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1. Die dezentrale Kompostierung fördern

Bezüglich dem Fördern von Kompostieren steht die private Kompostierung («Eigen-Kompostierung») im Hausgarten oder Wohnquartier an erster Stelle.

Die Gemeinde kann zu diesem Zweck:

  • eine Kompost-Beratungsstelle betreiben oder finanzieren (siehe «Liste der Kompostberater»)
  • einen «Haus-zu-Haus-Häckseldienst» anbieten, damit die Bevölkerung sperriges Schnittholz von Bäumen und Sträuchern dezentral kompostieren kann
  • Eigentümer von Wohnliegenschaften verpflichten, den Mietern Kompostplätze zur Verfügung zu stellen (diesbezüglich ist eine gesetzliche Grundlage im kommunalen Recht nötig)
  • die gebührenpflichtige Entsorgung von Grünabfällen einführen (auch dazu bedarf es einer Gesetzes-Grundlage im kommunalen Recht)
  • die Einrichtung und den Betrieb von dezentralen Kompostplätzen in Wohnquartieren mit finanziellen Beiträgen unterstützen.

2. Kompostier-Anlagen einrichten und betreiben

Kompostierbare Grünabfälle, welche nicht dezentral kompostiert oder anderweitig umweltverträglich verwertet werden können, sind auf zentralen Anlagen aufzubereiten. Die Gemeinden betreiben zu diesem Zweck Kompostier- oder Vergärungsanlagen. Je nach Bedarf können Grünabfälle auch auf regionalen Kompostieranlagen aufbereitet werden.

Kompostieranlagen sind Abfall-Anlagen. Deshalb braucht es für sie – je nach Grösse – nicht nur eine kommunale Baubewilligung, sondern auch verschiedene kantonale Bewilligungen (Einzelheiten siehe «Bewilligung von Abfallanlagen»).

Kompostieranlagen mit mehr als hundert Tonnen Material pro Jahr

Betreibt eine Gemeinde eine Kompostieranlage, in der mehr als hundert Tonnen Material (Frischgewicht) pro Jahr verarbeitet werden, sind bei der Abgabe von Kompost folgende Vorschriften zu beachten:

  • Bezieht ein Abnehmer mehr als fünf Tonnen Kompost (Trockensubstanz) pro Jahr, darf ihm die Gemeinde den Kompost nur dann abgeben, wenn er nachweist, dass er die mit dem Kompost bezogene Menge an Pflanzen-Nährstoffen (Phosphor, Stickstoff) bedarfsgerecht verwenden kann. Für Landwirtschaftsbetriebe besteht dieser Bedarfsnachweis aus einer gesamtbetrieblichen Düngerbilanz.
  • Der Kompostieranlagen-Betreiber muss Abnehmer, die mehr als fünf Tonnen Kompost (Trockensubstanz) pro Jahr beziehen, in einem Abnehmer-Verzeichnis aufführen (Name, abgegebene Kompostmenge, Datum der Abgabe) und diese Daten dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) zu Verfügung stellen.
  • Zu jeder Lieferung ist dem Abnehmer ein Lieferschein auszustellen, welcher folgende Angaben enthalten muss:
    - abgegebene Menge
    - Gehalt an Pflanzennährstoffen im Kompost
    - Schadstoffgehalt (Gesamtbeurteilung) des Komposts.
  • In regelmässigen Abständen (mindestens einmal jährlich) muss der Kompost von einem spezialisierten Labor bezüglich Wert- und Schadstoffen untersucht werden. Das ANU legt für die einzelnen Kompostieranlagen die Häufigkeit der Untersuchungen sowie die Analyse-Parameter fest.
  • Soll Kompost für Rekultivierungen und Humusierungen verwendet werden, sind die im ANU-Merkblatt «Qualität und Verwendung von Kompost bei Rekultivierungen» aufgeführten Vorgaben zu beachten.

Weiterführende Literatur und Arbeitsgrundlagen

Kanton (ANU)

  • Dezentrales Kompostieren, eine Ausstellung zum Ausleihen beim ANU 

Dokumente

KurzformTitelDatumTyp
ANU-401-06dInformationsschrift Kompostierförderung in der Gemeinde01.03.2017
ANU-401-06iOpuscolo informativo: Promozione del compostaggio nel Comune01.03.2017
ANU-401-07dInformationsschrift Kompostieren im Garten01.03.2017
ANU-401-07iOpuscolo informativo: Compostaggio in giardino01.03.2017
ANU-401-08dKompostkoffer01.03.2017