Sind ausgediente Motorfahrzeuge oder deren Bestandteile ausserhalb von bewilligten Sammelplätzen unerlaubt abgestellt oder abgelagert, fordert der Gemeindevorstand die Inhaber schriftlich zur gesetzeskonformen Entsorgung auf (bleibt die Gemeinde untätig, erfolgt die Aufforderung durch das Amt für Natur und Umwelt).
Reagiert der Inhaber auf die Aufforderung zur Entsorgung nicht, meldet die Gemeinde den Tatbestand dem ANU.
Die Gemeinde erhebt bei der Kantonspolizei eine Strafanzeige gegen den Inhaber; sie kann aber auch das ANU ersuchen, Anzeige zu erstatten.
Das ANU setzt dem Inhaber per Verfügung eine letzte Frist zur Entsorgung unter gleichzeitiger Androhung von Strafe und Ersatzvornahme auf seine Kosten. Der Verfügungsadressat wird über die Höhe der voraussichtlichen Kosten informiert.
Werden das ausgediente Motorfahrzeug oder die Fahrzeug-Bestandteile bis zur gesetzten Frist nicht entfernt, beauftragt das ANU ein privates Unternehmen damit.
Anfallende Kosten werden dem Inhaber überbunden. Erweist sich dieser als zahlungsunfähig, sind die Kosten von der Standortgemeinde zu tragen.