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Die Gemeinden beziehungsweise Abfallbewirtschaftungsverbände sind verpflichtet, die Entsorgung der Siedlungsabfälle verursachergerecht zu finanzieren.

Kostendeckende Abfallgebühren

Mit den Abfallgebühren müssen die Gemeinden die laufenden Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle decken. Kosten entstehen beispielsweise durch

  • das Sammeln und den Transport der Abfälle
  • das Verbrennen brennbarer Abfälle
  • die Lagerung der Schlacke
  • die Entsorgung der separat gesammelten Abfälle
  • die Kompostierung 
  • die Information und Beratung der Bevölkerung im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung und Entsorgung von Abfällen.

Aus den jährlich erhobenen Gebühren sind auch die notwendigen Rückstellungen beziehungsweise Werterhaltungs-Reserven für allfällige Erneuerungen (Sanierung, Ersatz) von bestehenden Entsorgungsanlagen zu bilden (Art. 32a Abs. 3 USG).

Verursachergerechte Abfallgebühren

Bei der Ausgestaltung der Gebühren wird der Spielraum der Gemeinden durch Art. 32a Abs. 1 USG eingeschränkt. Diese Bestimmung schreibt ausdrücklich vor, dass bei dieser Ausgestaltung die Art und die Menge des übergebenen Abfalls berücksichtigt werden muss.

Daraus ergibt sich: Gebühren pro Wohnung oder Betrieb (entsprechend Grundstücksfläche, Gebäude-Versicherungswert, Gebäudevolumen, Wohnungs- oder Betriebsgrösse, Wasser- oder Energieverbrauch, Haushaltgrösse oder Anzahl Arbeitsplätze) sind nicht mehr zulässig.
Sackgebühren (oder andere Gebühren, die Volumen oder Gewicht der Abfälle berücksichtigen) werden vom Umweltschutz-Gesetz zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben – in der Praxis führt jedoch kein Weg an ihnen vorbei.

Gebühren, die nur entsprechend dem Volumen oder Gewicht der übergebenen Abfälle erhoben werden, sind allerdings auch nicht verursachergerecht.

Am besten lassen sich die gesetzlichen Vorgaben umsetzen, indem man eine Grundgebühr mit mengenabhängigen Gebühren (Sackgebühren, Container-Gebühren usw.) kombiniert.

Keine Finanzierung der Entsorgung durch Steuermittel

Es ist nicht mehr zulässig, die Abfall-Entsorgung mit Steuermitteln zu finanzieren.

Ausnahmen wären nur dann möglich, wenn die konsequente Umsetzung des Verursacherprinzips zur Folge hätte, dass die umweltverträgliche Entsorgung der Siedlungsabfälle gefährdet wird (Art. 32a Abs. 2 USG).

Musterreglement für den Erlass einer Gebührenregelung

Das «Musterreglement über die Abfallbewirtschaftung für Bündner Gemeinden» kann für den Erlass einer gesetzeskonformen Gebührenregelung als Vorlage verwendet werden. Dieses Reglement gibt es in zwei Varianten:

 a) «MAbR 07 SIA». Nach diesem Reglement wird die Grundgebühr aufgrund des umbauten Raums gemäss SIA Norm 416 ermittelt.
 b) «MAbR 07 Amtliche Schätzung». Nach diesem Reglement wird die Grundgebühr aufgrund des indexierten Neuwerts des angeschlossenen Gebäudes ermittelt.

Weiterführende Literatur, Arbeitsgrundlagen, Hilfsmittel

Bund (BAFU)

  • Verursachergerechte Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen, Richtlinie, BUWAL, 2001 (VU-3008-D). 

Weitere

  • Brunner Ursula, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, N 1 ff. zu Art. 32a und Art. 48 
  • Huber-Berninger Margit, Verursachergerechte Gebühren für die Entsorgung von Siedlungsabfällen – zwingend oder à discrétion?, URP 1999, 336
  • Huber-Wälchli Veronika, Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen durch kostendeckende und verursachergerechte Gebühren, URP 1999, 35 (Korrigenda in URP 1999, 347) 
  • Kölz Monika, Das Schweizerische Umweltschutzgesetz, Rechtsprechung von 2000 bis 2005, URP 2006, 295-297

Gerichts- und Verwaltungspraxis

  • BGer 2C_740/2009 vom 4. Juli 2011 (Entscheid Romanel): Es sind verursachergerechte und mengenabhängige Abfallgebühren zu erheben.
  • URP 2004, 197 (BGer 2P.266/2003 vom 5. März 2004): Bei einer luxuriösen Liegenschaft führt die Erhebung der Grundgebühr nach dem Gebäudeversicherungswert zu einem unhaltbaren Ergebnis. 
  • URP 2003, 643 oder BGE 129 I 265: Es ist zulässig, dass eine Kantonsregierung anstelle einer bundesrechtswidrigen kommunalen Gebührenregelung eine Ersatzregelung erlässt und in Kraft setzt. 
  • URP 2001, 934 (BGer 2P.12/2001 vom 5. März 2004): Einschränkung der Kehrichttour; Gebührenpflicht; Äquivalenzprinzip 
  • URP 2000, 172 oder BGE 125 II 480: Mehrwertsteuerpflicht einer Gemeinde für Tätigkeiten im Bereich der Entsorgung 
  • URP 1998, 515 (BGer): Erhöhung der Sackgebühr; Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip 
  • URP 1997, 39 (BGer): Kehrichtgebühren, Verursacher- und Äquivalenzprinzip 
  • PVG 1997 Nr. 47: Kehrichtgebühren für Auswärtige 
  • PVG 1996 Nr. 85: Kehrichtgebühren: Gesetzesergänzende Verordnungsvorschriften dürfen nicht über den Rahmen der Delegationsnorm hinausgehen. 
  • URP 1996, 829 (BGer): Kehrichtgebühr für Ferienwohnungen; Verursacherprinzip und Rechtsgleichheit 
  • PVG 1996 Nr. 84: Will die Gemeindebehörde für eine Nebenbeschäftigung zusätzlich zur Haushaltgebühr eine Gebühr wie für eine eigentliche Firma erheben, muss sie den Nachweis, dass eine solche Firma besteht, erbringen.
  • PVG 1995 Nr. 79: Kehrichtgebühren für Ferienwohnungen; Stockwerkeinheiten eines Aparthotels fallen nicht unter den Begriff der Ferienwohnung