Was ist der Gewässerraum und wozu wird er festgelegt?
Der Gewässerraum dient der Sicherung des Raumes für die Gewässer. Der Gewässerraum für Fliessgewässer ist ein Korridor einer bestimmten Breite, welcher das Fliessgewässer selbst, den Uferbereich und in bestimmten Fällen auch das Umland umfasst. Er wird aufgrund der Breite der Gewässersohle bestimmt, welche des Gewässer im natürlichen, unverbauten Zustand aufweisen würde.
Für stehende Gewässer umfasst der Gewässerraum das Gewässer selbst und einen Streifen von mindestens 15 m Abstand, gemessen ab der Uferlinie (Art. 41b GSchV).
Informationen zum Gewässerraum
Das Amt für Natur und Umwelt hat sämtliche Gemeinden über die Festlegung der Gewässerräume informiert. Zu diesem Zweck wurde an alle Gemeinden im Kanton ein Informationsschreiben und ein Schreiben zum Gewässerraum versandt. Zudem hat jede Gemeinde Karten mit den Gewässerräumen erhalten.
Eine Übersicht über den Kanton steht als interaktive Karte zur Verfügung (siehe weiter unten).
Bestimmung und Festlegung von Gewässerräumen in der Nutzungsplanung
Der Gewässerraum muss bis Ende 2018 im Rahmen einer Nutzungsplanung festgelegt werden. Das ANU hat einen Leitfaden für die Bestimmung des Gewässerraumes erarbeitet. Zudem stehen die beiden Merkblätter "Gewässerraum und Landwirtschaft" sowie "Gewässerraum im Siedlungsgebiet" zur Verfügungen. Diese wurden von Bundesämtern in Zusammenarbeit mit den Kantonen erarbeitet.
Damit die Gewässerräume in einem einheitlichen Format digital erfasst, geprüft und weiterverarbeitet werden können, stellt das ANU ein Datenmodell zur Erfassung der Gewässerräume durch Planungsbüros zur Verfügung (ANU-406-36d Gewässerraum).
Für die grossen Talflüsse wurde bereits als Grundlage die natürliche Gerinnesohlenbreite (nGSB) und der minimale Gewässerraum erarbeitet (ANU-406-37d Gewässerraum Grundlagen). Der Datensatz kann für die weitere Bearbeitung der entsprechenden Gewässerräume verwendet werden.
Im Datenmodell Gewässerraum (ANU-406-36d) wurden die Geodaten für den minimalen Gewässerraum aus den Grundlagen (ANU-406-37d) als Ausgangslage übernommen.
Bei der weiteren Bearbeitung ist zu beachten, dass beim minimalen Gewässerraum der grossen Talflüsse (Art. 41a abs. 1 und 2 GSchV) die Erhöhungen des Gewässerraums für den Hochwasserschutz, für Revitalisierungen, für überwiegende Interessen des Natur- und Landschaftschutzes oder für Nutzungen noch nicht erfolgt sind (Art. 41a Abs. 3 GSchV).
Interaktive Karte Oberflächengewässer