Die gesetzeskonforme Entsorgung von Bauabfällen ist Sache der Abfall-Inhaber. Die Gemeinden stellen im Rahmen des Baubewilligungs-Verfahrens sicher, dass die Inhaber die Entsorgungs-Vorschriften von Bund und Kanton einhalten.
Eine Gemeinde hat in Zusammenhang mit der Entsorgung von Bauabfällen folgende Aufgaben:
Die Gemeinde verlangt eine Entsorgungserklärung und einen Entsorgungsnachweis.
Bei Bauarbeiten muss die Bauherrschaft der für die Baubewilligung zuständigen Behörde im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung (Entsorgungserklärung) machen, wenn:
- voraussichtlich mehr als 200 m3 Bauabfälle anfallen; oder
- Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen wie polychlorierte Biphenyle (PCB), polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Blei oder Asbest zu erwarten sind.
Das ANU stellt der Bauherrschaft die elektronische Entsorgungserklärung für Bauabfälle (eEBA) zur Verfügung, welche den Benutzer Schritt für Schritt durch den Erstellungsprozess führt.
Zugang zur eEBA sowie zu zwei kurzen Erklärvideos und weiteren Informationen zum Thema finden Sie auf unserer Website unter www.anu.gr.ch/bauabfaelle. Eine Kurzanleitung zur Erstellung der elektronischen Entsorgungserklärung für Bauabfälle (eEBA) haben wir dort in allen drei Amtssprachen bei den Dokumenten am Seitenende für Sie bereitgestellt.
Sofern die Bauherrschaft eine Entsorgungserklärung erstellt hat, muss sie der für die Baubewilligung zuständigen Behörde auf deren Verlangen nach Abschluss der Bauarbeiten nachweisen, dass die angefallenen Abfälle entsprechend den Vorgaben der Behörde entsorgt wurden (Entsorgungsnachweis für Bauabfälle und Aushubmaterial, BF075).
Die Gemeinde überprüft die geplante Entsorgung von Bauabfällen
Die Baubehörde prüft, ob die Entsorgungserklärung vorhanden, vollständig und korrekt ausgefüllt ist, ob die vorgesehene Entsorgung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob eine zusätzliche Beurteilung durch das ANU erforderlich ist.
Durch die Anwendung der elektronischen Entsorgungserklärung für Bauabfälle (eEBA) wird die Gemeinde bei dieser Überprüfung deutlich entlastet.
Für Gemeinden besteht zudem die Möglichkeit einen Gemeindezugang zu beantragen um die auf ihrem Gemeindegebiet eingehenden Entsorgungserklärungen direkt im Service zu bearbeiten. Neben weiteren Vorteilen erübrigt sich auf diese Weise die separate Weiterleitung per Post oder E-Mail ans Amt für Natur und Umwelt.
Für die Beantragung eines Gemeindezugangs senden Sie uns ein E-Mail mit Vor- und Nachnamen, der E-Mail-Adresse des Nutzers sowie den Namen Ihrer Gemeinde an bauabfall@anu.gr.ch. Nach erfolgter Einrichtung Ihres Accounts erhalten Sie von uns eine E-Mail zu Bestätigung.
Die Gemeinde stellt die gesetzeskonforme Entsorgung durch Auflagen in der Baubewilligung sicher
In der Bau- oder Abbruchbewilligung sind die Auflagen anzuordnen, die für die korrekte Entsorgung der Bauabfälle notwendig sind.
Beispiel einer Musterauflage:
«Die anfallenden Bauabfälle sind grundsätzlich gemäss der beiliegenden Vollzugshilfe "Bewirtschaftung von Bauabfällen" (VH-401-02) des Amts für Natur und Umwelt (ANU) zu entsorgen. Die Bauherrschaft hat der Baubehörde spätestens zwei Wochen vor Beginn der Bauarbeiten die "Entsorgungserklärung für Bauabfälle" einzureichen. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist der Baubehörde der "Entsorgungsnachweis für Bauabfälle" (BF075) einzureichen.»
