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Anschlusspflicht im Bereich öffentlicher Kanalisationen 

Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass im Bereich der öffentlichen Kanalisationen das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet und einer zentralen Abwasserreinigungsanlage (ARA) zugeführt wird. Der Bereich öffentlicher Kanalisationen umfasst

  • Bauzonen
  • weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt ist
  • weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist. 

Der Anschluss an die Kanalisation ist zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt. Der Anschluss ist zumutbar, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten. Das Bundesgericht hat 2001 Anschlusskosten von Fr. 6'000.- bis 6'700.- pro Einwohnergleichwert bzw. Fr. 18'000 bis 20'000 für ein ganzjährig bewohnbares Ferienhaus mit drei Zimmern, Küche, Dusche und WC als zumutbar beurteilt.

Liegt ein Bauvorhaben innerhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen, so hat die Gemeinde den Anschluss an die öffentliche Kanalisation in der Baubewilligung zu verfügen.

Die Gemeinde hat im Bereich öffentlicher Kanalisationen dafür zu sorgen, dass auch bestehende Bauten an die Kanalisation angeschlossen werden. Dies muss allenfalls in einer Verfügung angeordnet werden.

Querung fremder Grundstücke 

Der Anschluss eines Gebäudes an die öffentliche Kanalisation erfolgt in der Regel durch eine eigene Anschlussleitung ohne Benützung fremder Grundstücke. Müssen fremde Grundstücke durchquert werden, werden die Rechte und Pflichten der beteiligten Grundeigentümer vor Baubeginn privatrechtlich geregelt.

Weiterführende Literatur und Arbeitsgrundlagen

  • Huber-Wälchli Veronika und Peter M. Keller, Zehn Jahre Rechtsprechung zum neuen Gewässerschutzgesetz, URP 2003, 1

Gerichts- und Verwaltungspraxis

  • URP 2003, 252 (VerwGer ZH): Zumutbarkeit eines Kanalisationsanschlusses 
  • URP 2001, 994 (BGer 1A.1/2001 vom 7. Mai 2001): Anschluss eines Ferienhauses an die Kanalisationsleitung über eine Entfernung von 120 m (148 m lange Leitung, kein besonderer baulicher Aufwand nötig) ist nicht unverhältnismässig; Anschlusskosten von Fr. 6000 bis Fr. 6'700 pro Einwohnergleichwert sind zumutbar für ein ganzjährig bewohnbares Ferienhaus mit drei Innenräumen. 
  • URP 1999, 805 (VerwGer BE): Unverhältnismässigkeit der Anschlusskosten für ein Gebäude, das keinen Frischwasseranschluss hat, nur während rund 30 Tagen im Jahr benutzt wird und dessen Toilettenabwasser ohnehin nicht in die Kanalisation abgeleitet wird. 
  • URP 1997, 535 (VerwGer AG): Ein Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand, der das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwerten darf, liegt nur vor, wenn der Tierbestand im Betrieb selber mindestens acht Düngergrossvieheinheiten umfasst. Der Viehbestand eines anderen Betriebs, mit dem eine teilweise Betriebsgemeinschaft besteht, darf nicht angerechnet werden, deshalb keine Befreiung von der Kanalisationsanschlusspflicht. 
  • BGE 115 Ib 28: Voraussetzungen für Anschlusspflicht