gemeinde "Durchsetzen der Anschlusspflicht von bestehenden und neuen Gebäuden an die Kanalisation".

Planung, Bau und Betrieb von Abwasseranlagen ausserhalb der Bauzone

Zu Planung, Bau und Betrieb von Abwasseranlagen ausserhalb der Bauzone hat das ANU ein Merkblatt verfasst (AM008). In diesem Merkblatt wird die Anschlusspflicht und der Stand der Technik sowie die daraus abgeleiteten Anforderungen an die Abwasserentsorgung erläutert. Es enthält ebenfalls Hinweise und Auflagen zum Bau und Betrieb der Abwasseranlagen und der Entsorgung der Rückstände.

Die Anforderungen an Baubewilligungsgesuche sind in den Aufgaben der Gemeinde unter "Baubewilligungsverfahren für Bauten ausserhalb des Baugebietes" angegeben. Zudem sind im Merkblatt AM016 "Abwasserrelevante Vorabklärungen und Beilagen zum Baugesuch für Bauten ausserhalb Bauzonen" die Anforderungen an Baugesuche beschrieben.

Gruppenlösung

Bei Häusergruppen und Nachbarliegenschaften, bei denen ein Handlungsbedarf besteht, ist die Abwasserbeseitigung normalerweise gemeinschaftlich zu lösen. Ist die gemeinschaftliche Lösung im generellen Entwässerungsplan vorgesehen, ist dies zu beachten. Kommt die gemeinschaftliche Lösung nicht zu Stande, gelten für die Abwasserbehandlung der einzelnen Liegenschaften die gleichen Anforderungen wie bei einer gemeinsamen Lösung.

Einzellösung

Für die Wahl der zu treffenden Massnahmen sind die Lage der Baute, der Wasserverbrauch, die Dauer der Belegung und die Zugänglichkeit sowie der Gewässerschutzbereich, die Verhältnisse beim Gewässer und weitere Aspekte massgebend. Detaillierter Informationen finden Sie im Merkblatt "Planung, Bau und Betrieb von Abwasseranlagen für Bauten ausserhalb der Bauzone".

Für die Entsorgung von häuslichem Abwasser aus Landwirtschaftsbetrieben gelten spezielle Anforderungen (siehe "Mehr zum Thema").

Nicht verschmutztes Abwasser

Nicht verschmutztes Abwasser (Niederschlags-, Sicker-, Brunnenwasser u.a.) ist versickern zu lassen, sofern es die Untergrundverhältnisse erlauben. Ist eine Versickerung nicht möglich, kann es mit Bewilligung des ANU in ein Gewässer eingeleitet werden.

Betrieb, Wartung, Unterhalt und Kontrolle der Abwasseranlagen

Der Inhaber der Abwasseranlagen ist für den sachgemässen Betrieb, die Wartung und die Entsorgung der Rückstände verantwortlich. Abwasseranlagen müssen stets in einem guten und betriebsbereiten Zustand gehalten werden. Die Überwachung der Privaten Abwasseranlagen erfolgt durch die Gemeinde. Die Anforderungen an die Entsorgung der Rückstände sind im Merkblatt "Planung, Bau und Betrieb von Abwasseranlagen für Bauten ausserhalb der Bauzone" (AM008) zu finden.

Für die Wartung und die Kontrolle von aerob biologischen Kleinkläranlagen sind Wartungsverträge abzuschliessen. Bei diesen Anlagen überwacht das ANU die Wartungsfirmen.