Bei gemeindeeigenen Bauvorhaben entsorgt die Gemeinde die Bauabfälle gesetzeskonform
Tritt die Gemeinde selber als Bauherrin auf (beispielsweise für ein Strassenprojekt, ein Schul- oder Gemeindehaus oder eine öffentliche Parkgarage), so ist auch sie verpflichtet, die massgeblichen Vorschriften über die Entsorgung von Bauabfällen einzuhalten.
Sie hat die entsprechenden Anforderungen bei der Ausschreibung von Bauaufträgen detailliert festzulegen.
Die Gemeinde überprüft die konkrete Entsorgung von Bauabfällen
Diese Überprüfung führt sie anhand Art. 16-20 VVEA durch.
Werden Bau- oder Abbrucharbeiten durchgeführt, ist einerseits zu prüfen, dass die Sonderabfälle nicht mit übrigen Abfällen vermischt werden.
Andererseits ist zu prüfen, dass die übrigen Abfälle auf der Baustelle in folgende Gruppen getrennt werden:
- unverschmutztes Aushub-, Abraum-, und Ausbruchmaterial
- Abfälle, die ohne weitere Behandlung auf Deponien abgelagert werden dürfen (für mineralische Bauabfälle besteht eine Verwertungspflicht)
- brennbare Abfälle wie Holz, Papier, Karton und Kunststoffe
- weitere Abfälle.
Die Behörde kann eine weitergehende Trennung verlangen, wenn dadurch Teile der Abfälle verwertet werden können.
In der Praxis müssen Bauabfälle gemäss dem «Mehrmulden-Konzept» entsorgt werden. Dieses hat der Bündnerische Baumeisterverband in enger Zusammenarbeit mit dem ANU, dem Hoch- und Tiefbauamt sowie verschiedenen Vereinen und Verbänden erarbeitet. Es lehnt an das Konzept des Schweizerischen Baumeisterverbandes an.
Manchmal ist auf der Baustelle eine genügende Trennung der Abfälle in Einstoff-Mulden betrieblich nicht möglich – in der Regel deshalb, weil dafür nicht genügend Platz zu Verfügung steht. In diesem Falle dürfen grob getrennte Abfälle (Mischabbruch und Bausperrgut) auch auf den bewilligten Sammel- und Sortierplätzen getrennt werden.
Nach der Trennung auf der Baustelle müssen diese Abfälle ebenso wie Ausbau-Asphalt, Strassenaufbruch und Betonabbruch zu einem bewilligten Sammel- und Sortierplatz für Bauabfälle gebracht werden. Hier werden sie weiter getrennt und soweit möglich zu Recycling-Baustoffen aufbereitet.
Nur in Ausnahmefällen (und auf entsprechendes Gesuch hin) bewilligt das ANU andere Lösungen wie beispielsweise die Aufbereitung vor Ort (vgl. Vollzugshilfe "Bewirtschaftung von Bauabfällen" (VH-401-02) des ANU).
Verwertung von unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial
Dieses Material ist in erster Linie zu verwerten. Dazu bieten sich verschiedenste Möglichkeiten an:
- Verwertung auf der Baustelle, auf der das Material anfällt, zum Beispiel im Rahmen der Umgebungsgestaltung
- Verwertung als Rohstoff, beispielsweise für die Zement- und Ziegel-Industrie oder als Beton-Zuschlagsstoff
- Auffüllen von Material-Entnahmestellen (z.B. Steinbrüche, Kies- und Tongruben) gemäss Abbaubewilligung
- Abschluss und Endgestaltung von Deponien
- Erstellen von Anlagen wie zum Beispiel Lärm- oder Lawinenschutzdämmen
- Verbesserung landwirtschaftlicher Bewirtschaftung (das Aushubmaterial wird eingesetzt, um ein ortsunübliches Bewirtschaftungserschwernis zu beseitigen)
- Aufbringen des Aushubmaterials bei Ackerflächen und Kunstrasen zur landwirtschaftlichen Ertragsverbesserung (Diesbezüglich ist immer ein Gutachten notwendig. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung sind aber nur selten gegeben).
