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1. Sie führen bei gemeindeeigenen belasteten Standorten Massnahmen durch.

Zahlreiche Gemeinden sind Inhaber von Standorten, die mit Abfällen belastet sind. Beispiele: Deponien (bewilligte oder nicht bewilligte, noch betriebene oder abgeschlossene) oder Schiessanlagen.

Gemeinden, die Inhaber solche Standorte sind, müssen die gemäss Altlastenverordnung (AltlV) notwendigen Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen durchführen bzw. durchführen lassen und die dabei anfallenden Kosten ganz oder teilweise tragen.

2. Sie wirken bei der Aktualisierung des Katasters der belasteten Standorte mit.

Gemeinden sind wie Private verpflichtet, dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Art. 5 Abs. 1 AltlV). Das ANU teilt der Gemeinde die zur Eintragung in den Kataster vorgesehenen Angaben mit. Die Gemeinde kann dazu Stellung nehmen und Abklärungen durchführen. Die Gemeinde kann eine Feststellungsverfügung verlangen (Art. 5 Abs. 2 AltlV).

3. Sie führen Voruntersuchungen durch.

Sind vom belasteten Standort keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten, ist keine Voruntersuchung durchzuführen. In allen übrigen Fällen ist eine Voruntersuchung vorzunehmen (Art. 7 AltlV).
Dabei wird als erstes eine historische Untersuchung, anschliessend je nach Ergebnis eine technische Untersuchung durchgeführt. Dazu beauftragt die Gemeinde ein Ingenieurbüro.

Folgende Ergebnisse sind denkbar (Art. 8 AltlV):

  • Der Standort ist nicht belastet. Der Kataster-Eintrag wird gestrichen (Art. 6 Abs. 2 AltlV).
  • Der Standort ist belastet. Es sind aber keine schädlichen und lästigen Einwirkungen zu erwarten. Der Standort bleibt im Kataster. Kein Handlungsbedarf.
  • Der Standort ist belastet und überwachungsbedürftig. Er bleibt im Kataster. Handlungsbedarf bezüglich Überwachung.
  • Der Standort ist belastet und sanierungsbedürftig; es handelt sich um eine Altlast. Der Standort bleibt im Kataster. Handlungsbedarf: Detailuntersuchung durchführen, Sanierungsprojekt ausarbeiten, Standort sanieren.

4. Sie überwachen überwachungsbedürftige Standorte.

Ist ein Standort überwachungsbedürftig, muss er mit geeigneten Massnahmen überwacht werden (Art. 13 Abs. 1 AltlV). Diese Massnahmen sind auf Kosten der Gemeinde durchzuführen.

5. Sie untersuchen und überwachen sanierungsbedürftige Standorte.

Ist ein Standort sanierungsbedürftig, muss er detailliert untersucht und bis zum Abschluss der Sanierung überwacht werden (Art. 13 Abs. 2 AltlV).

Die Gemeinde muss die entsprechenden Arbeiten in Auftrag geben. Aufgrund der Resultate der Detailuntersuchung (Art. 14 AltlV) werden Ziele und Dringlichkeit der Sanierung (Art. 15 AltlV) beurteilt.

6. Sie lassen Sanierungsprojekte ausarbeiten.

Das ANU verlangt, dass ein Sanierungsprojekt (Art. 16 und 17 AltlV) ausgearbeitet wird. Die Gemeinde muss damit ein geeignetes Unternehmen beauftragen. Das ANU beurteilt das Sanierungsprojekt und legt in einer Verfügung unter anderem fest (Art. 18 AltlV):

  • die abschliessenden Ziele der Sanierung
  • Sanierungsmassnahmen
  • Erfolgskontrolle
  • Fristen
  • weitere Auflagen und Bedingungen zum Schutz der Umwelt.

7. Sie lassen Sanierungen durchführen.

Die Durchführung der Sanierung hat innerhalb der vorgegebenen Fristen zu erfolgen. Die durchgeführten Sanierungsmassnahmen müssen dem Amt für Natur und Umwelt gemeldet werden. Es muss in einem Bericht nachgewiesen werden, dass die Sanierungsziele erreicht sind (Art. 19 AltlV).

8. Sie sorgen für die Finanzierung von Sanierungen.

Bezüglich Kostentragung wird auf die Rechtsprechung verwiesen. Für die Sanierung von Altlasten, die zu einem wesentlichen Teil aus Siedlungsabfällen bestehen, gewährt der Bund (vgl. Art. 32e Abs. 3 und 4 USG sowie Art. 9 bis16 VASA) Beiträge.

Gerichts- und Verwaltungspraxis

  • URP 2003, 783 (BGer 1A.2/2003): Der Inhaber eines belasteten Standortes im Sinne von Art. 20 Abs. 1 AltlV muss nicht identisch sein mit dem Eigentümer der verschmutzten Parzelle.
  • URP 2001, 309 (RR ZH): Wird ein Grundstück in den Altlastenverdachtsflächen-Kataster eines Kantons aufgenommen, der Eintrag dann aber wieder gelöscht, weil sich der Verdacht als unbegründet erweist, und entsteht dem Eigentümer daraus ein Schaden, so trifft den Kanton in der Regel keine Schadenersatzpflicht.
  • URP 2000, 785 (BGer 1A.366/1999): Keine Kostenbeteiligung des Bundes an der Beseitigung von Altlasten einer Zivilschutzausbildungsanlage; Störereigenschaft.
  • URP 2000, 590 (BGer 1A.214/1999): Altlastenvoruntersuchung; Untersuchungspflicht und Kostenverteilung.
  • URP 2000, 386 (Baudirektion ZH): Kostenverteilungsverfügung betreffend Sanierung einer Altlast.
  • URP 1998, 152 (BGer): Sanierungskosten sind nach dem Störerprinzip zu verteilen.
  • URP 1996, 440 (RR ZH): Verteilung von Sanierungskosten zwischen Verhaltens- und Zustandsstörer.
  • URP 1996, 331 (ZBl 1997, 280): Ein Grundeigentümer, durch dessen Umbauvorhaben die Abfallbeseitigung und Altlastensanierung veranlasst werden, gilt als Inhaber der Abfälle, den die Pflicht zur Entsorgung und Kostentragung trifft, auch wenn Dritte zum Entstehen von Abfällen beigetragen haben.
  • URP 1995, 527 (RR ZH): Sanierung einer Altlast bei einem Umbau: Der Bauherr als Inhaber der belasteten Bauabfälle muss für die gesamten Entsorgungskosten aufkommen, auch wenn die Belastung auf die Tätigkeit eines früheren Mieters (chemische Reinigung) zurückzuführen ist.
  • URP 1993, 87 (BGE 118 Ib 407): Fällt bei einem Eingriff (Bautätigkeit) in einen belasteten Standort mit Schadstoffen belasteter Aushub an, muss er durch den Inhaber (Bauherr) auf eigene Kosten entsorgt werden, selbst wenn der Bauherr nicht Verursacher der Belastung war.