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altes Auto

Ausgediente Altfahrzeuge sowie Fahrzeug-Bestandteile (z.B. Pneus) dürfen nicht ausserhalb von bewilligten Deponien abgelagert oder stehengelassen werden (Art. 61 Abs. 1 lit. g USG).

Sie müssen vom letzten Inhaber umweltverträglich entsorgt werden. Das Verfahren ist in Art. 41 KUSG und Art. 19 KUSV geregelt.

In gewissen Fällen ist der Eigentümer, Mieter oder Pächter des Grundstückes, auf dem sich die Abfälle befinden, der Inhaber.

Altreifen und Batterien kann man teilweise auch bei einer Gemeindesammelstelle abgeben.