Eine Materialablagerung wird nur dann als Verwertung anerkannt, wenn das Vorhaben sachlich begründet ist.
Materialablagerungen zwecks Verwertung, die nicht Bestandteil eines anderen Projektes sind, bedürfen einer Baubewilligung und ausserhalb der Bauzone einer BAB-Bewilligung des ARE, nicht aber einer Deponieerrichtungs- und einer Deponiebetriebsbewilligung.
Die Bau- und BAB-Bewilligung muss vor Baubeginn vorliegen; dementsprechend müssen die notwendigen Gesuche frühzeitig gestellt werden.
Das Bundesgericht hat in verschiedenen Entscheiden ausgeführt, dass unverschmutztes Aushubmaterial, welches nicht verwertet werden kann, nur auf VVEA-konformen Deponien abgelagert werden darf.
Verschmutztes Aushubmaterial muss einer Aufbereitung zugeführt oder gemäss den Bestimmungen der VVEA auf einer entsprechenden Deponie abgelagert werden.
Brennbarer Abfall muss in einer Kehrichtverbrennungsanlage verbrannt werden. Nicht brennbarer Abfall, der nicht verwertet werden kann, darf nur auf einer VVEA-konformen Deponie abgelagert werden.
Welcher Abfall auf einer bestimmten Deponie konkret abgelagert werden darf, ist aus der vom ANU erteilten Deponie-Betriebsbewilligung ersichtlich.
Weiterführende Literatur und Arbeitsgrundlagen
Bund (BAFU)
- Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial. Teil des Moduls Bauabfälle der Vollzugshilfe zur Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA), UV-1826-D, BAFU 2021, www.bafu.admin.ch
- Ermittlung von Schadstoffen und Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen, Teil des Moduls Bauabfälle der Vollzugshilfe zur Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA), UV-1826-D, BAFU, 2020, www.bafu.admin.ch
- Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle. Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch, 2. aktualisierte Auflage, BAFU 2006 (UV-0631-D)
- Wegleitung Verwertung von ausgehobenem Boden (Wegleitung Bodenaushub), BUWAL, Dezember 2001 (VU-4812-D)
- EKAS Richtlinie Nr. 6503 "Asbest", Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS, 2008
- Asbest im Haus, Bundesamt für Gesundheit BAG, 2005 (Artikelnummer 311.380.d)
Weitere
- Schweizerische Vereinigung für Landesplanung (VLP), INFORAUM Nr. 5/08, Illegale Terrainveränderungen zurückbauen! S. 5+6
- Schaub Christoph, Systematik des Baustellenrechts, URP 2002, 283-319 (S. 294 ff.)
- SIA-Empfehlung 430: Entsorgung von Bauabfällen
Gerichts- und Verwaltungspraxis
- Urteil BGer 1C_397/2007 und 1C_427/2007: Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei rechtswidriger Ablagerung von 10‘000 m3 Aushubmaterial trotz Kosten von 350‘000 Franken.
- URP 1997, 584 (BGer): Die Entfernung von unbewilligt abgelagertem Abfall (mit PCB verunreinigtes Aushubmaterial) darf nur angeordnet werden, wenn die Ablagerung materiell und nicht nur formell rechtswidrig war; andernfalls ist die Ablagerung nachträglich zu bewilligen.
- URP 1996, 219 (BGer): Verbrennung von Altholz muss in einer geeigneten Anlage erfolgen, welche die Vorschriften der Luftreinhalte-Verordnung einhält.
- URP 1995, 516 (BGer): Unverschmutzter Aushub ist Abfall; für die Ablagerung ist somit eine Deponiebewilligung erforderlich.
- URP 1995, 291 (BGE 121 II 156): Nutzungsplanung bei Deponie für unverschmutzten Aushub
- ZBl 1996, 88 (BGer 1A.71/1994 vom 8. Dez. 1994): Die dauernde Ablagerung von Aushub in der Landwirtschaftszone ist nicht zonenkonform, auch wenn sie mittelbar eine Verbesserung der Boden- und Bewirtschaftungsverhältnisse zur Folge hat.