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Die Entsorgung von Schlämmen aus Strassenschächten

Zum Unterhalt der Strassenschächte an den Gemeindestrassen gehört eine regelmässige Kontrolle und Entleerung der Schlammsammler. Die Gemeinden beauftragen damit in der Regel private Unternehmen. Bei der Auftragserteilung müssen sie sicher stellen, dass diese Unternehmen die Arbeiten gesetzeskonform ausführen.

Wie häufig und auf welche Weise soll die Entleerung durchgeführt werden? Diese Frage beantwortet das ANU-Merkblatt "Entleeren von Schlammsammlern der Strassenentwässerung".

Strassensammler-Schlämme sind Sonderabfälle

Strassensammler-Schlämme aus dem öffentlichen Strassenunterhalt sind Sonderabfälle (Art. 2 VeVA, Anhang 1 Code 20 03 06 LVA), denn sie sind mit Schadstoffen wie Blei, Zink oder Kohlenwasserstoffen belastet.

Achtung! In Anlagen, in denen mineralölhaltige Abwässer behandelt werden, entsteht Mineralöl-Abscheidegut. Dieses gehört nicht zum Schlammsammlergut! Es muss gemäss den Weisungen im Einlageblatt zum Merkblatt "Auto- und Transportgewerbe" (BW011a) in einer Aufbereitungsanlage für Mineralöl-Abscheidegut (S-chanf, Chur) entsorgt werden.

Abgabe von Sammlerschlämmen

Dadurch, dass eine Gemeinde für die Entsorgung der Sammlerschlämme ihrer Strassen verantwortlich ist, wird sie zur "Abgeberin von Sonderabfällen". In dieser Funktion muss sie für die Strassensammler-Schlämme einen Sonderabfall-Begleitschein ausfüllen – auch dann, wenn sie mit der Entleerung der Schlammsammler private Firmen beauftragt.

Die Gemeinde darf Strassensammler-Schlämme nur an Empfänger abgeben, die eine kantonale Bewilligung für die Entgegennahme von Sonderabfällen besitzen und zur Entgegennahme bereit sind.

Ablagerung der Sammlerschlämme

Schlammsammlergut ist gemäss Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600) zu entsorgen.

Die Entsorgung von Strassenwischgut

Strassenwischgut ist kein Sonderabfall, auch wenn das Wischgut von stark befahrenen Strassen ähnlich stark schadstoffbelastet ist wie Strassensammler-Schlamm.

Wischgut aus Siedlungsgebiet ist bezüglich Zusammensetzung sehr ähnlich wie Kehricht und muss deshalb in einer KVA verbrannt werden. Auf einer Deponie Type B (Inertstoff-Deponie) darf das Material nur dann abgelagert werden, wenn es die entsprechenden Anforderungen erfüllt.

Strikte verboten ist das "wilde" Ablagern von Strassenwischgut ausserhalb von Deponien (beispielsweise an Strassen- oder Waldrändern, im Wald oder in Bachtobeln).

Weiterführende Literatur und Arbeitsgrundlagen

Kanton (ANU)

  • Abfälle aus dem betrieblichen Strassenunterhalt, Abfallplanung Graubünden, ANU, Mai 1999 

Weitere

  • Auswirkungen von Schneedeponien auf Grundwasser, Vorfluter, Kläranlagen und Boden, UVEK, Bundesamt für Strassen, Juli 1997
  • Rausch Heribert und Hans Rudolf Trüeb, Die Entsorgung von Abfällen aus dem Strassenunterhalt, URP 2002, 179

Dokumente

KurzformTitelDatumTyp
AM019dEntleeren von Schlammsammlern der Strassenentwässerung02.08.2018
VH-402-02adEinlageblatt zum Merkblatt Auto- und Transportgewerbe12.10.2021