Bodenschätze wie Gold oder Bergkristalle (Strahlen) gehören zum sogenannten Bergregal. Gemäss Art. 85 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Graubünden ist das Bergregal ein Regalrecht der Gemeinden. Das heisst, dass ausschliesslich die Gemeinde das Nutzungsrecht hat. Die Gemeinde kann eigene Gesetze zum Goldwaschen erlassen und Gebühren festlegen. Die Bewilligung der Gemeinde gilt nur für das jeweilige Gemeindegebiet.
Das Goldwaschen darf nur so betrieben werden, dass alle übrigen Bestimmungen (Fischereigesetz (BGF), Gewässerschutzgesetz (GSchG), Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG)) eingehalten bleiben. In der Regel ist dies der Fall, wenn das Goldwaschen von Hand mit Waschpfanne und Rinne und nicht in Gruppen betrieben wird.
Das Goldwaschen mit Einsatz von Werkzeug oder Maschinen ist dagegen bewilligungspflichtig (Fischereirechtliche Bewilligung nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF)).
Es ist darauf zu achten, dass bei bestimmten Gewässern plötzlich und schwallartig der Abfluss zunimmt und es daher gefährlich ist, sich im Flussbett aufzuhalten.