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In Landwirtschaftsbetrieben mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand darf das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Bereich öffentlicher Kanalisationen

Im Bereich der öffentlichen Kanalisationen ist auch das in Landwirtschaftsbetrieben anfallende häusliche Abwasser grundsätzlich in die Kanalisation einzuleiten. Zwingend ist dies in Bauzonen. Häusliches Abwasser aus Landwirtschaftsbetrieben kann jedoch zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden, sofern die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Tierbestand (Rindvieh und Schweine), d.h. mit mindestens acht Düngergrossvieheinheiten (Art. 12 Abs. 3 GSchV);
  • Wohn- und Betriebsgebäude liegen in der Landwirtschaftszone oder die Gemeinde trifft Massnahmen (z.B. Planungszone), die Gebäude samt Umschwung nächstens (Art. 12 Abs. 5 GSchG) der Landwirtschaftszone zuzuweisen;
  • Lagerkapazität reicht nicht nur für den Hofdünger, sondern auch für das häusliche Abwasser (Art 12 Abs. 4b GSchG);
  • Die Verwertung der Gülle auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche ist sichergestellt (Art. 14 GSchG). 

Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen

Sofern die oben erwähnten Bedingungen erfüllt sind, kann das häusliche Abwasser aus einem Landwirtschaftlichen Betrieb mit der Gülle verwertet werden. Unter gewissen Voraussetzungen kann auch Abwasser aus einem Nebenerwerb mit der Gülle verwertet werden. Auskünfte hierzu erteilt das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation.