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Abfallanlagen von kantonaler und regionaler Bedeutung – insbesondere Deponien und Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) – müssen entsprechend der Abfallplanung in den kantonalen Richtplan aufgenommen werden. Die meisten Abfallanlagen kann man nur in bestimmten Nutzungszonen erstellen; deshalb muss man als erstes diese Zonen ausscheiden.

Abfallplanung

Die Abfallplanung ermittelt den aktuellen und schätzt den künftigen Bedarf an Abfallanlagen. Für bedeutendere Anlagen legt sie auch Standorte fest und koordiniert mit Beteiligten, um Überkapazitäten zu vermeiden. Durch die Vorgaben der Abfallplanung erhält die Abfallbewirtschaftung den erforderlichen Platz in der Raumentwicklung und deren Richt- und Nutzungsplanung.

Richtplanung

Die Richtplanung ist Aufgabe des Kantons beziehungsweise der Regionen (Regionalplanungsverbände). Die Gemeinden wirken auf verschiedene Weise an dieser Planung mit.

Wichtige Abfallanlagen wie Deponien Typ B (Innertstoff-Deponien), Typ C (Reststoff-Deponien) und Typ E (Reaktor-Deponien), Kehrichtverbrennungsanlagen und Umladestationen für Siedlungsabfälle werden in den kantonalen Richtplan aufgenommen.

Deponien Typ A (Aushub-Deponien) und Deponien Typ B (Inertstoff-Deponien), welche erhebliche räumliche Auswirkungen haben, sind in den regionalen Richtplänen auszuweisen (ausgenommen projektbezogene Deponien). Soweit erforderlich werden in den regionalen Richtplänen auch die Standorte von Sammel- und Sortierplätzen ausgewiesen.

Nutzungsplanung

Vor der Erstellung einer Abfallanlage muss man in vielen Fällen eine entsprechende Nutzungszone ausscheiden. Manche Abfallanlagen sind nur in bestimmten Nutzungszonen zulässig. Einige Bespiele:

  • Deponien sind in der Deponiezone zulässig.
  •  Kehrichtverbrennungsanlagen sind beispielsweise in der Industriezone zulässig.
  •  Sammel- und Sortierplätze für Bauabfälle sind zum Beispiel in der Industrie- und Gewerbezone, der Gewerbezone, der Kiesabbauzone oder der Deponiezone zulässig.
  •  Kompostieranlagen sind beispielsweise in der Gewerbezone, der Industrie- und Gewerbezone oder der Kompostierzone zulässig. Kleinere Anlagen sind auch in Wohnzonen möglich.

Umweltverträglichkeitsprüfung

Der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für Deponien ist mit dem ANU abzuklären.

Die UVP wird in der Regel im Verfahren der Nutzungsplanung durchgeführt.

Bei anderen Abfallanlagen (wie beispielsweise Kehrichtverbrennungsanlagen oder Sammel- und Sortierplätzen für Bauabfälle) wird die UVP in der Regel im Baubewilligungsverfahren durchgeführt. In diesem Fall ist die Baubehörde der Gemeinde die zuständige Behörde.

Weiterführende Literatur und Arbeitsgrundlagen

  • Fahrni Hans-Peter, Abfallplanung und Entsorgungspflicht, URP 1999, 16

Gerichts- und Verwaltungspraxis

  • URP 2001, 1088 (BGer 1P.678 und 682/2000): Umschlags- und Recyclingplatz für Bauschutt und Abbruchasphalt; Erschliessung; Lärm und Lufthygiene 
  • URP 2001, 294 (BGer 1P.45 und 47/1999): Umweltschutz bei der definitiven Festlegung von Kiesabbau- und Abfalldeponiestandorten in einem kantonalen Sachplan 
  • URP 2000, 660 (BGer): Kompostierungsanlage mit einer Kapazität von mehr als 1‘000 Tonne pro Jahr; Sondernutzungsplanung erforderlich